25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/18
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 — Buczek Automotive/Kommission
(Rechtssache T-1/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Klageinteresse - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Kriterium des privaten Gläubigers)
2011/C 186/32
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Buczek Automotive sp. z o.o. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Gackowski, dann Rechtsanwalt D. Szlachetko-Reiter und schließlich Rechtsanwalt J. Jurczyk)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Gross, M. Kaduczak, A. Stobiecka Kuik und K. Herrmann, dann A. Stobiecka-Kuik, K. Herrmann und T. Maxian Rusche)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Niechciała, dann M. Krasnodębska-Tomkiel und M. Rzotkiewicz)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26)
Tenor
1.
Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe wird für nichtig erklärt.
2.
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie die Art. 4 und 5 der Entscheidung 2008/344 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Buczek Automotive sp. z o.o. betreffen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Buczek Automotive einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
4.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
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