29.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/12
Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission
(Rechtssache T-34/08) (1)
(Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms Daphne II - Festsetzung des an den Empfänger zu zahlenden Betrags - Beurteilungsfehler)
2011/C 319/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Henning, dann Rechtsanwalt U. Claus und schließlich Rechtsanwälte S. Reichmann und L.-J. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann S. Grünheid und F. Dinthilhac)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W
Tenor
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung der dem Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W entstandenen Kosten wird hinsichtlich der Ausgaben unter den Positionen A 6, A 39, A 40, A 41, A 43 und E 41 für nichtig erklärt.
2.
Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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