14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/37
Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Cementir Italia/Kommission
(Rechtssache T-63/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse - Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff „Vorteil“ - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gewährung der Beihilfe)
2010/C 221/59
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Cementir Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Cementir Italia Srl trägt die Kosten.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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