4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/18
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Konsum Nord/Kommission
(Rechtssache T-244/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Preis für den Verkauf eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Investors - Bestimmung des Marktpreises)
2012/C 32/33
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Konsum Nord ekonomisk forening (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Öberg und I. Otken)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito, P. Dejmek und J. Enegren, dann C. Giolito und L. Parpala)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Nord ekonomisk forening gewährt hat (ABl. L 126, S. 3)
Tenor
1.
Die Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C-35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Nord ekonomisk forening gewährt hat, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Konsum Nord ekonomisk forening.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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