14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/9
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012 — Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission
(Rechtssache T-282/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers - Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer - Ermittlung des Marktpreises)
2012/C 109/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grazer Wechselseitige Versicherung AG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz, N. Khan und K. Gross, dann V. Kreuschitz, N. Khan und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008.
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