5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/11
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — CEAHR/Kommission
(Rechtssache T-427/08) (1)
(Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und Anschlussmarkt - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2011/C 38/16
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Confédération européenne des Associations d’Horlogers-Réparateurs (CEAHR) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Mathijsen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch X. Lewis und F. Ronkes Agerbeek, dann durch F. Ronkes Agerbeek und F. Castilla Contreras)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Richemont International SA (Bellevue, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Ysewyn und H. Crossley, Solicitor)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3600 der Kommission vom 10. Juli 2008, mit der die Beschwerde der Klägerin in der Sache COMP/E-1/39.097 zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Die Entscheidung C(2008) 3600 der Kommission vom 10. Juli 2008 in der Sache COMP/E-1/39.097 wird für nichtig erklärt.
2.
Die Richemont International SA trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) durch die Streithilfe entstanden sind.
3.
Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die übrigen Kosten der CEAHR.
(1) ABl. C 313 vom 6.12.2008.
Full & Egal Universal Law Academy