14.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/24
Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission
(Rechtssachen T-443/08 und T-455/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten des Flughafens Leipzig/Halle - Finanzierung der Investitionen in den Bau der neuen Start- und Landebahn Süd - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Kein Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit - Begriff des Unternehmens - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Flughafeninfrastruktur)
2011/C 145/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) und Land Sachsen-Anhalt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész) (Rechtssache T-443/08); Mitteldeutsche Flughafen AG (Leipzig, Deutschland) und Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Leipzig) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Núñez-Müller) (Rechtssache T 455/08)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, B. Martenczuk und E. Righini)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Kläger: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein) und Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Giesberts)
Gegenstand
Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1)
Tenor
1.
Die Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2.
Die Klage in der Rechtssache T-443/08 wird als unzulässig abgewiesen.
3.
Art. 1 der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle wird für nichtig erklärt, soweit darin die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewähren will, auf 350 Millionen Euro beziffert wird.
4.
Die Klage in der Rechtssache T-455/08 wird im Übrigen abgewiesen.
5.
Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-443/08.
6.
Die Mitteldeutsche Flughafen AG und die Flughafen Leipzig/Halle GmbH tragen ihre eigenen Kosten.
7.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-455/08.
8.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) tragen in den Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 237 vom 20.12.2008.
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