24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/19
Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 — Tisza Erőmű/Kommission
(Rechtssache T-468/08) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger - Zwischen einem staatlichen Unternehmen und bestimmten Stromerzeugern abgeschlossene langfristige Strombezugsverträge - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Selektivität - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit an den Staat - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Verteidigungsrechte - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Überschreitung von Befugnissen - Art. 10 des Vertrags über die Energiecharta))
2014/C 194/23
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Tisza Erőmű kft, vormals AES-Tisza Erőmű kft (Tiszaújváros, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, N. Khan und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Tisza Erőmű kft trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 6 vom 10.1.2009.
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