1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/49
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2009 — Kommission/Traore
(Rechtssache T-572/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ernennung auf die Stelle als Leiter der Delegation der Kommission in Tansania - Festlegung der Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle - Grundsatz der Trennung von Besoldungsgruppe und Aufgaben)
2009/C 180/92
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, G. Berscheid und B. Eggers)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amadou Traore (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und K. Zejdová), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz) und Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J.-M. Stenier)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2008, Traore/Kommission (F-90/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. November 2008, Traore/Kommission (F-90/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Entscheidung des Direktors für Ressourcen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid der Kommission vom 12. Dezember 2006, mit der die Bewerbung von Herrn Amadou Traore auf die Stelle als Leiter der Delegation der Kommission in Tansania abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Herrn S. auf diese Stelle zu ernennen, aufgehoben hat.
2.
Die von Herrn Traore in der Rechtssache F-90/07 beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen.
3.
Herr Traore und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen durch das Verfahren des ersten Rechtszugs und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
4.
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 44 vom 21.2.2009.
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