Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. März 2009 – Piccoli/HABM (Form einer Muschel)
(Rechtssache T‑8/08)
„Gemeinschaftsmarke − Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke − Form einer Muschel − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst b und 3) (vgl. Randnrn. 17, 21-25, 38-40)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2007 (Sache R 530/2007‑1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Muschel bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
G. M. Piccoli Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke, die aus einer aus vier verschiedenen Perspektiven dargestellten Muschel besteht, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4522892
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung für „Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis“
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die G. M. Piccoli Srl trägt die Kosten.
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