URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
6. Mai 2009
Rechtssache T-12/08 P
M
gegen
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Invalidität – Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein erster Antrag auf Einberufung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde – Anfechtungsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Bestätigende Handlung – Neue wesentliche Tatsachen – Zulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Immaterieller Schaden“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F‑23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F‑23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben. Die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006 wird aufgehoben, soweit damit der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wird. Die EMEA wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 3 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die EMEA trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem erkennenden Gericht.
Leitsätze
Beamte – Dienstunfähigkeit – Bedienstete auf Zeit – Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit abgelehnt wird – Nicht unerhebliche Verlängerung des Krankheitsurlaubs des Betroffenen nach der Ablehnung seines ersten Antrags – Neue Tatsache, die die Überprüfung und die Einleitung des Verfahrens rechtfertigt
(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 33)
Stellt ein Bediensteter auf Zeit einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung der Einstellungsbehörde, mit der ein erster Antrag dieses Bediensteten auf Befassung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde, so hat die Behörde diese Entscheidung zu überprüfen, wenn der neue Antrag auf neue und wesentliche Tatsachen gestützt ist, und hat ihm stattzugeben, wenn im Licht dieser Tatsachen nunmehr auf der Grundlage von objektiven und unstreitigen, der Behörde zur Verfügung stehenden Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die materiellen Voraussetzungen des Art. 33 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erfüllt sind.
Die Einstellungsbehörde hat eine solche Überprüfung nicht nur dann vorzunehmen, wenn der Gesundheitszustand des Bediensteten auf Zeit von dem abweicht, der ihr beim Erlass der Entscheidung, gegen die sich der Überprüfungsantrag richtet, bekannt war, oder wenn die Dienstunfähigkeit des Bediensteten auf eine andere Krankheit als die in dieser Entscheidung festgestellte und berücksichtigte zurückgeht. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass bestimmte neue Umstände, auch wenn sie keinen anderen Gesundheitszustand des betreffenden Bediensteten auf Zeit belegen, zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen führen können, die für die frühere Entscheidung, mit der die Befassung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde, maßgebend waren, und daher als neue wesentliche Tatsachen zu qualifizieren sind, die eine Überprüfung dieser Entscheidung gebieten.
Eine solche Tatsache ist insbesondere die Verlängerung des Krankheitsurlaubs des Betroffenen über einen nicht unerheblichen Zeitraum nach der Ablehnung seines ersten Antrags auf Befassung des Invaliditätsausschusses, auch wenn diesem neuen Urlaub dieselbe Krankheit wie die bei der Ablehnung des ersten Antrags berücksichtigte zugrunde liegen sollte. Denn das entsprechende Organ kann zwar möglicherweise zu dem Schluss gelangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit eines Bediensteten auf Zeit von seinem Arbeitsplatz nicht die Befassung des Invaliditätsausschusses rechtfertigt, wenn es über objektive und unstreitige Umstände verfügt, die belegen, dass der betreffende Bedienstete in näherer Zukunft wieder in der Lage sein wird, seinen Dienst auszuüben, doch stellt die Verlängerung der krankheitsbedingten Abwesenheit dieser Person über einen nicht unerheblichen Zeitraum nichtsdestoweniger ganz offensichtlich einen gewichtigen Hinweis dar, der Zweifel an der Aussicht darauf, dass sie ihren Dienst wieder aufnehmen wird, wecken und damit die Berechtigung der ursprünglichen Ablehnung der Befassung des Invaliditätsausschusses mit ihrem Fall in Frage stellen kann.
(vgl. Randnrn. 59 und 63 bis 66)
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