URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
8. Juli 2010(*)
„Rechtsmittel − Öffentlicher Dienst − Überprüfung des Urteils des Gerichts – Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“
In der Rechtssache T‑12/08 P‑RENV‑RX
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F‑23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,
M, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Arzneimittel-Agentur, wohnhaft in Browbourne (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis und É. Marchal,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), vertreten durch V. Salvatore und N. Rampal Olmedo als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter), der Richter J. Azizi, N. J. Forwood und O. Czúcz sowie der Richterin I. Pelikánová,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
1 Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T‑12/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: überprüftes Urteil), betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F‑23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt hat, die Nrn. 3 und 5 des Tenors des überprüften Urteils aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
Sachverhalt und Verfahren in erster Instanz
2 Aus dem überprüften Urteil geht hervor, dass Herr M, ein Bediensteter auf Zeit, der im Oktober 1996 in den Dienst der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA, bis 8. Dezember 2009 EMEA genannt) getreten war, im März 2005 einen Arbeitsunfall erlitt, nach dem er sich im Krankheitsurlaub befand. Da die EMA beschlossen hatte, den Vertrag von Herrn M nicht zu verlängern, endete dieser am 15. Oktober 2006.
3 Am 17. Februar 2006 beantragte Herr M, einen Invaliditätsausschuss einzusetzen; dies wurde von der EMA mit Schreiben vom 31. März 2006 abgelehnt. Am 3. Juli 2006 legte Herr M dagegen Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 25. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde.
4 In der Zwischenzeit hatte Herr M am 8. August 2006 einen erneuten Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gestellt, dem ein ärztliches Gutachten von Dr. W beigefügt war.
5 Mit Schreiben vom 21. November 2006 ersuchte Herr M die EMA um Klarstellung, ob die Entscheidung vom 25. Oktober 2006, mit der die Entscheidung, den Invaliditätsausschuss nicht zu befassen, bestätigt wurde, eine Zurückweisung des Antrags vom 8. August 2006 darstelle.
6 Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die EMA Herrn M mit, sie habe in ihrer Entscheidung vom 25. Oktober 2006 ordnungsgemäß die Ansicht vertreten, dass der Antrag vom 8. August 2006 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angesehen werden könne und deshalb aus den in der Entscheidung genannten Gründen abgelehnt werden müsse.
7 Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 legte Herr M eine Beschwerde ein, in der er die Rücknahme der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 beantragte, soweit darin sein Antrag vom 8. August 2006 abgelehnt worden war. Am folgenden Tag stellte er bei der EMA überdies einen Antrag auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden.
8 Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 wies die EMA diese Beschwerde zurück und lehnte diesen Antrag ab.
9 Am 7. Februar 2007 erhob Herr M beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage, die unter dem Aktenzeichen F‑13/07 eingetragen wurde, auf Aufhebung der Entscheidung vom 31. März 2006, mit der die EMA seinen Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt hatte, sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 25. Oktober 2006.
10 Danach erhob Herr M am 19. März 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine weitere Klage, die unter dem Aktenzeichen F‑23/07 eingetragen wurde, auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 und auf Verurteilung der EMA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 000 Euro wegen Amtsfehlern.
11 Die erste Klage wurde vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit Beschluss vom 20. April 2007, L/EMEA (F‑13/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Verspätung der vorausgegangenen Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
12 Im Rahmen der zweiten Klage erhob die EMA mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) für dieses Gericht bis zum Inkrafttreten seiner eigenen Verfahrensordnung am 1. November 2007 entsprechend galt.
13 Mit dem angefochtenen Beschluss, ergangen nach Art. 114 dieser Verfahrensordnung, wies das Gericht für den öffentlichen Dienst, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen und ohne die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten zu haben, die Klage als unzulässig ab.
14 Die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006, soweit darin die EMA den Antrag von Herrn M vom 8. August 2006 abgelehnt hatte, sah das Gericht für den öffentlichen Dienst als unzulässig an, weil die genannte Entscheidung als bloße Bestätigung der im Schreiben der EMA vom 31. März 2006 enthaltenen Entscheidung einzustufen sei und weil die gegen diese Entscheidung gerichteten Anträge bereits mit dem Beschluss L/EMEA, oben in Randnr. 11 angeführt, für unzulässig erklärt worden seien.
15 Die Schadensersatzanträge wurden ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen, insbesondere wegen des engen Zusammenhangs zwischen ihnen und den zuvor geprüften Aufhebungsanträgen.
Rechtsmittel vor dem Gericht
16 Mit Schriftsatz, der am 4. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr M gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt.
17 Herr M hat darin beim Gericht nicht nur beantragt, diesen Beschluss aufzuheben, sondern auch, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden. Die EMA hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, und hat ihr Vorbringen darauf beschränkt, die Unzulässigkeit der Klage von Herrn M geltend zu machen.
18 Das Gericht hat dem Antrag von Herrn M, im mündlichen Verfahren gehört zu werden, stattgegeben und sodann im überprüften Urteil den angefochtenen Beschluss aufgehoben, weil dieser insofern einen Rechtsfehler aufweise, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufhebungsanträge und die Schadensersatzanträge von Herrn M für unzulässig erklärt habe.
19 Da das Gericht den Rechtsstreit als entscheidungsreif im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs angesehen hat, hat es anschließend über ihn entschieden. Es hat die Aufhebungsanträge für zulässig und begründet erklärt und die Entscheidung vom 25. Oktober 2006 aufgehoben. Es hat auch die Schadensersatzanträge von Herrn M für zulässig erklärt und die EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zum Ersatz des von Herrn M erlittenen immateriellen Schadens verurteilt.
20 Dazu hat das Gericht in Randnr. 100 des überprüften Urteils (oben in Randnr. 1 angeführt) ausgeführt, Herr M habe in seiner Klageschrift vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend macht, dass die EMA ihn durch die Aufrechterhaltung ihrer Weigerung, das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, in einen Zustand der Besorgnis und Unsicherheit versetzt habe. In Randnr. 104 dieses Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, Herr M habe einen immateriellen Schaden erlitten, der durch die Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden könne.
Überprüfung durch den Gerichtshof
21 Im Anschluss an den von der Ersten Generalanwältin unterbreiteten Vorschlag, das überprüfte Urteil (oben in Randnr. 1 angeführt) zu überprüfen, hat die nach Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingerichtete besondere Kammer mit Entscheidung vom 24. Juni 2009 (C‑197/09 RX, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden, dass eine Überprüfung durchzuführen ist. Gegenstand dieser Überprüfung ist, wie aus Nr. 2 des Tenors der Entscheidung des Gerichtshofs vom 24. Juni 2009 hervorgeht, die Frage gewesen, ob das überprüfte Urteil dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt hat, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglicht, eine Rechtssache an sich zu ziehen und in der Sache zu entscheiden, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich gezogen hat, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst als Gericht des ersten Rechtszugs Gegenstand einer streitigen Erörterung gewesen ist.
22 Im Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Überprüfung – wie aus seiner Entscheidung vom 24. Juni 2009 hervorgeht – allein die Verurteilung der EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro an Herrn M für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft, während die Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 und die Abweisung der Klage im Übrigen nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sind (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 26).
23 Zum Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ hat der Gerichtshof sodann darauf hingewiesen, dass ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit einer beim Gericht des ersten Rechtszugs erhobenen Klage reif ist, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 29). Er hat klargestellt, dass anderes nur unter besonderen Umständen gilt, die im gegebenen Fall jedoch nicht vorlagen (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 30 bis 33).
24 Der Gerichtshof hat daher in den Randnrn. 34 bis 37 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, festgestellt, dass das Gericht den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung fehlerhaft ausgelegt und die letztgenannte Bestimmung verletzt hat, als es im vorliegenden Fall die Ansicht vertreten hat, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens entscheidungsreif sei.
25 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass das Gericht dadurch, dass es über die Schadensersatzanträge von Herrn M entschieden hat, ohne der EMA Gelegenheit zu geben, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen, gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen hat (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 38 bis 59).
26 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die aufgezeigten Fehler im überprüften Urteil die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen, und hat dieses Urteil aufgehoben, soweit das Gericht in den Nrn. 3 und 5 des Tenors die EMA verurteilt hat, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des Verfahrens vor dem Gericht zu tragen.
27 Da sich die Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall aus einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ und einem Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ergab, hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, gemäß dem letzten Satz von Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs selbst endgültig zu entscheiden.
28 Er hat daher über die Kosten entschieden, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstanden sind, und die Sache, soweit sie die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens betrifft, nach Art. 62b der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückverwiesen, damit die EMA Gelegenheit erhält, sich zur Begründetheit dieser Anträge zu äußern (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 71).
Zur nach Überprüfung zurückverwiesenen Sache
Verfahren
29 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien gemäß Art. 121c § 1 der Verfahrensordnung aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.
30 Die Stellungnahme der EMA ist am 21. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
31 Mit Antrag, der am 8. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr M beim Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung für das vorliegende Verfahren beantragt.
32 Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) Herrn M Prozesskostenhilfe bewilligt.
33 Die Stellungnahme von Herrn M zum Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, ist am 25. März 2010 eingegangen.
Rechtliche Würdigung
34 Wie aus Nr. 2 des Tenors des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, und Randnr. 26 dieses Urteils hervorgeht, sind nur die Nrn. 3 und 5 des Tenors des überprüften Urteils betreffend die Verurteilung der EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro an Herrn M für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden sowie betreffend den Ersatz der Kosten aufgehoben worden, während die übrigen Nummern des Tenors des überprüften Urteils, mit denen die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der EMA vom 25. Oktober 2006, soweit mit dieser der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006 abgelehnt worden war, aufgehoben worden sind und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist, in Rechtskraft erwachsen sind.
35 In den von den Parteien im Rahmen des Verfahrens nach Art. 121c § 1 der Verfahrensordnung eingereichten Stellungnahmen vom 21. Januar und 25. März 2010 haben sich Herr M und die EMA insbesondere zur Frage geäußert, ob nach den Umständen des vorliegenden Falles der von Herrn M geltend gemachte immaterielle Schaden losgelöst von der Rechtswidrigkeit betrachtet werden kann, auf der die Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 beruht, und daher Gegenstand einer Entschädigung sein muss.
36 Das Gericht weist darauf hin, dass, einmal unterstellt, die Einreichung der Stellungnahmen von Herrn M und der EMA reicht aus, um den vom Gerichtshof im Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, festgestellten Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu heilen, der Gerichtshof auch festgestellt hat, dass das überprüfte Urteil dadurch mit einem Mangel behaftet ist, dass das Gericht den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ fehlerhaft ausgelegt hat.
37 Was die Frage anbelangt, ob der vorliegende Rechtsstreit zur Entscheidung durch das Gericht reif ist, folgt aus Randnr. 30 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, dass das Rechtsmittelgericht unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache über eine Klage entscheiden kann, obwohl das Verfahren im ersten Rechtszug auf eine Einrede der Unzulässigkeit beschränkt war, der das Gericht dieses Rechtszugs stattgegeben hat. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses zwangsläufig mit einer bestimmten Sachentscheidung über die fragliche Klage verbunden ist, oder zum anderen, wenn die inhaltliche Prüfung der Aufhebungsklage auf Argumenten beruht, die von den Parteien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an Ausführungen des Gerichts des ersten Rechtszugs ausgetauscht wurden.
38 Wie jedoch aus den Randnrn. 32 bis 34, 36 und 37 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, hervorgeht, sind im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände nicht gegeben, so dass der Rechtsstreit nicht im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung zur Entscheidung reif ist. Das Gericht kann daher die Rechtssache nur an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverweisen, damit dieses über die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens entscheidet, nachdem sich die EMA zur Begründetheit dieser Anträge geäußert hat.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Jaeger
Azizi
Forwood
Czúcz
Pelikánová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2010.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
Full & Egal Universal Law Academy