URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
9. September 2011 (*)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Zugangsverweigerung – Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren beziehen, das ein Staudammprojekt am Fluss Sabor betrifft – Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten bezieht – Umweltinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung anzustellen – Überwiegendes öffentliches Interesse“
In der Rechtssache T‑29/08
Liga para Protecção da Natureza (LPN) mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vinagre e Silva,
Klägerin,
unterstützt durch:
Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte, dann durch C. Vang als Bevollmächtigten,
Republik Finnland, zunächst vertreten durch J. Heliskoski, A. Guimaraes-Purokoski, M. Pere und H. Leppo, dann durch M. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
und
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, S. Johannesson und K. Petkovska als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und D. Recchia als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007, mit der die Entscheidung bestätigt wurde, keinen Zugang zu Dokumenten der Akte eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Portugiesische Republik zu gewähren, das den geplanten Bau eines Staudamms am Sabor (Portugal) betrifft, der möglicherweise gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstieß,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
1 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, die Bedingungen und die Einschränkungen des in Art. 255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten dieser Organe fest.
2 Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
…
(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
…“
3 Art. 4 Abs. 2, 3 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt u. a.:
„(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
– …
– der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
– der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
…
(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.“
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
4 Im achten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13) heißt es:
„Die Bestimmung des Begriffs ‚Umweltinformationen‘ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [ABl. L 41, S. 26] angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs ‚Dokument‘ in der Verordnung … Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein.“
5 Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 lautet:
„Soweit in der Verordnung … Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, sollten diese vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen gelten. Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. …“
6 Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt:
„Die Verordnung … Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.
…“
7 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt unter der Überschrift „Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen“:
„Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung … Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“
Sachverhalt
8 Die Klägerin, die Liga para Protecção da Natureza (LPN), ein Verein portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon (Portugal), ist Mitglied der Plataforma Sabor Livre, die mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGO) umfasst, deren Ziel der Umweltschutz ist. In dieser Eigenschaft verfolgt LPN das Projekt zum Bau eines Staudamms am Fluss Sabor in Portugal (im Folgenden: Staudammprojekt), um insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Arten und Habitate im Hinblick auf die Anforderungen angemessen geschützt werden, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) ergeben.
9 Mit Schreiben vom 22. April 2003 reichte LPN bei der Generaldirektion (GD) „Umwelt“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine unter der Nummer 2003/4523 registrierte Beschwerde ein, mit der sie vortrug, dass das Staudammprojekt die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Morais“ und „Fluss Sabor und Maçãs“ unter Verstoß gegen die Habitatrichtlinie beeinträchtige.
10 Auf diese Beschwerde hin leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Portugiesische Republik ein und nahm mit den portugiesischen Behörden Kontakt auf, um zu prüfen, inwieweit das Staudammprojekt möglicherweise gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und die Habitatrichtlinie verstößt.
11 Mit Schreiben vom 27. März 2007 beantragte LPN bei der GD „Umwelt“, Zugang zu Informationen über die Bearbeitung der Beschwerde zu erhalten und Dokumente, die von der „Arbeitsgruppe der Kommission“ erarbeitet worden waren, sowie diejenigen Dokumente einzusehen, die zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden ausgetauscht worden waren.
12 Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 wies die GD „Umwelt“ den von LPN gestellten Antrag auf Zugang zu den Dokumenten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit der Begründung zurück, dass die Verbreitung der fraglichen Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf des nach Art. 226 EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens beeinträchtigen würde, in dessen Rahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten in einem Klima gegenseitigen Vertrauens zusammenarbeiten müssten, um Verhandlungen aufzunehmen und zu einer gütlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu gelangen. In diesem Schreiben wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die Kommission am 18. Oktober 2005 ein Mahnschreiben an die portugiesischen Behörden gesandt habe, auf das diese am 16. Dezember 2005 geantwortet hätten, und dass sich seitdem die beiderseitigen Kontakte mit dem Ziel einer Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fortsetzten.
13 Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an die Kommission, das am 22. Juni 2007 in deren Register eingetragen wurde, stellte LPN erneut ihren Antrag auf Zugang und ersuchte die Kommission darum, ihre ablehnende Entscheidung zu überdenken.
14 Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 informierte die Kommission LPN darüber, dass sich gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Antwortfrist um 15 Arbeitstage verlängere und somit am 3. August 2007 ende.
15 Mit Schreiben vom 3. August 2007 informierte die Kommission LPN, dass es ihr unglücklicherweise aufgrund des Umfangs der angeforderten Dokumente nicht möglich sei, fristgerecht zu antworten, und dass die Kommission alles in ihrer Macht Stehende unternehme, um ihr schnellstmöglich eine endgültige Antwort zu erteilen.
16 Nach einer öffentlichen Verlautbarung des portugiesischen Wirtschaftsministers, wonach die Kommission die Beschwerde, auf die das das Staudammprojekt betreffende Vertragsverletzungsverfahren zurückgehe, zu den Akten gelegt habe oder im Begriff stehe, sie zu den Akten zu legen, sandte LPN am 27. September und am 1. Oktober 2007 zwei Schreiben an die Kommission.
17 Mit Schreiben vom 9. November 2007 antwortete die GD „Umwelt“ hierauf im Wesentlichen, dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nicht abgeschlossen habe, sondern dass sie ihm „hohe Priorität“ eingeräumt habe, um sich bald hierüber ihre endgültige Meinung zu bilden. Außerdem werde die Beschwerdeführerin gemäß den „internen Bestimmungen“ der Kommission über den Fortgang der Sachbehandlung informiert und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu äußern, bevor die Kommission eine Entscheidung treffe.
18 Mit Schreiben vom 22. November 2007 (im Folgenden: streitige Entscheidung) antwortete die Kommission auf das Schreiben von LPN vom 14. Juni 2007 und bestätigte die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten.
19 Die Kommission stützte die streitige Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Dokumente, die Gegenstand der Korrespondenz zwischen ihr und den portugiesischen Behörden gewesen seien, sämtlich unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen, wie diese Bestimmung, die den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten betreffe, im Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T‑191/99, Slg. 2001, II‑3677, Randnr. 68), ausgelegt werde.
20 Insbesondere wies die Kommission darauf hin, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ein Klima gegenseitigen Vertrauens herrschen müsse, um es ihnen zu ermöglichen, mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheit, ohne dass es zu einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof kommen müsse, einen Verhandlungs- und Kompromissprozess zu beginnen. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass zum einen die Verhandlungen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden immer noch nicht abgeschlossen seien und dass es zum anderen mehrfach zu einem Meinungsaustausch sowie zu Treffen gekommen sei oder noch kommen solle, um die Auswirkungen des Staudammprojekts zu beurteilen. Daraus folgerte die Kommission, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente ihre Fähigkeit beeinträchtigen würde, den angeblichen Verstoß zu bearbeiten, da eine solche Bekanntgabe eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit mit den portugiesischen Behörden vor Befassung des Gerichtshofs mit der Rechtssache in Frage stellen könne. Die Kommission war ferner der Ansicht, dass ein „beschränkter Zugang“ im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die genannten Dokumente nicht möglich sei, da die geltend gemachte Ausnahme für die Dokumente insgesamt gelte.
21 In Bezug auf ein etwaiges „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 war die Kommission der Ansicht, dass ein derartiges Interesse nicht gegeben sei. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung vermutet werde, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt beträfen, gelte nicht für Untersuchungen, die sich, wie im vorliegenden Fall, auf mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht bezögen. Auch die Gefahr, dass ein schwerer Verstoß gegen die Habitatrichtlinie vorliege, begründe ein derartiges Interesse nicht, da allein der Gerichtshof für die Feststellung zuständig sei, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG‑Vertrag verstoßen habe. Die Verbreitung der angeforderten Dokumente bringe hierbei keine Klarheit, solange der Gerichtshof diese Frage nicht endgültig entschieden habe.
22 Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 ersuchte LPN die Kommission nach der Verordnung Nr. 1049/2001 um Übermittlung der in einem Schreiben der GD „Umwelt“ vom „22. November 2007“ erwähnten „internen Bestimmungen“, um das Verfahren zur Bearbeitung der Beschwerde „besser prüfen und verfolgen“ zu können.
23 Am 18. Januar 2008, dem Tag, an dem die vorliegende Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben worden ist, gab die GD „Umwelt“ gegenüber LPN ihre Absicht kund, der Kommission vorzuschlagen, der Beschwerde in dem Vertragsverletzungsverfahren betreffend das Staudammprojekt nicht weiter nachzugehen, und forderte LPN dazu auf, binnen eines Monats ab Erhalt dieses Schreibens die Stellungnahmen einzureichen, die sie für stichhaltig halte.
24 Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 an die GD „Umwelt“ wiederholte LPN ihren Antrag auf Zugang zu den in der Akte des Vertragsverletzungsverfahrens enthaltenen Dokumenten sowie auf Zugang zu den „internen Bestimmungen“ der Kommission, wie sie im Schreiben dieser Generaldirektion vom 9. November 2007 erwähnt worden seien, von denen Kenntnis zu nehmen für die wirksame Wahrnehmung ihres Rechts auf Anhörung und zur Einreichung „stichhaltiger Stellungnahmen“ erforderlich sei. Außerdem beantragte LPN, dass die einmonatige Antwortfrist erst zu laufen beginne, nachdem sie die begehrten Klarstellungen und die angeforderten Dokumente erhalten habe.
25 Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 an die Kommission stellte LPN erneut ihren Antrag auf Zugang zu den spezifischen „internen Bestimmungen“ der Kommission.
26 Am 27. Februar 2008 reichte LPN bei der Kommission einen Schriftsatz ein, in dem sie technische, formale und juristische Einwände dagegen darlegte, dass ihr Beschwerdeverfahren eingestellt werde.
27 Mit E-Mail vom 4. März 2008 fügte LPN ihren im Schriftsatz vom 27. Februar 2008 dargelegten Stellungnahmen Klarstellungen hinzu.
28 Mit Schreiben vom 3. April 2008 ließ die Kommission LPN im Wesentlichen wissen, dass sie erstens in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2008 beschlossen habe, der das Staudammprojekt betreffenden Beschwerde nicht weiter nachzugehen, dass zweitens die Beschwerdeführer in Verfahren wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht über keinen privilegierten Zugang zu den Dokumenten verfügten und sich somit auf das allgemeine, in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Zugangsrecht berufen müssten und dass drittens, da die Kommission der Beschwerde nicht weiter nachgehe, die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme nicht mehr anwendbar sei, so dass die angeforderten Dokumente LPN nunmehr übergeben werden könnten, vorausgesetzt, sie fielen nicht unter eine andere Ausnahme im Sinne dieser Verordnung. Hierzu fügte die Kommission eine Dokumentenliste mit der Bezeichnung „Auflistung der Dokumente in der Akte“ bei. Schließlich legte die Kommission die Gründe dar, derentwegen sie es im Hinblick auf das in Umweltangelegenheiten geltende Gemeinschaftsrecht für angezeigt hielt, das Beschwerdeverfahren einzustellen.
29 LPN beantragte daraufhin Zugang zu bestimmten Dokumenten, die in der von der Kommission übermittelten „Auflistung der Dokumente in der Akte“ aufgeführt waren.
30 Mit am 9. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter dem Aktenzeichen T‑186/08 in das Register eingetragener Klageschrift erhob LPN eine Klage, mit der sie sich u. a. gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, das Beschwerdeverfahren einzustellen, wandte.
31 Am 20. Juni 2008 konnte LPN die Akten der GD „Umwelt“ einsehen und Zugang zum Inhalt einiger der angeforderten Dokumente erhalten.
32 Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 stellte LPN erneut ihren Antrag auf Zugang zu den Dokumenten, deren Inhalt ihr nicht zugänglich gemacht worden war oder zu dem sie nur teilweise Zugang gehabt hatte.
33 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 mit dem Aktenzeichen SG.E.3/MIB/psi D(2008) 8639 (im Folgenden: Entscheidung vom 24. Oktober 2008) gewährte die Kommission zunächst LPN Zugang zum gesamten Inhalt von 21 Dokumenten, die in einer diesem Schreiben beigefügten Liste aufgeführt waren. Sie gewährte ihr sodann teilweisen Zugang zum Inhalt von 16 weiteren Dokumenten aus der genannten Liste. Schließlich verweigerte sie ihr den Zugang zu 10 weiteren Dokumenten aus dieser Liste (vgl. Nrn. 2.1 bis 2.3 der Entscheidung vom 24. Oktober 2008). Die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten oder bestimmten Teilen von Dokumenten stützte die Kommission auf die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses, mit Ausnahme bestimmter Passagen eines Dokumentes, hinsichtlich deren sie sich außerdem auf die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren berief (vgl. Nrn. 2.4.1 und 2.4.2 der Entscheidung vom 24. Oktober 2008).
34 Mit Schreiben vom 7. November 2008 übermittelte die Kommission LPN zwei weitere Dokumente.
35 Mit Beschluss vom 7. September 2009, LPN/Kommission (T‑186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die vorstehend in Randnr. 30 erwähnte Klage von LPN als unzulässig zurück, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008 bezog, mit der das die Beschwerde betreffende Verfahren eingestellt worden war.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
36 Mit Klageschrift, die am 18. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat LPN die vorliegende Klage erhoben.
37 Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 8., am 19. und am 20. Mai 2008 eingegangen sind, haben das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden beantragt, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge von LPN als Streithelfer zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diese Streithelfer zugelassen. Die Republik Finnland hat ihren Streithilfeschriftsatz am 27. August 2008 eingereicht, und das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden haben ihre Streithilfeschriftsätze am 22. September 2008 eingereicht. Die Kommission hat zu diesen Streithilfeschriftsätzen am 5. Februar 2009 Stellung genommen.
38 LPN, unterstützt von den Streithelfern, beantragt,
– die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
39 Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
– die Klage abzuweisen und
– LPN die Kosten aufzuerlegen.
40 Mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 25. November 2008 eingegangen ist, beantragt die Kommission, festzustellen, dass „die vorliegende Klage in Anbetracht des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses von [LPN] in Bezug auf die bekannt gegebenen Dokumente gegenstandslos geworden ist“, dass „sich der Gegenstand der vorliegenden Klage in Bezug auf die verweigerten Dokumente verändert hat“ und dass „unter diesen Voraussetzungen und gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Hauptsache erledigt ist“.
41 LPN und die Streithelfer haben zu diesem Antrag fristgerecht Stellung genommen.
42 In ihrer Stellungnahme zum Erledigungsantrag der Kommission beantragt LPN, der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die Dokumente vorzulegen, die LPN noch nicht oder lediglich teilweise bekannt gegeben wurden.
43 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
44 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung die Parteien ersucht, bestimmte Dokumente vorzulegen und schriftlich auf schriftliche Fragen zu antworten. Die Parteien sind diesem Ersuchen nachgekommen und haben Listen vorgelegt, die sämtliche angeforderten Dokumente aufführen, zu denen LPN im Lauf des Verfahrens ein vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt worden ist, und haben auf diese Fragen fristgerecht geantwortet. Außerdem hat das Gericht darum ersucht, dass sämtliche Verfahrensbeteiligten sich in der mündlichen Verhandlung zu den etwaigen Folgen äußern, die aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau und Kommission/Bavarian Lager (C‑139/07 P und C‑28/08 P, Slg. 2010, I-0000 und I-0000), herzuleiten seien.
45 In der Sitzung vom 5. Oktober 2010 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und die mündlich gestellten Fragen des Gerichts beantwortet.
46 In der Sitzung hat LPN auf Fragen des Gerichts ihren Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 sowie ihren dritten Klagegrund zurückgenommen, der aus der Nichtbeachtung der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist hergeleitet wurde, vorbehaltlich dessen, dass das Gericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung die Verspätung der streitigen Entscheidung berücksichtige. LPN hat sich außerdem damit einverstanden erklärt, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf die Dokumente und Auszüge aus Dokumenten beschränkt, zu denen ihr noch kein Zugang gewährt worden ist, vorausgesetzt, der Kommission würden die Kosten auferlegt, die mit dem Teil des Rechtsstreits in Zusammenhang stünden, über den das Gericht nicht mehr befinden werde. Diese Erklärungen sind in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.
47 Infolge der Anträge auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls, die die Republik Finnland und LPN gestellt haben und die bei der Kanzlei des Gerichts am 19. und 20. Oktober 2010 eingegangen sind, hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 16. November 2010 wiederzueröffnen. Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu den genannten Anträgen hat das Gericht die beantragten Berichtigungen des Sitzungsprotokolls vorgenommen, und die mündliche Verhandlung ist geschlossen worden.
Rechtliche Würdigung
Zum Erledigungsantrag
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
48 Die Kommission weist darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 3. April 2008 LPN darüber informiert habe, dass der Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mehr gelte und dass sie ihr ein Verzeichnis der in der Akte des Vertragsverletzungsverfahrens enthaltenen Dokumente übersandt habe, damit LPN ihr Recht auf Zugang zu den Dokumenten wahrnehmen könne. Die Kommission trägt weiter vor, dass LPN in der Folge Zugang zu bestimmten angeforderten Dokumenten gehabt habe und einen Zweitantrag für die Dokumente gestellt habe, zu denen ihr der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei. Auf diesen Antrag hin habe sie die Entscheidung vom 24. Oktober 2008 erlassen. Mit Schreiben vom 7. November 2008 habe sie schließlich LPN zwei weitere Dokumente übermittelt.
49 Daraus folgert die Kommission zum einen, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Klage in Anbetracht dessen geändert habe, dass Zugang zu einem großen Teil der angeforderten Dokumente gewährt worden sei, und dass die Verweigerungsgründe in Bezug auf die Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei, nicht mehr mit denjenigen identisch seien, die in der streitigen Entscheidung angeführt worden seien. LPN habe folglich ihr Rechtsschutzinteresse daran verloren, dass diese Entscheidung in Bezug auf diejenigen Dokumente oder Teile von Dokumenten, die bekannt gegeben worden seien, für nichtig erklärt werde, denn eine derartige Nichtigerklärung bringe ihr keinen zusätzlichen Vorteil.
50 LPN, unterstützt von den Streithelfern, beantragt, den Erledigungsantrag zurückzuweisen.
51 LPN macht hauptsächlich im Wesentlichen geltend, dass die bekannt gegebenen Dokumente ihr erst verspätet und mit einer unzureichenden Begründung übermittelt worden seien, nämlich dass das Vertragsverletzungsverfahren beendet sei, während der Zugang zu den Dokumenten im Lauf dieses Vertragsverletzungsverfahrens erforderlich gewesen wäre, damit sie ihren Standpunkt sachdienlich hätte geltend machen und die vorliegende Klage hätte vermeiden können. Soweit sie Kenntnis vom Inhalt dieser Dokumente genommen habe, erhebe sie jedoch keine Einwände dagegen, dass der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sich auf die noch nicht oder lediglich teilweise bekannt gegebenen Dokumente beschränke, vorausgesetzt, die Kommission werde zur Tragung der Kosten verurteilt, die mit dem Teil des Rechtsstreits im Zusammenhang stünden, der gegenstandslos geworden sei. In der mündlichen Verhandlung hat LPN bestätigt, dass sie mit einer derartigen Beschränkung des Gegenstands des Rechtsstreits einverstanden sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist (siehe Randnr. 46 des vorliegenden Urteils).
52 In Bezug auf die Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert wurde, erhält LPN ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung aufrecht. Insoweit bestreitet sie, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits und die Verweigerungsgründe verändert hätten. Die Kommission könne nicht im Lauf des Verfahrens die geltend gemachten Verweigerungsgründe mit dem alleinigen Ziel ändern, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu verhindern. Außerdem trägt sie vor, dass sie weiterhin ein Interesse daran habe, die noch nicht oder lediglich teilweise bekannt gegebenen Dokumente sowie eine ordnungsgemäß begründete Antwort in Bezug auf die Gründe zu erhalten, derentwegen ihr der Zugang zu den Dokumenten während des Vertragsverletzungsverfahrens verweigert worden sei. Sie ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Verweigerungsgrund, der sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beziehe und der in der streitigen Entscheidung geltend gemacht worden sei, nicht gegeben sei.
53 Jedenfalls müsse die Kommission die Kosten zum einen deshalb tragen, weil sie die Verweigerung der Verbreitung der angeforderten Dokumente während des Vertragsverletzungsverfahrens nicht ordnungsgemäß begründet habe, und zum anderen deshalb, weil sie für die Lage, die zum vorliegenden Zwischenstreit geführt habe, voll verantwortlich sei.
54 Die Republik Finnland bestreitet, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits nach Erlass der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 geändert habe. Allein der Umstand, dass sich der in dieser Entscheidung geltend gemachte Verweigerungsgrund von den Verweigerungsgründen unterscheide, auf denen die streitige Entscheidung beruhe, führe weder zu einer derartigen Änderung noch dazu, dass die Klage im Sinne von Art. 113 der Verfahrensordnung gegenstandslos werde. Nach Ansicht des Königreichs Schweden ist das Gericht aufgrund der Tatsache, dass die streitige Entscheidung im Lauf des Verfahrens „wirkungslos“ geworden sei, nicht verpflichtet festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden sei, solange diese Entscheidung nicht förmlich zurückgenommen worden sei. Unter diesen Umständen habe LPN immer noch ein legitimes Interesse daran, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung kontrolliert und sie für nichtig erklärt werde. Die Streithelfer stellen klar, dass die Kommission den Gegenstand des Rechtsstreits nicht dadurch ändern könne, dass sie eine zweite Entscheidung erlasse, die eine neue oder geänderte Begründung enthalte, da eine derartige Herangehensweise nicht die Gültigkeit der ursprünglichen Entscheidung berühre und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufe. Wäre eine derartige Herangehensweise gestattet, könnte ein Organ die Gründe eines angegriffenen Rechtsakts der Kontrolle des Gerichts entziehen, indem es später andere Rechtsakte mit demselben Gegenstand erlasse, die aber auf anderen Gründen beruhten.
Würdigung durch das Gericht
55 Die Kommission stützt ihren Erledigungsantrag im Wesentlichen auf zwei Argumente. Zum einen habe die vorliegende Klage ihren Gegenstand und LPN ihr Rechtsschutzinteresse verloren, da sich die Klage auf Dokumente beziehe, die ihr im Lauf des Verfahrens bekannt gegeben worden seien. Zum anderen habe sich aufgrund der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 der Gegenstand der vorliegenden Klage geändert, soweit diese Entscheidung auf zwei neuen Verweigerungsgründen beruhe, die sich von demjenigen unterschieden, der zur Stützung der streitigen Entscheidung geltend gemacht worden sei.
56 Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, Slg. 2008, II‑2399, Randnr. 35).
57 Soweit LPN im Lauf des Verfahrens Zugang zu Dokumenten und Auszügen aus Dokumenten gewährt worden ist, ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit gegenstandslos geworden und somit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. November 2004, Turco/Rat, T‑84/03, Slg. 2004, II‑4061, Randnrn. 28 bis 30).
58 Hinsichtlich der LPN noch nicht oder lediglich teilweise bekannt gegebenen Dokumente ist darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache, dass die Kommission eine neue Entscheidung über den Zugang zu einem Teil der Dokumente, auf die sich die streitige Entscheidung bezog, erlassen hat, als solche nicht den Schluss erlaubt, dass der Rechtsstreit gegenstandslos geworden sei.
59 Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass die Kommission mit dem Erlass der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 der streitigen Entscheidung zum Teil ihre Rechtswirkung genommen hat, besteht der Gegenstand des Rechtsstreits aus dem Grund fort, dass die Kommission die streitige Entscheidung nicht förmlich zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 47 bis 49), wie sie dies in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt hat, so dass diese Entscheidung grundsätzlich weiterhin verbindliche Rechtswirkungen entfaltet.
60 Zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kläger weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Rechtsakts haben kann, um zu verhindern, dass sich der Rechtsverstoß, der angeblich dem Rechtsakt anhaftet, in Zukunft wiederholt. Ein solches Rechtsschutzinteresse folgt aus Art. 266 Abs. 1 AEUV, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Reliance Industries/Rat und Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 43).
61 Im vorliegenden Fall ist zum einen zu beachten, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung einen grundsätzlichen Standpunkt zur Verweigerung des Zugangs zu sämtlichen in der Akte eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens enthaltenen Dokumenten auf dem Gebiet des Umweltrechts festgelegt hat, und dass zum anderen LPN ein Verein ist, der sich hauptsächlich dem Umweltschutz widmet und aktiv an den Entscheidungsprozessen auf diesem Gebiet beteiligt. Folglich besteht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine hinreichend konkrete und von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Gefahr, dass sich LPN in Zukunft bei ähnlichen Sachlagen, d. h. dann, wenn LPN bei der Kommission Zugang zu Dokumenten beantragt, die sich auf Umweltinformationen beziehen, die im Zusammenhang mit einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren stehen, mit dem gleichen behaupteten Rechtsverstoß konfrontiert sieht.
62 Daraus ist zu folgern, dass LPN ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die streitige Entscheidung verbleibt, soweit diese sich auf die Verweigerung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bezog, die insbesondere auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten abzielt, wie sie im Licht der einschlägigen Regeln in der Verordnung Nr. 1367/2006 zu verstehen ist.
63 Im Hinblick auf diese Gefahr einer Wiederholung des behaupteten Rechtsverstoßes ist es belanglos, dass die Kommission im Fall der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht zwangsläufig gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet ist, LPN Zugang zu den noch nicht oder lediglich teilweise bekannt gegebenen Dokumenten zu gewähren, weil sie sich wegen der Bestandskraft und Unanfechtbarkeit der Entscheidung von 24. Oktober 2008 weiterhin auf die Ausnahme hinsichtlich des Schutzes des Entscheidungsprozesses berufen kann. Denn wie die Kommission selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wäre sie in einem derartigen Fall gehalten, eine neuerliche Prüfung des Antrags auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten im Hinblick auf etwaige neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte vorzunehmen.
64 Nach den vorstehenden Erwägungen ist somit der Erledigungsantrag der Kommission zurückzuweisen, soweit er sich auf die betreffenden Dokumente bezieht, die noch nicht oder lediglich teilweise an LPN übermittelt wurden.
Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe
65 Nachdem der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung begrenzt worden ist, sind zwei Nichtigkeitsgründe zu prüfen, die im Wesentlichen von LPN geltend gemacht worden sind.
66 LPN trägt zum einen vor, die streitige Entscheidung verstoße gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere gegen deren Art. 6.
67 Zum anderen macht LPN geltend, die Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, die insbesondere den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten betreffe, sei unrichtig angewandt worden.
68 Der letztgenannte Klagegrund besteht aus drei Teilen. Erstens wirft LPN der Kommission vor, sie habe rechtswidrig nicht konkret und individuell geprüft und begründet, ob und in welchem Umfang diese Ausnahme für jedes der noch nicht bekannt gegebenen Dokumente gelte, zu denen Zugang beantragt worden sei. Zweitens habe die Kommission fälschlich nicht geprüft, ob wenigstens ein teilweiser Zugang zu den genannten Dokumenten gewährt werden müsse. Drittens habe die Kommission die öffentlichen Interessen, wie sie im Antrag auf Zugang geltend gemacht worden seien, verkannt, die die Bekanntgabe dieser Dokumente verlangten.
69 In Anbetracht dessen, dass sich der erste und der zweite Klagegrund überschneiden, hält es das Gericht für sachdienlich, sie zusammen zu prüfen.
Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006
70 Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006 ist LPN der Ansicht, dass die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt worden sei, Informationen enthielten, die ihr in Anbetracht der Interessen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, die sie im Rahmen des Staudammprojekts verteidigen und schützen wolle, bekannt gegeben werden müssten. Selbst wenn nach Art. 6 der Verordnung ein überwiegendes öffentliches Interesse, das es erlaube, sich über die geltend gemachten Ausnahmen hinwegzusetzen, im vorliegenden Fall nicht vermutet werden könne, sei die Kommission deswegen noch nicht ihrer Verpflichtung enthoben, konkret zu prüfen, ob wenigstens ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe bestehe. Entgegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ergebenden Anforderungen habe die Kommission „automatisch“ die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 angewandt und sei nicht ihrer Pflicht nachgekommen, jeden Verweigerungsgrund, der auf Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung beruhe, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe eng auszulegen.
71 Folglich sei die streitige Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur engen Auslegung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergebe, für nichtig zu erklären.
72 In ihrer Erwiderung tritt LPN der Ansicht der Kommission entgegen, wonach im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 1367/2006 nicht anwendbar sei. Die Kommission habe selbst implizit eingeräumt, nicht geprüft zu haben, ob die betreffenden Dokumente Informationen über Emissionen in die Umwelt beträfen. Bei der Auslegung der genannten Verordnung sei ihr somit ein Rechtsfehler unterlaufen.
73 Die allgemeinen Zugangsregeln, die die Verordnung Nr. 1049/2001 aufgestellt habe, bewirkten nicht, dass die spezielleren, in der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellten Regeln zum Zugang zu Informationen, zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Entscheidungsverfahren und zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten unangewandt bleiben müssten. LPN zufolge ist entgegen dem Vorbringen der Kommission der Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne des achten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1367/2006 weit auszulegen; dieser Begriff sei im Licht des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Aarhus‑Übereinkommen) zu verstehen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) genehmigt worden sei.
74 LPN ist nämlich der Ansicht, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur die Form der Ausübung dieses Zugangsrechts und die Art und Weise, in der die Informationen von der Kommission bekannt gegeben würden, durch die Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt würden. Bei der Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Ausnahmen, mit denen die Ablehnung eines Antrags auf Umweltinformationen gerechtfertigt werden könne, müsse die Kommission somit die spezielleren, in der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Bedingungen berücksichtigen. Diese Auffassung werde durch den 15. Erwägungsgrund der genannten Verordnung bestätigt, der ausdrücklich auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen verweise, die unter dem Vorbehalt der spezielleren Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006 über Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen anzuwenden seien.
75 Außerdem, auch wenn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 – hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen – „Untersuchungen, insbesondere solche, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben“, von seinem Anwendungsbereich ausnehme, bestimme dessen zweiter Satz klar, dass die Gründe für die Verweigerung, die auf den übrigen, in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen beruhten, eng auszulegen seien, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen seien. Somit habe die Kommission zum einen, selbst wenn die Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht greife, konkret zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse vorliege, und zum anderen, wenn die beantragte Information wie im vorliegenden Fall Bezug zu Emissionen in die Umwelt habe, die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen.
76 In diesem Zusammenhang trägt LPN vor, die Kommission könne sich nicht mit Erfolg auf das vorstehend in Randnr. 19 angeführte Urteil Petrie u. a./Kommission berufen, das vor Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 ergangen sei. LPN stellt klar, dass der Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten vom 6. Dezember 1993 (ABl. L 340, S. 41, im Folgenden: Verhaltenskodex), durchgeführt mit Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43) und Beschluss 94/90/ EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58), der diesen Verordnungen vorangegangen sei, eine derart konkrete und mit Gründen versehene Beurteilung der Sachlagen nicht verlange, in denen ein Zugang zu Dokumenten den ordnungsgemäßen Ablauf einer Untersuchung beeinträchtigen könne, und nicht einmal vorsehe, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse Vorrang vor dem Interesse am Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten haben könne. Schließlich habe im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem vorstehend in Randnr. 19 angeführten Urteil Petrie u. a./Kommission zugrunde gelegen habe, bei Anwendung des Verhaltenskodex die „Urheberregel“ auf alle bis auf zwei der ordnungsgemäß gekennzeichneten Dokumente Anwendung gefunden, und im vorliegenden Fall habe die Kommission noch nicht einmal die portugiesischen Behörden befragt, ob die Bekanntgabe der aus ihrem Bereich stammenden Dokumente möglich sei.
77 LPN trägt insoweit vor, dass im vorliegenden Fall bei Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 selbst Informationen, die mit einer Untersuchung im Zusammenhang stünden, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der gemäß Art. 6 der genannten Verordnung durchzuführenden Prüfung des öffentlichen Interesses bekannt gegeben werden könnten.
78 Die Streithelfer machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei Erlass der streitigen Entscheidung gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen habe.
79 Nach Ansicht der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1367/2006 die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gegenüber den allgemeinen Zugangsregeln nach der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgehoben. Daher enthalte Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006, selbst wenn er nicht unmittelbar auf ein Vertragsverletzungsverfahren wie das vorliegend in Rede stehende anwendbar sei, Sonderbestimmungen darüber, wie im Kontext der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 das besonders wichtige Allgemeininteresse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen insbesondere auf dem Gebiet der Emissionen in die Umwelt zu beurteilen sei.
80 Nach Ansicht des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland muss daher ein Organ bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu einem Dokument, das Umweltinformationen enthalte, die Ziele der Verordnung Nr. 1367/2006 berücksichtigen, wie sie im Licht des Aarhus‑Übereinkommens ausgelegt werde, das die besondere Bedeutung und die Notwendigkeit betone, den Zugang des Einzelnen zu den genannten Informationen gegenüber dem Zugang, den die allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsähen, zu verbessern, da ein derartiger Zugang in großem Umfang zum Umweltschutz beitrage. Die Kommission müsse daher diese Grundsätze bei der Prüfung und Beurteilung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen auch im Rahmen der Beurteilung eines (überwiegenden) öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe berücksichtigen, um für die Unionsbürger die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.
81 Die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten der Auffassung der Kommission entgegen, wonach Art. 6 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1367/2006 lediglich den Grundsatz bekräftige, dass die Ausnahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 eng ausgelegt und angewandt werden müssten. Dieser Satz bedeute darüber hinaus, dass das Organ bei der Prüfung der einschlägigen Informationen insbesondere diese Anforderungen an die enge Auslegung und das öffentliche Interesse am Erhalt von Informationen über Emissionen in die Umwelt berücksichtigen müsse. Selbst wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Form nach allein im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 im Licht der Verordnung Nr. 1367/2006 stattfinden müsse, sei daher dem Allgemeininteresse an einer erhöhten Transparenz in Bezug auf Umweltinformationen ein umso größeres Gewicht beizumessen.
82 Die Kommission beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.
– Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
83 LPN greift im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes, der aus dem Fehlen einer konkreten Prüfung der betreffenden Dokumente hergeleitet wird, die Stichhaltigkeit der ihrer Ansicht nach zu vagen und allgemeinen Begründung an, die die Kommission in der streitigen Entscheidung zur Rechtfertigung der Ablehnung ihres Antrags auf Zugang vorgebracht hat. Die Kommission müsse gemäß der ihr in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 auferlegten Verpflichtung konkret jedes der betreffenden Dokumente prüfen, um zu beurteilen, ob sie von der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme erfasst würden, was sie vorliegend entgegen den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht getan habe. Wenn außerdem sämtliche Dokumente, die sich auf Inspektions-, Untersuchung- und Audittätigkeiten bezögen, von dieser Ausnahme solange erfasst würden, wie noch nicht feststehe, was aufgrund dieser Tätigkeiten zu veranlassen sei, liefe dies darauf hinaus, dass der Zugang zu den genannten Dokumenten an ein unkalkulierbares, künftiges und womöglich in ferner Zukunft liegendes Ereignis geknüpft wäre, das vom Ermessen der Kommission sowie von der Schnelligkeit und der Sorgfalt der verschiedenen Stellen abhinge.
84 Außerdem sei die Auffassung verfehlt, dass die Bekanntgabe aller betreffenden Dokumente der Fähigkeit der Kommission Abbruch tue, die Zuwiderhandlung zu bearbeiten und gegebenenfalls zu einer gütlichen Lösung zu gelangen. Nach Auffassung von LPN zielt ihr Zugangsantrag im Gegenteil darauf ab, „der Kommission dabei zu helfen, eine Einigung zu finden, die die strengen gemeinschaftlichen Umweltvorschriften, die sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission verbindlich sind, gewährleistet und für ihre Beachtung Sorge trägt“. Die Kommission habe nicht die Gründe erläutert, aus denen die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente eine derartige gütliche Einigung mit den portugiesischen Behörden in Frage stellen könne. Die Kommission könne die Ablehnung des Antrags auf Zugang nicht mit rein hypothetischen und unbegründeten Gefahren rechtfertigen. Ferner beweise das Beispiel des Berichts über einen Besuch im Juli 2007 von Vertretern der GD „Umwelt“ in dem Gebiet, in dem der Staudamm am Fluss Sabor errichtet werden sollte, an dem LPN teilgenommen habe, dass im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestanden habe. Zu Unrecht verweise die Kommission auf das vorstehend in Randnr. 19 angeführte Urteil Petrie u. a./Kommission, da es zu einer Zeit ergangen sei, zu der die Verordnung Nr. 1367/2006 noch nicht in Kraft gewesen sei, und weitgehend auf der von der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht aufgegriffenen „Urheberregel“ beruhe, wonach die Kommission ihrer Pflicht enthoben gewesen sei, von Dritten erstellte Dokumente zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Kommission verpflichtet gewesen, diese Prüfung für jedes Dokument einzeln anzustellen, was sie nicht getan habe. Jede andere Auslegung laufe den Anforderungen zuwider, die die Rechtsprechung für Art. 4 Abs. 5 der genannten Verordnung aufgestellt habe.
85 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes trägt LPN vor, die Weigerung der Kommission, ihr wenigstens einen teilweisen Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren, verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
86 Aus der streitigen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission keine konkrete Prüfung der Informationen angestellt habe, die sich in diesen Dokumenten befänden, indem sie sich darauf beschränkt habe, das Mahnschreiben und die Antwort der portugiesischen Behörden zu zitieren, ohne ihren spezifischen Gehalt im Licht von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen. Außerdem habe die Kommission fälschlicherweise auf sehr allgemeine Kategorien von Dokumenten in der Akte Bezug genommen, ohne wenigstens ihre Anzahl zu präzisieren, und auf angebliche „angeforderte mit Gründen versehene Stellungnahmen“ (reasoned opinions requested), die sie nicht kenne, verwiesen. Eine konkrete und individuelle Prüfung der genannten Dokumente sei unerlässlich gewesen, um zu bestimmen, ob eine teilweise Bekanntgabe möglich sei.
87 In ihrer Erwiderung vertritt LPN nach alledem die Ansicht, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Zusammenarbeit, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.
88 Im dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes wendet sich LPN gegen die Feststellung, es bestehe kein öffentliches Interesse, das die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente rechtfertigen könne, weil die betreffenden Umweltbeeinträchtigungen nur vom Gerichtshof festgestellt werden könnten, falls dieser von der Kommission angerufen werde. Diese Feststellung sei zunächst mit dem grundlegenden Recht jedes Einzelnen unvereinbar, sich an die Umwelt betreffenden Verfahren zu beteiligen, wie es in der Verordnung Nr. 1367/2006 anerkannt werde. Das öffentliche Interesse, das insbesondere auf den Schutz der Umwelt abziele, bedürfe keiner vorherigen Bestätigung durch den Richter der Europäischen Union. Schließlich verkenne diese Feststellung die Tatsache, dass die Kommission LPN ein Recht auf Stellungnahme zugesichert habe, bevor eine endgültige Entscheidung über das infolge ihrer Beschwerde eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ergehe. Insoweit macht LPN geltend, dass die Dokumente, zu denen Zugang zu erhalten sie beantragt habe, es ihr ermöglichten, ihr Recht sachdienlicher wahrzunehmen, in diesem Zusammenhang zum Zweck des Schutzes der öffentlichen, durch das Staudammprojekt berührten Umweltinteressen angehört zu werden.
89 Die Hypothese, dass der Gerichtshof einen Verstoß der Portugiesischen Republik gegen das Gemeinschaftsrecht feststelle, sei außerdem irrelevant und könne nicht das Recht jedes Einzelnen, sich konkret und präventiv am Umweltschutz zu beteiligen, berühren, zumal die negativen Umweltfolgen eines derartigen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht im Nachhinein durch den Mitgliedstaat nicht mehr wiedergutgemacht werden könnten.
90 Nach Ansicht der Streithelfer hat die Kommission die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten unrichtig ausgelegt und angewandt.
91 Ein Organ müsse konkret in jedem Einzelfall beurteilen, ob ein Dokument unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen falle. Diese konkrete und individuelle Prüfung müsse grundsätzlich für jede Information angestellt werden, die in jedem der im Antrag auf Zugang genannten Dokumente enthalten sei, und aus den Entscheidungsgründen hervorgehen. Aus der Begründung der streitigen Entscheidung sei nicht ersichtlich, dass die Kommission eine derartige konkrete und individuelle Prüfung des Inhalts der betroffenen Dokumente angestellt habe. In dieser Entscheidung würden nicht einmal die Dokumente namhaft gemacht, deren Bekanntgabe die Kommission verweigert habe, denn die Liste der genannten Dokumente sei LPN erst im Lauf des Verfahrens übermittelt worden. Das Königreich Schweden fügt hinzu, dass die Erstellung dieser Liste jedenfalls nicht der Prüfung der Frage gleichkomme, ob die vollumfängliche oder teilweise Bekanntgabe eines jeden dieser Dokumente konkret und tatsächlich ein geschütztes Interesse beeinträchtige.
92 Entgegen dem Vorbringen der Kommission seien die Voraussetzungen, unter denen diese ausnahmsweise ihrer Verpflichtung zur konkreten und individuellen Prüfung der betreffenden Dokumente enthoben sein könne, nämlich die Konstellationen, in denen der Zugang offenkundig zu verweigern oder zu gewähren sei, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die individuelle und konkrete Prüfung der Dokumente, zu denen ein Zugang beantragt worden sei, sei ein fundamentaler Auslegungsgrundsatz der Verordnung Nr. 1049/2001, von dem nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden könne, die die Kommission nicht geltend gemacht habe. Die bloße Tatsache, dass sich die betreffenden Dokumente auf eine laufende Untersuchung bezögen, genüge für sich allein nicht, um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung genannten Ausnahme zu rechtfertigen.
93 Die Streithelfer machen geltend, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (siehe Randnrn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils) die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden seien. Nach Ansicht des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zielt der Transparenzgrundsatz darauf ab, über das Recht auf Zugang zu Dokumenten zu gewährleisten, dass die Entscheidungen der Organe möglichst offen getroffen würden und dass gegenüber dem Bürger eine größere Legitimität und Verantwortung der Organe gegeben sei (Erwägungsgründe 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1049/2001), und bestimmt somit die Auslegung sowohl für die allgemeinen Grundsätze als auch für die einzelnen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, und zwar für jegliche Tätigkeit dieser Organe einschließlich der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren.
94 Außerdem müsse die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch sein. Genauer gesagt müsse die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente tatsächlich geeignet sein, den Schutz des Zwecks von die fraglichen Verstöße betreffenden Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten zu beeinträchtigen. Die Begründung der streitigen Entscheidung beziehe sich indessen allgemein auf das Vorverfahren eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens und auf das Interesse der Mitgliedstaaten, dass die Vertraulichkeit gewährleistet werde, ohne dass in der Begründung die Gründe klargestellt würden, derentwegen die fraglichen Untersuchungstätigkeiten speziell durch die Bekanntgabe des Inhalts eines jeden der genannten Dokumente beeinträchtig würden. Diese Gründe liefen darauf hinaus, dass jedes Vertragsverletzungsverfahren zumindest bis zum Abschluss seines administrativen Teils absolut geheim geführt werden müsse, was mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001, einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten sicherzustellen, unvereinbar sei. Diese Beurteilung werde dadurch bestätigt, dass die Urheberregel abgeschafft worden sei, denn das Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers sei es gewesen, die Befugnis des Urhebers zu begrenzen, die Verbreitung eines Dokuments, das aus seiner Feder stamme, zu verhindern, indem er abstrakt sein Interesse daran geltend mache, dass die Vertraulichkeit des Inhalts des Dokuments gewahrt bleibe. Die Kommission habe somit nicht ihre Pflicht erfüllt, konkret und individuell jedes der betreffenden Dokumente zu prüfen, um zu bestimmen, ob ihr Inhalt vertraulich sei oder nicht, und demgemäß die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen und anzuwenden. Das Königreich Dänemark fügt hinzu, dass die Kommission damit außerdem gegen ihre Begründungspflicht, die sich aus der genannten Verordnung ergebe, verstoßen habe.
95 Außerdem habe die Kommission, so die Streithelfer, gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, wonach sie beurteilen müsse, ob das von der fraglichen Ausnahme geschützte Interesse es rechtfertige, den Zugang zur Gesamtheit oder lediglich zu bestimmten Teilen des betreffenden Dokuments zu verweigern, während die übrigen Teile des genannten Dokuments verbreitet werden müssten. In Ermangelung einer konkreten und individuellen Prüfung der betreffenden Dokumente habe die Kommission aber notwendigerweise die Möglichkeit verkannt, ihren Inhalt teilweise bekanntzugeben. Insoweit treten das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden der Auffassung entgegen, wonach der Inhalt sämtlicher Dokumente und sämtlicher Informationen, die ein Vertragsverletzungsverfahren beträfen, allgemein und absolut vertraulich behandelt werden müssten. Selbst unterstellt, dass diese Dokumente vertrauliche Informationen enthielten, hätte die Kommission konkret prüfen müssen, ob ein Teil der genannten Dokumente davon zu trennende, nicht vertrauliche Informationen betreffe, die verbreitet werden könnten.
96 Die Streithelfer tragen vor, dass die Kommission im vorliegenden Fall außerdem das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verbreitung der betreffenden Dokumente verkannt habe. Entgegen den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen habe die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Untersuchungstätigkeiten einerseits und das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen andererseits, deren Bedeutung durch die Verordnung Nr. 1367/2006 unterstrichen werde, gegeneinander abgewogen. Eine derartige Abwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Interesse an der Bekanntgabe gegenüber dem Interesse, die Vertraulichkeit zu schützen, überwiege. Hierbei enthebe die etwaige Unanwendbarkeit der Vermutung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung vorliege, die Kommission nicht ihrer Pflicht, zu prüfen, ob ein derartiges überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Kommission zum einen im Rahmen dieser Abwägung die Ziele der Verordnung Nr. 1367/2006 und des Aarhus‑Übereinkommens berücksichtigen müsse, die dem Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen besonderes Gewicht verliehen (siehe Randnrn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils), und sie zum anderen jedenfalls nicht geprüft habe, ob die Bekanntgabe der Informationen, die in jedem der betreffenden Dokumente enthalten seien, die von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Ziele beeinträchtigen könne.
97 Nach Auffassung der Republik Finnland schließlich konnte die Kommission sich nicht damit begnügen, ein überwiegendes öffentliches Interesse in Bezug auf die Verfolgung eines schweren Verstoßes gegen die Habitatrichtlinie zu prüfen, sondern sie habe von Amts wegen sämtliche Umstände prüfen müssen, die insoweit hätten erheblich sein können. Die Kommission habe somit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 unrichtig angewandt.
98 Die Kommission beantragt, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
– Vorbemerkungen
99 Der erste und der zweite Klagegrund betreffen im Wesentlichen die Auslegung und die Anwendung der Ausnahme, die sich u. a. auf den Schutz des „Zwecks von …Untersuchungs[tätigkeiten]“ bezieht, wie sie Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorsieht.
100 Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer nach Art. 230 EG erhobenen Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts in Abhängigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu beurteilen ist, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, als er erlassen wurde (Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T‑121/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
101 Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung lief im vorliegenden Fall ein gegen die Portugiesische Republik eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 EG. Folglich konnte sich die Kommission grundsätzlich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten bezieht, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg. 2006, II‑2023, Randnr. 113, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, Slg. 2007, II‑3201, Randnrn. 121, 133 und 134).
102 Verweigert sie den Zugang zu den betreffenden Dokumenten auf der Grundlage dieser Ausnahme, muss die Kommission trotzdem zum einen ihrer Pflicht nachkommen, zu prüfen, ob diese Dokumente tatsächlich in ihrer Gesamtheit unter diese Ausnahme fallen, und zum anderen etwaige überwiegende öffentliche Interessen an ihrer Verbreitung und das Interesse am Schutz ihrer Vertraulichkeit zutreffend gegeneinander abwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Randnrn. 33 ff. und Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg. 2005, II‑1121, Randnrn. 69 ff.).
103 Da LPN und die Streithelfer der Kommission in erster Linie vorwerfen, sie habe keine konkrete und individuelle Prüfung der betreffenden Dokumente vorgenommen und in diesem Rahmen nicht hinreichend die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006 berücksichtigt, ist zunächst zu prüfen, inwieweit die letztgenannte Verordnung den Umfang der Prüfungspflicht abzuändern vermag, die der Kommission nach der Verordnung Nr. 1049/2001 obliegt.
104 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Entscheidung sowohl auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 als auch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1367/2006 ergangen ist.
– Zu den Auswirkungen der Verordnung Nr. 1367/2006 auf den Umfang der Prüfungspflicht der Kommission
105 Aus dem 8. und dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere aus der Formulierung „vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen“ in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 der genannten Verordnung geht hervor, dass diese Verordnung eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang „Umweltinformationen“ oder Informationen betrifft, die „Bezug … zu Emissionen in die Umwelt [haben]“.
106 Erstens nämlich geht aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 hervor, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 die für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, geltende Regelung darstellt.
107 Zweitens bekräftigen in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die derartige Informationen enthalten, der zweite Satz des 15. Erwägungsgrundes und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006, die in ihrem Wortlaut weitgehend übereinstimmen, den Grundsatz, wonach jede Ausnahme von einem subjektiven Recht oder einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts einschließlich des Rechts auf Zugang, das Art. 255 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsieht, eng auszulegen und anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 36, und Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 36). Diese Verpflichtung zur engen Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen wird für das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, zum einen dadurch verstärkt, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe derartiger Informationen berücksichtigen muss, sowie durch den Verweis darauf, ob diese Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen, und zum anderen durch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine entsprechenden Klarstellungen für die Anwendung der genannten Ausnahmen auf diesem Gebiet enthält.
108 Drittens stellt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht den in Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgestellten Grundsatz in Frage, wonach das betreffende Organ ein etwaiges überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung berücksichtigen muss, sondern beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen zu modifizieren und klarzustellen, unter denen dieses Organ prüft, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bei einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, besteht. So enthält Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine gesetzliche Vermutung, wonach an der Verbreitung – außer dann, wenn diese Informationen eine Untersuchung und insbesondere eine solche betreffen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand hat – ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Wie LPN und die Streithelfer vortragen, folgt daraus, dass, selbst wenn diese gesetzliche Vermutung nicht für Dokumente gilt, die sich auf Untersuchungen beziehen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden sind, diese Bestimmung die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbindet, in jedem Einzelfall etwaige überwiegende öffentliche Interessen an der Verbreitung, besonders diejenigen, die mit Umweltinformationen in einem weiteren Sinn im Zusammenhang stehen als demjenigen der „Emissionen in die Umwelt“, zu berücksichtigen und die von der Rechtsprechung geforderte Abwägung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 44, 45 und 67).
109 Im Hinblick auf diese Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihrer Pflicht nachgekommen ist zu prüfen, ob die betreffenden Dokumente tatsächlich insgesamt von der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Ausnahme erfasst waren.
– Zu den für die Prüfungspflicht der Kommission geltenden Anforderungen
110 Vor dem Hintergrund, dass jede Ausnahme vom Zugangsrecht nach gefestigter Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden ist, kann der Umstand allein, dass das angeforderte Dokument eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, nicht die Anwendung dieser Ausnahme rechtfertigen, da diese nur anwendbar ist, wenn die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission bezüglich der fraglichen Vertragsverletzungen tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 105 und 109, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 127). Denn die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 43 und 63). Außerdem bezweckt diese Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht den Schutz der Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern den Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten, der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu anzuhalten, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 127 und 133 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 109 bis 115).
111 Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG kann die Kommission somit, wenn die Verbreitung eines Dokuments dem ordnungsgemäßen Ablauf dieses Vertragsverletzungsverfahrens und insbesondere den Verhandlungen zwischen ihr und dem betreffenden Mitgliedstaat schaden kann, grundsätzlich den Zugang zu diesem Dokument verweigern, denn seine Verbreitung würde den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen, nämlich den Mitgliedstaat dazu anzuhalten, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.
112 Wie außerdem in der Rechtsprechung anerkannt ist, muss ein Organ, wenn bei ihm die Verbreitung eines Dokuments beantragt wird, darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob dieses Dokument unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht auf Zugang fällt (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 35). Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 69 bis 74; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 73 bis 80).
113 Jedoch gibt es mehrere Ausnahmen von der Pflicht der Kommission zur konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente, zu denen der Zugang beantragt worden ist.
114 Da die konkrete und individuelle Prüfung, die das Organ grundsätzlich auf einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Akteneinsicht hin durchführen muss, es dem betreffenden Organ nämlich, wie mehrfach entschieden worden ist, ermöglichen soll, zu beurteilen, inwieweit eine Ausnahme vom Zugangsrecht anwendbar ist und ob die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs besteht, kann eine solche Prüfung entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder umgekehrt zu gewähren ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 58).
115 Außerdem ist für Recht erkannt worden, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich auch bei der Begründung der ablehnenden Entscheidung auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten können, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können, sofern das Organ sich in jedem Einzelfall vergewissert, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf das betreffende Dokument Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 50).
116 Darüber hinaus enthalten entgegen dem Vorbringen von LPN und der Streithelfer die Erwägungsgründe und die Vorschriften der Verordnung Nr. 1367/2006, auch wenn sie den Grundsatz erneut bekräftigen, wonach sämtliche in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art. 255 EG eng auszulegen sind, wenn sich der Antrag auf Zugang auf Umweltinformationen bezieht (siehe Randnrn. 105 bis 108 des vorliegenden Urteils), nichts, was den Schluss erlauben würde, dass die allgemeinen Erwägungen in den Randnrn. 114 und 115 des vorliegenden Urteils nicht für einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gelten würden.
117 Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 als Sondervorschrift gegenüber Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Klarstellungen hinsichtlich der engen Auslegung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen sowie in Bezug auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (siehe Randnrn. 105 bis 108 des vorliegenden Urteils), was auf einen umfassenderen Zugang zu Umweltdaten, verglichen mit dem Zugang zu anderen Informationen in Dokumenten der Organe, hinauslaufen kann. Diese Feststellung hat allerdings keine Auswirkung auf die Frage, ob das betreffende Organ eine konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente oder der begehrten Informationen anzustellen hat. Die in der Rechtsprechung anerkannten Bedingungen, die es diesem Organ erlauben, ausnahmsweise von einer derartigen konkreten und individuellen Prüfung abzusehen, gelten daher entsprechend, wenn die betreffenden Dokumente offenkundig zu einer Kategorie gehören, die unter eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt. Denn auch wenn sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt, dass die Vermutung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Informationen zu Emissionen in die Umwelt besteht, nicht im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gilt, können nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen sämtliche Dokumente, deren Ursprung in einem Vertragsverletzungsverfahren liegt, als Kategorie geschützt werden.
– Zur Beachtung der Pflicht zur Prüfung der betreffenden Dokumente durch die Kommission
118 Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihrer Pflicht Genüge getan hat, die betreffenden Dokumente zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass laut der streitigen Entscheidung die Dokumente, die Gegenstand der Korrespondenz zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden während des Vertragsverletzungsverfahrens waren, sämtlich unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fielen. Dieses Ergebnis stützte die Kommission im Kern auf die in den Randnrn. 112 und 115 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechung. Da nach Ansicht der Kommission die geltend gemachte Ausnahme für alle fraglichen Dokumente gilt, steht die Notwendigkeit des Schutzes der Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen ihr und dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens auch einem teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 entgegen.
119 Aus dieser Begründung geht hervor, dass sich die Kommission im Wesentlichen auf den Grundsatz gestützt hat, der es dem betreffenden Organ erlaubt, von einer konkreten und individuellen Prüfung eines jeden der fraglichen Dokumente abzusehen oder wenigstens auf eine in die Einzelheiten gehende Begründungen in der streitigen Entscheidung in Bezug auf diese Prüfung zu verzichten, da diese Dokumente sämtlich offenkundig zu derselben Dokumentenkategorie gehörten, die in den Anwendungsbereich der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme falle.
120 Diese Begründung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft.
121 Entgegen dem Vortrag von LPN und den Streithelfern ist es nämlich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zum einen offenkundig, dass alle betreffenden Dokumente, was ihren gesamten Inhalt betrifft, zu derselben Dokumentenkategorie gehören, und zum anderen, dass der Zugang zu dieser Dokumentenkategorie auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigert werden musste (vgl. in diesem Sinne Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75). Denn die Kommission hat zu Recht allgemein darauf verwiesen, dass alle fraglichen Dokumente ihren Ursprung in der Korrespondenz mit den portugiesischen Behörden im Rahmen des gegen die Portugiesische Republik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens haben. Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die Liste der Dokumente in Anhang B.6 der Klagebeantwortung nicht vorstellbar, dass die Kommission Zugang zu einem einzigen dieser Dokumente oder einem Teil ihres Inhalts gewähren konnte, ohne damit die laufenden Verhandlungen mit den portugiesischen Behörden in Frage zu stellen. Auch die nur teilweise Verbreitung der betreffenden Dokumente hätte somit nach dem in Randnr. 111 des vorliegenden Urteils Ausgeführten tatsächlich den Schutz des Zwecks der von der Kommission entfalteten Untersuchungstätigkeiten hinsichtlich der Verstöße, die die Portugiesische Republik im Zusammenhang mit dem Staudammprojekt begangen haben sollte, beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 109 bis 112 und 118 bis 121).
122 In diesem Zusammenhang können die Streithelfer nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein derartiger Ansatz darauf hinausliefe, dass ein Vertragsverletzungsverfahren „absolut geheim“ ablaufen könne, denn diese Sachlage ist die unvermeidliche Folge der Anerkennung der Ausnahme, die auf den Schutz der Untersuchungstätigkeiten, insbesondere während der Dauer ihrer Durchführung, abzielt, und der Tatsache, dass das betreffende Organ unter den in den Randnrn. 114 bis 117 des vorliegenden Urteils angegebenen Bedingungen diese Ausnahme allgemein zum Schutz der Vertraulichkeit einer ganzen Dokumentenkategorie geltend machen kann. Aus denselben Gründen können LPN und die Streithelfer nicht geltend machen, dass die Kommission, wenn sie von einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts eines jeden der fraglichen Dokumente absehen dürfe, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht hinreichend berücksichtigen könne, zumal diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (siehe Randnr. 136 des vorliegenden Urteils).
123 Diese Beurteilung wird durch die Grundsätze bestätigt, die im vorstehend in Randnr. 44 angeführten Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (Randnrn. 54 bis 62) anerkannt worden sind, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung geäußert haben.
124 In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, dass es dem betroffenen Organ freisteht, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können. In Bezug auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen können sich nach der Auffassung des Gerichtshofs solche allgemeinen Vermutungen aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [EG] (ABl. L 83, S. 1) und aus der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission ergeben. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen in Anbetracht seiner allgemeinen Systematik ein gegen einen Mitgliedstaat gerichtetes Verfahren ist, in dessen Rahmen allein dieser Mitgliedstaat über Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts verfügt, sich bestimmte Dokumente übermitteln zu lassen, im Unterschied zu den Beteiligten, die in diesem Rahmen nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass dieser Umstand bei der Auslegung der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu berücksichtigen ist. Wären diese Beteiligten nämlich in der Lage, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte der Kommission zu erhalten, wäre das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 54 bis 59).
125 Hieraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass, wenn die Organe im Rahmen administrativer Aufgaben, die ihnen spezifisch durch Art. 88 EG übertragen worden sind, tätig sind, der Umstand zu berücksichtigen ist, dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen, und daher anerkannt werden muss, dass eine Vermutung dafür besteht, dass durch die Verbreitung der Dokumente der Verwaltungsakte grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde, woraus folgt, dass das betreffende Organ selbst von einer vorherigen konkreten und individuellen Prüfung der betreffenden Dokumente absehen konnte. Nach Auffassung des Gerichtshofs verbleibt insoweit den Beteiligten dessen ungeachtet das Recht, darzulegen, dass diese allgemeine Vermutung für ein bestimmtes Dokument nicht gilt oder dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 60 bis 62).
126 Im Hinblick auf die durch die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG auszuübende Kontrolle ist festzustellen, dass diese Kontrolle Teil einer administrativen Aufgabe ist, in deren Rahmen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt und in einen zweiseitigen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat tritt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C‑461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T‑242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 28 und 29). Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem die verfahrensmäßige Stellung der Verfahrensbeteiligten, die, wie im vorliegenden Fall LPN, bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht haben, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG eine grundsätzlich andere als beispielsweise in einem Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) vorsehen, in deren Verlauf die Beschwerdeführer über spezifische Verfahrensgarantien verfügen, deren Einhaltung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Klage gegen eine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung unterliegt. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung 2002/C 244/03 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den vorgenannten Verordnung verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
127 Da LPN im Rahmen eines derartigen Verfahrens kein Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verfahrensakte der Kommission hat, ist entsprechend der Lage, in der sich die Beteiligten in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen befinden, von einer allgemeinen Vermutung des Inhalts auszugehen, dass die Verbreitung der Dokumente der Verfahrensakte grundsätzlich den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde. Die Kommission hatte daher nur zu prüfen, ob diese allgemeine Vermutung sich auf sämtliche der fraglichen Dokumente erstreckt, ohne dass sie notwendigerweise eine vorherige konkrete und individuelle Prüfung des Inhalts eines jeden dieser Dokumente anstellen musste. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vertragsverletzungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung noch lief, musste die Kommission notwendigerweise von dem Grundsatz ausgehen, dass diese allgemeine Vermutung für die Gesamtheit der betreffenden Dokumente galt.
128 Die in der vorstehenden Randnr. 125 genannte Vermutung schließt jedoch nicht das Recht für die Beteiligten aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 62).
129 Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass weder LPN noch die Streithelfer etwas vorgetragen haben, was die Begründetheit der Beurteilung in Frage stellen könnte, dass sämtliche Dokumente unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen.
130 Unter diesen Umständen sind die Rügen zurückzuweisen, die aus dem Fehlen einer konkreten und individuellen Prüfung der betreffenden Dokumente, der rechtswidrigen Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu den genannten Dokumenten sowie einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006 hergeleitet werden.
131 Schließlich ist in Anbetracht des dritten Teils des zweiten Klagegrundes zu prüfen, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es an einem öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente fehle.
– Zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung
132 Hinsichtlich des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut der streitigen Entscheidung im vorliegenden Fall ein derartiges Interesse fehlt. Nach Ansicht der Kommission gilt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung vermutet wird, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, nicht für Untersuchungen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben.
133 Diese Beurteilung des Fehlens eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft.
134 Erstens ist nämlich festzustellen, dass das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Portugiesische Republik zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung noch lief. Folglich griff die Vermutung des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht ein, so dass es noch nicht einmal erforderlich ist, auf die Frage einzugehen, ob die betreffenden Dokumente Informationen enthielten, die sich tatsächlich auf „Emissionen“ in die Umwelt bezogen.
135 Soweit LPN und die Streithelfer geltend machen, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 darauf abziele, die Transparenz in Umweltangelegenheiten gegenüber derjenigen, die durch die Verordnung Nr. 1049/2001 garantiert werde, zu verbessern, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, der als lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang „Umweltinformationen“ oder Informationen betrifft, die „Bezug … zu Emissionen in die Umwelt [haben]“ (siehe Randnr. 105 des vorliegenden Urteils), eine derartige Verbesserung zum Zweck des Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerade ausschließt, wenn die betreffenden Dokumente in der Akte eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens enthalten sind. Daher lässt sich der Kommission nicht vorwerfen, sie habe ein derartiges überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und daher die widerstreitenden Interessen nicht zutreffend gegeneinander abgewogen.
136 Im Zusammenhang mit der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme können sich LPN und die Streithelfer drittens auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 berufen. Denn zum einen bezieht sich diese Bestimmung nur auf die Verpflichtung zur engen Auslegung der anderen als in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, d. h. der anderen als in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen. Zum anderen bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur auf ein „öffentliches Interesse“ an der Bekanntgabe und nicht auf ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001. Folglich ist das Vorbringen von LPN und der Streithelfer zurückzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze der erhöhten Transparenz, des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten, der verbesserten Beteiligung des Bürgers am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität gleichwohl ein öffentliches Interesse, ja sogar ein überwiegendes öffentliches Interesse begründeten, das die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente rechtfertige.
137 Soweit LPN viertens auf ihr Interesse an einer aktiven Teilnahme am fraglichen Vertragsverletzungsverfahren zur Förderung des öffentlichen Interesses am Schutz der Umwelt Bezug genommen hat, das sie als NGO gewährleiste, genügt die Feststellung, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 44).
138 LPN und die Streithelfer waren darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts weder in der Lage, ein etwaiges anderes überwiegendes öffentliches Interesse als dasjenige der angeblich erhöhten Transparenz in Umweltangelegenheiten namhaft zu machen, das die Kommission bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall hätte berücksichtigen müssen, noch konnten sie erläutern, ob und in welchem Umfang sich die angeforderten Informationen auf Emissionen in die Umwelt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 bezogen.
139 Unter diesen Umständen ist die Rüge von LPN und den Streithelfern zurückzuweisen, wonach die Kommission ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der fraglichen Umweltinformationen nicht berücksichtigt und die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zutreffend durchgeführt habe, ohne dass es erforderlich wäre, die weiteren von LPN und den Streithelfern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente zu prüfen.
140 Folglich sind der erste und der zweite Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage ist abzuweisen.
Kosten
141 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da LPN insoweit unterlegen ist, als sich ihre Klage auf Dokumente und Teile von Dokumenten bezieht, zu denen ihr der Zugang verweigert worden ist, ist sie gemäß dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
142 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden ihre eigenen Kosten.
143 Außerdem entscheidet das Gericht gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten. Insoweit ist festzustellen, dass LPN, wenn sie nicht im Lauf des Verfahrens zu bestimmten Dokumenten oder Auszügen aus Dokumenten Zugang erhalten hätte, aus den in den Randnrn. 99 bis 140 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen mit ihrer Klage in vollem Umfang unterlegen wäre. Daher ist LPN zur Tragung der Gesamtheit ihrer Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf Dokumente und Teile von Dokumenten bezieht, zu denen der Liga para Protecção da Natureza (LPN) mit der Entscheidung SG.E.3/MIB/psi D (2008) 8639 der Kommission vom 24. Oktober 2008 der Zugang verweigert worden ist.
2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
3. LPN trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4. Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
Rechtliche Würdigung
Zum Erledigungsantrag
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe
Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006
– Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
Würdigung durch das Gericht
– Vorbemerkungen
– Zu den Auswirkungen der Verordnung Nr. 1367/2006 auf den Umfang der Prüfungspflicht der Kommission
– Zu den für die Prüfungspflicht der Kommission geltenden Anforderungen
– Zur Beachtung der Pflicht zur Prüfung der betreffenden Dokumente durch die Kommission
– Zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung
Kosten
* Verfahrenssprache: Portugiesisch.
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