Rechtssache T‑37/08
Robert Walton
gegen
Europäische Kommission
„Ausführung des Haushaltsplans – Einziehung – Aufrechnung von Forderungen – Rückwirkung – Urteil des Gerichts, mit dem die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteilt wird – Einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Entscheidung, die die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1605/2002 zur außergerichtlichen Aufrechnung von Schulden mit Forderungen erlassen hat – Einbeziehung
(Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 73; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission)
2. Kommission – Befugnisse – Ausführung des Haushaltsplans – Beschluss über die Einziehung durch Verrechnung – Verfahren
(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 71 und 73; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 78 Abs. 2, 79 und 83)
3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung
4. Kommission – Befugnisse – Ausführung des Haushaltsplans – Beschluss über die Einziehung durch Verrechnung
(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 73; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 83)
1. Eine Handlung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen mit derselben Person vornimmt, ist eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG. Im Rahmen einer solchen Klage ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung zu prüfen, soweit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden.
(vgl. Randnr. 25)
2. Die Kommission begeht keinen Verfahrensmissbrauch und umgeht nicht die gerichtliche Kontrolle einer Forderungsaufrechnung, wenn sie diese Aufrechnung im Rahmen eines Verfahrens, das mit einem Urteil des Gerichts abgeschlossen wird, durch das die Schuld der Kommission gegenüber dem Gläubiger anerkannt worden ist, nicht als Verteidigungsmittel anführt, sondern sich darauf beschränkt, erst nach diesem Urteil aufzurechnen. Weder das Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zur Annahme eines Beschlusses über die Einziehung einer Forderung durch Verrechnung noch die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung gemäß der Verordnung Nr. 2342/2002 bestimmen in den Art. 71 und 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 und den Art. 78 Abs. 2 und 79 der Verordnung Nr. 2342/2002, dass die Kommission ihre Aufrechnungsabsicht zunächst vor einem Gericht geltend machen müsste.
(vgl. Randnrn. 31-38)
3. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, der sich in einer durch die Gemeinschaftsverwaltung hervorgerufenen Situation befindet, die bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat. Grundsätzlich kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.
(vgl. Randnr. 40)
4. Da es sich um eine Entscheidung der Kommission über die Einziehung durch Verrechnung handelt, ging die Forderung des Klägers, die aus der Entschädigung besteht, zu deren Zahlung die Kommission mit einem Urteil des Gemeinschaftsrichters verurteilt worden ist, auch erst auf Geld, als der genaue Entschädigungsbetrag bekannt war, also am Tag der Verkündung eines solchen Urteils. Auch wenn im Tenor dieses Urteils der von der Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt geschuldete Betrag nicht als Festbetrag angegeben ist, da die Zinsen bis zur tatsächlichen Zahlung der Entschädigung weiterlaufen, war die Forderung des Klägers gegen die Gemeinschaft doch ab dem Tag der Verkündung einredefrei, auf Geld gehend und fällig.
Außerdem ist ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung die in der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Aufrechnung rückwirkend, so dass die betreffenden Forderungen ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem die Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß dem durch Art. 73 dieser Verordnung und Art. 83 der Verordnung Nr. 2342/2002 eingeführten System muss der Rechnungsführer nach Unterrichtung des Schuldners die Aufrechnung vornehmen, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Durch die Rückwirkung der Aufrechnung auf den Tag, an dem die Verpflichtung des Rechnungsführers sich konkretisiert, kann im Einklang mit den in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten anerkannten Aufrechnungssystemen vermieden werden, dass dem Schuldner Nachteile entstehen, insbesondere im Hinblick auf die Verzugszinsen, die für die Zeit zwischen dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufrechnung erfüllt sind, und dem Tag, an dem die Aufrechnung tatsächlich erfolgt, geschuldet würden. Folglich verletzt die Kommission Art. 73 der Haushaltsordnung, wenn sie mit Wirkung zu einem Tag aufrechnet, der nach dem Tag liegt, an dem die Forderung einredefrei, auf Geld gehend und fällig war.
(vgl. Randnrn. 61-62, 64-68)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
8. November 2011(*)
„Ausführung des Haushaltsplans – Einziehung – Aufrechnung von Forderungen – Rückwirkung – Urteil des Gerichts, mit dem die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteil wird – Einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung“
In der Rechtssache T‑37/08
Robert Walton, wohnhaft in Oxford (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: D. Beard, Barrister,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten,
Beklagte,
wegen eines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007, mit der diese den ihr vom Kläger geschuldeten Betrag in Höhe von 36 551,58 Euro im Wege der Aufrechnung eingezogen hat,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2011,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007, den ihr vom Kläger, Herrn Robert Watson, geschuldeten Betrag von 36 551,58 Euro nach Art. 73 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) durch Verrechnung einzuziehen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
1. Zur Forderung der Gemeinschaft gegen den Kläger
2 Der Kläger wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Oktober 1999 für eine Dauer von fünf Jahren mit einer Probezeit von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.
3 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sein Vertrag zum 16. Oktober 2000 gekündigt werde. Mit Schreiben vom 22. November 2000 wies die Kommission den Kläger darauf hin, dass er der Europäischen Gemeinschaft 13 104,14 Euro schulde, da er für die Monate, in denen er abwesend gewesen sei, zu Unrecht Gehalt erhalten habe. Eine entsprechende Belastungsanzeige wurde ihm am 24. Januar 2001 zugesandt.
4 Der Kläger ging mit einer Klage beim Gericht gegen seine Entlassung vor. Mit Urteil vom 9. April 2003, Walton/Kommission (T‑155/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑121 und II‑595, im Folgenden: Urteil Walton/Kommission) hat das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger durch sein Verhalten zwischen Ende Juni und dem 9. August 2000 seinen Arbeitsvertrag selbst gekündigt habe.
5 Aus diesem Grund war die Kommission der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger eine Entlassungsabfindung zu zahlen. Sie verlangte daher von ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 die ihm anlässlich der Kündigung seines Arbeitsvertrags gezahlte Entlassungsabfindung in Höhe von 13 815,16 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 11. Januar 2004 zurück. Die Belastungsanzeige, mit der die Rückzahlung dieses Betrags gefordert wurde, erging am 27. November 2003.
6 Am 27. Mai 2005 erließ die Kommission gemäß Art. 72 der Haushaltsordnung eine Entscheidung über die Beitreibung von 26 919,30 Euro (der sich aus den Beträgen von 13 104,14 Euro und 13 815,16 Euro zusammensetzt) zuzüglich der Zinsen bis zum 31. März 2005 in Höhe von 4 813,26 Euro (die sich täglich ab diesem Datum um 5,06 Euro erhöhen), bei der es sich gemäß Art. 256 EG um einen Vollstreckungstitel handelt (im Folgenden: Beitreibungsentscheidung).
7 Der Kläger focht die Beitreibungsentscheidung nicht an.
2. Zur Forderung des Klägers gegen die Gemeinschaft
8 Der Kläger gehörte zu einer Gruppe von Personen, die vor ihrer Einstellung bei der Kommission im Oktober 1999 als Bedienstete auf Zeit bei Drittunternehmen beschäftigt waren, die vertraglich an das gemeinsame Unternehmen Joint European Torus (JET) gebunden waren, dessen Aufgabe in der Durchführung des Fusionsprogramms für den Bau, den Betrieb und die Nutzung einer großen Torusanlage des Typs Tokamak und ihrer Nebeneinrichtungen bestand (im Folgenden: JET-Projekt). Das Gericht, das mit einer von dieser Personengruppe erhobenen Schadensersatzklage befasst war, stellte fest, dass die Kommission dadurch eine die Haftung der Europäischen Gemeinschaft begründende Pflichtverletzung begangen habe, dass sie diesen Personen für die Ausübung ihrer Aufgaben im JET-Projekt unter Verstoß gegen dessen Satzung keine Zeitbedienstetenverträge angeboten habe (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, im Folgenden: Zwischenurteil Eagle).
9 Im Zwischenurteil Eagle ging das Gericht zudem davon aus, dass den betroffenen Personen durch die Pflichtverletzung der Kommission eine ernsthafte Chance auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit entgangen sei, was zu finanziellen Einbußen geführt habe, die in der Differenz zwischen den Einkünften und Vergünstigungen, die die Betroffenen erhalten oder erworben hätten, wenn sie als Bedienstete auf Zeit für das JET-Projekt beschäftigt worden wären, und den Einkünften und Vergünstigungen bestünden, die sie tatsächlich als Beschäftigte von Drittunternehmen erhielten oder erwarben.
10 Das Gericht führte in Randnr. 171 des Zwischenurteils Eagle (vorstehend in Randnr. 8 angeführt) aus, dass der Zeitraum für die Entschädigung mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten innerhalb von fünf Jahren vor der Einreichung des Schadensersatzantrags geschlossenen oder verlängerten Vertrags beginne und entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene für das JET‑Projekt zu arbeiten aufgehört habe, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Ende des Projekts am 31. Dezember 1999 liege, oder zu dem letztgenannten Zeitpunkt ende, wenn der Betroffene für das JET‑Projekt bis zu dessen Beendigung tätig gewesen sei.
11 Im Zwischenurteil Eagle (vorstehend in Randnr. 8 angeführt) verurteilte das Gericht die Kommission dazu, den finanziellen Schaden zu ersetzen, der den einzelnen Klägern in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, darunter auch dem Kläger in der vorliegenden Rechtssache, dadurch entstanden sei, dass sie für ihre Tätigkeit im JET-Projekt nicht als Bedienstete auf Zeit der Kommission eingestellt worden seien. Außerdem mussten die Parteien dem Gericht mitteilen, auf welchen Betrag sie sich als Ersatz für diesen Schaden geeinigt haben. Sollte keine Einigung zustande kommen, sollten sie innerhalb der gleichen Frist dem Gericht ihre bezifferten Anträge übermitteln.
12 Da keine Einigung zustande kam, übermittelten die Parteien dem Gericht am 28. Oktober 2005 ihre bezifferten Anträge. Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2007, Eagle u. a./Kommission (T‑144/02, Slg. 2007, II‑2721, im Folgenden: Urteil Eagle u. a./Kommission) verurteilte das Gericht die Kommission, jedem der Kläger eine Entschädigung in der in Anhang 3 dieses Urteils angegebenen Höhe zu zahlen und auf diesen Betrag 5,25 % Zinsen vom 31. Dezember 1999 bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu entrichten.
13 Anhang 3 des Urteils Eagle u. a./Kommission bestimmt, dass sich der dem Kläger am 31. Dezember 1999 geschuldete Schadensersatz auf 208 021 Pfund Sterling (GBP) beläuft.
3. Zur Aufrechnung der Forderungen
14 Die Kommission warf erstmals in einer Anlage zu ihren bezifferten Anträgen vom 28. Oktober 2005, die sie im Verfahren zur Bemessung der Höhe des Schadens vorgelegt hatte, der in der dem in Randnr. 12 angeführten Urteil Eagle u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache entstanden war, die Frage eines etwaigen Ausgleichs zwischen der dem Kläger von der Gemeinschaft gemäß dem zu erlassenden Urteil möglicherweise geschuldeten Entschädigung und der Forderung der Gemeinschaft gegen den Kläger auf. Am 21. Dezember 2005 bat der Kläger die Kommission per E-Mail um nähere Ausführungen zu dieser etwaigen Aufrechnung. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben vom 22. Dezember 2005.
15 In ihren bezifferten Anträgen vom 19. Februar 2007 bestritten die Kläger in der dem Urteil Eagle u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache die Möglichkeit der Kommission, die Forderungen der Gemeinschaft gegen den jeweiligen Kläger mit den ihm geschuldeten Beträgen aufzurechnen.
16 Nach diesen neuen bezifferten Anträgen erklärte die Kommission, sie ziehe ihren Antrag auf Entscheidung über eine etwaige Aufrechnung im Rahmen der dem Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache zurück. Das Gericht nahm diese Erklärung laut Randnr. 19 des genannten Urteils Eagle u. a./Kommission zur Kenntnis.
17 Nach dem Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) wandte sich der Kläger am 19. Juli 2007 mit der Bitte an die Kommission, ihm die Richtigkeit seiner Berechnung der den Klägern geschuldeten Beträge zu bestätigen. Mit E‑Mail vom 31. Juli 2007 antwortete die Kommission, sie akzeptiere diese Beträge, äußerte aber gleichzeitig Vorbehalte hinsichtlich der Berechnung der täglich anfallenden Zinsen.
18 Mit Schreiben vom 24. September 2007 erklärte die Kommission ihre Absicht, den dem Kläger geschuldeten Betrag zu verrechnen. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, die Kommission sei zu einer solchen Verrechnung nicht berechtigt. Hierauf erwiderte die Kommission mit Schreiben ebenfalls vom 25. Oktober 2007, sie könne den Standpunkt des Klägers nicht teilen.
19 Mit Schreiben vom 9. November 2007, das beim Kläger am 12. November 2007 einging, kündigte die Kommission an, dass sie die Forderungen gegeneinander aufrechne und von den 421 749,73 Euro, die die Gemeinschaft dem Kläger schulde, den Betrag von 36 551,58 Euro, den der Kläger der Gemeinschaft schulde, abziehe. Diese 36 551,58 Euro setzten sich zusammen aus einem mit Belastungsanzeige vom 24. Januar 2001 angeforderten Betrag von 13 104,14 Euro, einem mit Belastungsanzeige vom 27. November 2003 angeforderten Betrag von 13 815,16 Euro und Zinsen auf diese Beträge in Höhe von 9 632,28 Euro. Aus der Anlage zum Schreiben vom 9. November 2007 geht hervor, dass diese Zinsen den Zeitraum vom jeweiligen Fälligkeitsdatum der Belastungsanzeigen bis zum 8. November 2007 abdeckten. Der Betrag von 421 749,73 Euro umfasste den Schadensersatz in Höhe von 208 021 GBP und die Zinsen.
20 Am 16. November 2007 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung und überwies an den Kläger insgesamt 385 198,15 Euro (421 749,73 Euro abzüglich 36 551,58 Euro).
Verfahren und Anträge der Parteien
21 Mit Klageschrift, die am 23. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
22 Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
23 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
1. Zur Zulässigkeit
24 Nach Ansicht der Kommission fehlt es im vorliegenden Fall an einer anfechtbaren Handlung. Die Aufrechnung sei schlicht die Folge eines rechtskräftig gewordenen früheren Urteils und einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung. Die Aufrechnung sei also keine anfechtbare Handlung und folglich sei die Klage unzulässig.
25 Eine Handlung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen mit derselben Person vornimmt, ist eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE, C‑87/01 P, Slg. 2003, I‑7617, Randnr. 45). Im Rahmen einer solchen Klage ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung zu prüfen, soweit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T‑122/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46, und vom 8. Juli 2009, Kommission/Atlantic Energy, T‑182/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
26 Da die Kommission im vorliegenden Fall eine außergerichtliche Aufrechnung vorgenommen hat, ist die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage zulässig. Somit ist die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
2. Zur Begründetheit
27 Der Kläger stützt seine Anträge auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verfahrensmissbrauch gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund beruft er sich auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Mit dem dritten Klagegrund macht er Fehler geltend, die die Grundlage der Aufrechnung berühren. Der vierte Klagegrund betrifft Fehler bei der Berechnung der Aufrechnung infolge der Berücksichtigung der Verzugszinsen.
Zum ersten Klagegrund: Verfahrensmissbrauch
28 Der Kläger macht geltend, es sei unangemessen und unbillig, wenn die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung vornehme, obwohl sie die Frage der Aufrechnung vor den Gemeinschaftsgerichten hätte stellen können. Die Aufrechnung sei eine Frage, die in einem früheren Verfahrensstadium hätte gestellt und geprüft werden müssen. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Kommission durch ihr zögerliches und einseitiges Handeln nach der Verkündung des Urteils Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) die kontradiktorische Erörterung und die gerichtliche Kontrolle umgehe.
29 Nach Ansicht des Klägers stellt die Frage der Aufrechnung in Schadensersatzprozessen zumindest im englischen Recht ein Verteidigungsmittel dar, das ordnungsgemäß vor dem angerufenen Gericht geltend zu machen sei. Andernfalls könnten die geforderten und vom Gericht möglicherweise zugesprochenen Beträge herabgesetzt oder gar gestrichen werden.
30 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung über die Einziehung durch Verrechnung im Sinne des Art. 73 der Haushaltsordnung und des Art. 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 (ABl. L 227, S. 3, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) geänderten Fassung handelt.
31 Zudem sieht das in der Haushaltsordnung geregelte Verfahren zur Annahme eines Beschlusses über die Einziehung einer Forderung durch Verrechnung nicht vor, dass die Kommission ihre Aufrechnungsabsicht zunächst vor einem Gericht geltend machen müsste.
32 Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung bestimmt, dass Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet werden.
33 Außerdem bestimmt Art. 71 der Haushaltsordnung, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zunächst eine Forderung feststellt, d. h. das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft, das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft und die Fälligkeit der Schuld prüft. Nach Art. 79 der Durchführungsbestimmungen muss sich der Anweisungsbefugte vergewissern, dass die Forderung „einredefrei“, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist. Überdies vergewissert er sich, dass die Forderung „auf Geld geht“, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt und „fällig“ ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt. Weiter bestimmt Art. 80 der Durchführungsbestimmungen, dass sich jede Feststellung einer Forderung auf Belege stützt, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.
34 Gemäß Art. 71 Abs. 2 der Haushaltsordnung ist jede „einredefreie, auf Geld gehende und fällige“ Forderung durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt. Zudem ist nach Art. 78 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen die Einziehungsanordnung der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.
35 Die Kommission hat also zu Recht geltend gemacht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Aufrechnung im Rahmen des mit dem Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) abgeschlossenen Verfahrens als Verteidigungsmittel anzuführen.
36 Außerdem hat die Kommission mit ihrer Entscheidung, die Einziehung durch Verrechnung gemäß Art. 73 der Haushaltsordnung vorzunehmen, keine Verfahrensrechte des Klägers verletzt. Der Kläger konnte seine Verfahrensrechte auf dreifache Weise wahren. Erstens hatte er die Möglichkeit, gegen das Urteil Walton/Kommission Rechtsmittel einzulegen, um die Feststellung zu widerlegen, dass sein Verhalten einer Kündigung seines Arbeitsvertrags gleichgekommen sei. Zweitens konnte er die Beitreibungsentscheidung anfechten. Drittens war es möglich, gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007, die ihr vom Kläger geschuldeten 36 551,58 Euro durch Verrechnung einzuziehen, Klage zu erheben (vgl. oben, Randnr. 25), was der Kläger im vorliegenden Fall auch getan hat.
37 Folglich kann der Kläger der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe jede gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Forderungsaufrechnung umgangen.
38 Nach alledem hat die Kommission keinen „Verfahrensmissbrauch“ begangen. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
39 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe in ihm die berechtigte Erwartung geweckt, sie werde ihm alle Beträge auszahlen, die in der ihm mit E-Mail vom 31. Juli 2007 zugesandten Tabelle angegeben gewesen seien (vgl. oben, Randnr. 17).
40 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, der sich in einer durch die Gemeinschaftsverwaltung hervorgerufenen Situation befindet, die bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat. Grundsätzlich kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C‑506/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 147; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, Slg. 2002, II‑4259, Randnr. 93).
41 Vorliegend hat die Kommission nie konkret zugesichert, dass sie nicht aufrechnen werde. Ihre E-Mail vom 31. Juli 2007, auf die der Kläger Bezug nimmt, enthält keine entsprechende Zusage oder Zusicherung. Die E-Mail betraf lediglich die Richtigkeit der für alle Kläger in dem mit dem Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) abgeschlossenen Verfahren geltenden Berechnungen. Sie befasste sich nicht mit der konkreten Streitigkeit zwischen der Kommission und dem Kläger und enthielt keinen Hinweis auf die Verfahren zur Einziehung von Forderungen der Gemeinschaft. Folglich konnte beim Kläger durch die E-Mail nicht die berechtigte Erwartung geweckt werden, dass die Kommission nicht aufrechnen werde.
42 Dasselbe gilt für die Aussage der Kommission nach ihren neuen bezifferten Anträgen in dem mit dem Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) abgeschlossenen Verfahren. Mit dieser Aussage, die das Gericht laut Randnr. 19 des Urteils zur Kenntnis genommen hat, hat die Kommission klargestellt, dass sie nicht an der von ihr im Rahmen des Verfahrens aufgeworfenen Frage der Aufrechnung festhalte, so dass das Gericht hierüber nicht entscheiden müsse. Eine solche Erklärung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission auf ihr Recht verzichtet hätte, die gegen den Kläger bestehende Forderung der Gemeinschaft außerhalb jenes Verfahrens im Wege der Aufrechnung einzuziehen.
43 Der Kläger hat somit keine konkrete Zusicherung oder Zusage genannt, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte begründen können, dass die Kommission die Einziehung nicht durch Verrechnung vornehmen werde. Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Fehler, die die Grundlage der Aufrechnung berühren
44 Der Kläger hält die von der Kommission vorgenommene Aufrechnung für rechtswidrig. Die Belastungsanzeige der Kommission vom 24. Januar 2001 sei vor dem Urteil Watson/Kommission erfolgt und gehe vom Vorliegen einer Entlassung aus. Zudem hätte eine Belastungsanzeige, da das Gericht die Entscheidung über die Entlassung für wirkungslos erklärt habe, nicht auf diese Entscheidung gestützt werden dürfen. Der Kläger schließt daraus, dass die Belastungsanzeige der Kommission vom 24. Januar 2001 nichtig und unwirksam sei.
45 Hilfsweise weist der Kläger darauf hin, dass der Belastungsanzeige der Kommission vom 24. Januar 2001 keine Entscheidung zur Feststellung der Forderung im Sinne von Art. 71 der Haushaltsordnung vorausgegangen sei, so dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung im Sinne von Art. 73 der Haushaltsordnung nicht erfüllt gewesen seien.
46 Auf die Belastungsanzeige der Kommission vom 27. November 2003 könne eine Aufrechnung nicht gestützt werden, weil er, der Kläger, keinen Zugang zu den beiden Aktennotizen gehabt habe, auf die diese Belastungsanzeige verweise. Die Weigerung der Kommission, ihm diese Aktennotizen zu übermitteln, stelle auch einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 4 der Haushaltsordnung in Verbindung mit den Art. 48, 49 und 80 der Durchführungsbestimmungen dar. Dieser Fehler führe zur Annullierung der Forderung gemäß Art. 88 der Durchführungsbestimmungen.
47 Somit bestreitet der Kläger im Wesentlichen das Bestehen der Forderungen, mit denen die Kommission aufgerechnet hat.
48 Dazu ist festzustellen, dass die fraglichen Beträge sowohl in den Belastungsanzeigen der Kommission vom 24. Januar 2001 und 27. November 2003 als auch in der Beitreibungsentscheidung aufgeführt sind.
49 Eine Entscheidung darüber, ob die Belastungsanzeigen der Kommission vom 24. Januar 2001 und 27. November 2003 oder die Beitreibungsentscheidung anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 230 EG sind, ist jedoch entbehrlich, da der Kläger jedenfalls nicht binnen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von zwei Monaten Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen erhoben hat.
50 Unter diesen Umständen kann der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage nicht die Forderungen bestreiten, die den Belastungsanzeigen der Kommission vom 24. Januar 2001 und 27. November 2007 sowie der Beitreibungsentscheidung zugrunde liegen.
51 Folglich ist der dritte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Fehler bei der Berechnung der Aufrechnung in Bezug auf die Zinsen
52 Der Kläger stellt die Modalitäten der von der Kommission vorgenommenen Aufrechnung in Frage, soweit dabei die Verzugszinsen berücksichtigt wurden. Eine solche Aufrechnung hätte seiner Meinung nach ohne Berücksichtigung von Verzugszinsen jeweils zu dem Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die Beträge, die er der Kommission angeblich schulde, fällig geworden seien.
53 Der Kläger weist darauf hin, dass die Kommission gemäß dem Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) die ihm geschuldete Hauptsumme spätestens am 31. Dezember 1999 hätte zahlen müssen. Ab diesem Tag würden ihm Verzugszinsen in Höhe von 5,25 % geschuldet. Die Forderungen der Gemeinschaft gegen ihn seien später, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der beiden Belastungsanzeigen, also am 31. März 2001 bzw. 11. Januar 2004, entstanden. Die Kommission hätte daher in zwei Schritten aufrechnen müssen. In einem ersten Schritt hätte die Kommission den Betrag von 13 104,14 Euro, den er geschuldet habe, gegen den Betrag, den die Gemeinschaft ihm am 31. März 2001 geschuldet habe, und in einem zweiten Schritt den Betrag von 13 815,16 Euro, den er der Gemeinschaft geschuldet habe, gegen den ihm von der Gemeinschaft am 11. Januar 2004 noch geschuldeten Betrag aufrechnen müssen.
54 Dies habe die Kommission nicht getan, da sie Gesamtbeträge einschließlich Verzugszinsen miteinander verrechnet habe. Dadurch habe die Kommission die Forderungen der Gemeinschaft gegen ihn zu einem höheren Zinssatz als dem für seine Forderung gegen die Gemeinschaft festgesetzten anwachsen lassen, da der von der Gemeinschaft geforderte Zinssatz höher als der im Urteil Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) vorgesehene sei. Die Kommission habe also ein finanzielles Interesse an einer langen Dauer des Einziehungsverfahrens gehabt.
55 Der Kläger macht mit diesem Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass seine Forderung gegen die Gemeinschaft älter als deren Forderung gegen ihn sei und dass die Aufrechnung rückwirkend sein müsse. Die Aufrechnung bewirke ein Erlöschen der Forderungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien.
56 Nach Ansicht der Kommission waren die Forderungen der Gemeinschaft gegen den Kläger vor dessen Forderung gegen letztere einredefrei und bezifferbar. Die der Gemeinschaft vom Kläger geschuldeten Beträge seien im Jahr 2000 bekannt gewesen. Die Forderungen der Gemeinschaft gegen den Kläger seien ab spätestens August 2005, mit Ablauf der Klagefrist gegen die Beitreibungsentscheidung, einredefrei und bezifferbar gewesen. Dagegen sei der Betrag, den die Gemeinschaft dem Kläger geschuldet habe, erst im Juli 2007 bekannt gewesen. Da der Gesamtbetrag der Zinsen erst berechnet werden könne, wenn die Hauptforderung bekannt sei, sei es unerheblich, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag Zinsen ab dem 31. Dezember 1999 enthalte.
57 Erstens sind die Voraussetzungen für eine Einziehung einer Forderung durch Verrechnung und das entsprechende Verfahren durch die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen geregelt (vgl. oben, Randnrn. 30 bis 34).
58 Aus Art. 73 Abs. 1 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung und den Art. 79 und 83 der Durchführungsbestimmungen geht hervor, dass die Forderungen, die die Europäische Union und die jeweils andere Partei gegeneinander haben, erstens einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft, zweitens auf Geld gehend, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt, und drittens fällig, d. h. nicht mit einer Zahlungsfrist versehen, sein müssen.
59 Folglich ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem diese Voraussetzungen für jede der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Forderungen erfüllt waren.
60 Was die Forderung der Gemeinschaft gegen den Kläger angeht, so ist unstreitig, dass die Kommission am 24. Januar 2001 eine erste und am 27. November 2003 eine zweite Belastungsanzeige an den Kläger geschickt und dass dieser die angeforderten Beträge nicht binnen der in den Belastungsanzeigen festgesetzten Fristen, also nicht bis zum 31. März 2001 bzw. bis zum 11. Januar 2004, gezahlt hat. Die Forderung der Gemeinschaft war also jedenfalls mit Ablauf dieser Fristen einredefrei, auf Geld gehend und fällig.
61 Die Forderung des Klägers gegen die Gemeinschaft besteht aus der Entschädigung, zu deren Zahlung die Kommission mit dem Zwischenurteil Eagle (vorstehend in Randnr. 8 angeführt) verurteilt worden ist, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger vorlägen. Bei der Verkündung des Zwischenurteils Eagle konnte das Gericht die Höhe der dem Kläger geschuldeten Entschädigung nicht bestimmen und zur Bestimmung ihrer genauen Höhe musste das Verfahren fortgesetzt werden. Erst mit Verkündung des Urteils Eagle u. a./Kommission (vorstehend in Randnr. 12 angeführt) am 12. Juli 2007 war der Entschädigungsbetrag bekannt. Folglich ging die Forderung des Klägers gegen die Gemeinschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt auf Geld.
62 Auch wenn im Tenor des Urteils Eagle u. a./Kommission der von der Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt geschuldete Betrag nicht als Festbetrag angegeben ist, da die Zinsen bis zur tatsächlichen Zahlung der Entschädigung weiterlaufen, war die Forderung des Klägers gegen die Gemeinschaft doch ab dem 12. Juli 2007 einredefrei, auf Geld gehend und fällig.
63 Folglich greift das Vorbringen des Klägers, dass seine Forderung älter als die Forderungen der Gemeinschaft gegen ihn sei, nicht durch.
64 Zweitens ist ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung davon auszugehen, dass die in der Haushaltsordnung vorgesehene Aufrechnung, wie vom Kläger geltend gemacht, rückwirkend ist, so dass die betreffenden Forderungen ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem die Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind.
65 Gemäß dem durch Art. 73 der Haushaltsordnung und Art. 83 der Durchführungsbestimmungen eingeführten System muss der Rechnungsführer nach Unterrichtung des Schuldners die Aufrechnung vornehmen, wenn der Schuldner nicht freiwillig gezahlt hat.
66 Durch die Rückwirkung der Aufrechnung auf den Tag, an dem die Verpflichtung des Rechnungsführers sich konkretisiert, kann im Einklang mit den in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten anerkannten Aufrechnungssystemen vermieden werden, dass dem Schuldner Nachteile entstehen, insbesondere im Hinblick auf die Verzugszinsen, die für die Zeit zwischen dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufrechnung erfüllt sind, und dem Tag, an dem die Aufrechnung tatsächlich erfolgt, geschuldet würden.
67 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht mit Wirkung zum 12. Juli 2007, dem Tag, an dem die in Art. 73 der Haushaltsordnung vorgesehenen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern am 8. November 2007, dem Tag vor der Absendung des Schreibens vom 9. November 2007, aufgerechnet. Aus dem Anhang zu jenem Schreiben geht hervor, dass die aufgerechneten Beträge nach dem 12. Juli 2007 aufgelaufene Zinsen enthielten.
68 Folglich hat die Kommission Art. 73 der Haushaltsordnung, wie er oben in den Randnrn. 64 und 65 ausgelegt worden ist, verletzt. Somit greift der vierte Klagegrund teilweise durch, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit sie bei den aufgerechneten Beträgen nach dem 12. Juli 2007 aufgelaufene Zinsen berücksichtigt.
Kosten
69 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
70 Da der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 wird aufgehoben, soweit sie bei den aufgerechneten Beträgen nach dem 12. Juli 2007 aufgelaufene Zinsen berücksichtigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Pelikánová
Jürimäe
Van der Woude
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. November 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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