Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Hedgefund Intelligence/HABM – Hedge Invest (InvestHedge)
(Rechtssache T-67/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke InvestHedge – Ältere Gemeinschaftsbildmarke HEDGE INVEST – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 53-56)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2007 (Sache R 148/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Hedge Invest SpA und der Hedgefund Intelligence Ltd
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Hedgefund Intelligence Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke InvestHedge für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36 und 41 – Anmeldung Nr. 3081081
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Hedge Invest SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke HEDGE INVEST für Dienstleistungen der Klasse 36
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hedgefund Intelligence Ltd trägt die Kosten.
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