Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Travel Service/HABM – Eurowings Luftverkehrs (smartWings)
(Rechtssache T-72/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke smartWings – Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken EUROWINGS und EuroWings – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) – Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 45)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 53, 62)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. November 2007 (Sache R 1515/2006 2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Travel Service a.s.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Travel Service a.s.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Gemeinschaftsbildmarke smartWings für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 37, 39, 41 und 43 – Anmeldung Nr. 3 650 595
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Eurowings Luftverkehrs AG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Wortmarke „EuroWings“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41, nationale und internationale Wortmarke „EUROWINGS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 und nationale Wortmarke „WINGSGLASS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Travel Service a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Eurowings Luftverkehrs AG.
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