Rechtssache T-85/08
Exalation Ltd
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vektor‑Lycopin – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
Das Wortzeichen Vektor‑Lycopin, das für „[p]harmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost“, „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“ sowie „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka; Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Kühleis“, die in die Klassen 5, 29 und 30 des Abkommens von Nizza gehören, angemeldet wurde, ist für die in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegebenen Waren aus Sicht der sämtliche Hersteller und Verbraucher dieser Waren umfassenden maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. sowohl bestimmter Fachleute als auch der breiten Öffentlichkeit, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
Es ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ haben oder dass zumindest vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie diese Kenntnis erwerben. Erstens bezeichnet dieser technische Begriff ein Nahrungsergänzungsmittel, das ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere Fachleute, die diätetische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate herstellen, zwangsläufig kennen wird. Zweitens ist die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ den Verbrauchern aller in der Anmeldung beanspruchten Waren leicht zugänglich. Die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ findet sich nämlich in Lexika und auf Internetseiten. Es ist somit wahrscheinlich, dass die mit diesem Begriff bezeichnete Substanz ebenfalls einem Teil der Verbraucher aller fraglichen Waren bekannt ist. Drittens lassen sich Verbraucher von pharmazeutischen, veterinärmedizinischen, diätetischen und Sanitärprodukten für medizinische Zwecke, denen die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ nicht bekannt ist, oft vom unterrichteten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. von Ärzten, Apothekern, Diätassistenten und anderen Vertreibern der fraglichen Erzeugnisse, beraten. Über die Beratung durch verschreibende Personen oder über durch verschiedene Medien verbreitete Informationen kann somit der weniger gut informierte Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ erlangen.
Die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen die Wortkombination Vektor‑Lycopin im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Nahrungsmitteln sowie diätetischen, Sanitär-, veterinärmedizinischen und pharmazeutischen Produkten als Hinweis auf die Eigenschaft dieser Produkte als Überträger von Lycopin. Für die maßgeblichen Verkehrskreise brächte das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren nämlich zum Ausdruck, dass die fraglichen Erzeugnisse Lycopin enthalten und denjenigen, die es zu sich nehmen, dessen Aufnahme ermöglichen.
Die Kombination der Begriffe „Vektor“ und „Lycopin“ im Zeichen Vektor‑Lycopin stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise somit einen Hinweis auf die Eigenschaften der fraglichen Waren dar.
(vgl. Randnrn. 36, 40-43, 56-58)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
9. Juli 2010(*)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vektor-Lycopin – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
In der Rechtssache T‑85/08
Exalation Ltd mit Sitz in Ilford, Essex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Zingsheim,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2007 (Sache R 1037/2007‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Vektor‑Lycopin als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 15. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 6. Januar 2006 meldete die Klägerin, die Exalation Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Vektor-Lycopin.
3 Die Marke wurde insbesondere für folgende Waren der Klassen 5, 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost“;
– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;
– Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka; Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Kühleis“.
4 Der Prüfer wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 4. Mai 2007 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) nach Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009) für die in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren zurück, weil die Marke Vektor‑Lycopin für das deutsch‑ und englischsprachige Publikum der Europäischen Gemeinschaft beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei und gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) nicht eingetragen werden könne.
5 Am 3. Juli 2007 erhob die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers.
6 Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers.
7 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse in den deutsch‑ und englischsprachigen Teilen der Gemeinschaft bestünden. Diese Vorschriften in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 stünden daher einer Eintragung der Marke Vektor‑Lycopin entgegen.
8 Was das Bestehen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisses angeht, so bestätigte die Beschwerdekammer die Beurteilung des Prüfers, nach der erstens der deutsche Begriff „Vektor“ in der Gentechnologie für Moleküle der Desoxyribonukleinsäure (DNA) verwendet werde, die zum Einschleusen von Fremd‑DNA in eine Wirtszelle dienten, und zweitens der Begriff „Vektor“ in der Medizin und im Pflanzenschutz Organismen bezeichne, die als Überträger von Krankheiten tätig seien (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung).
9 Die Beschwerdekammer hat ferner die Ausführungen des Prüfers gebilligt, nach denen der deutsche Begriff „Lycopin“ ein Carotinoid mit antioxidativen Eigenschaften bezeichnet (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung).
10 Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Vektor“ und „Lycopin“ den Regeln der deutschen und der englischen Sprache entsprechend durch einen Bindestrich miteinander verbunden seien (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung).
11 Die Beschwerdekammer hat sich schließlich die Feststellungen des Prüfers zu eigen gemacht, wonach das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Bezug auf die in der Anmeldung genannten Waren eine konkret beschreibende Bedeutung habe. Es handele sich nämlich um ein Nahrungsergänzungsmittel, dessen Wirkstoff Bestandteil von pharmazeutischen Erzeugnissen, diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Babykost sowie sämtlichen in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Nahrungsmitteln der Klassen 29 und 30 sein könne (Randnrn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).
12 Bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise seien im Übrigen nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Hersteller und die Vertreiber der von der Anmeldung erfassten Waren einzubeziehen (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
13 In der Klageschrift beantragt die Klägerin,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Entscheidung des Prüfers aufzuheben;
– das HABM zu verpflichten, die Marke Vektor‑Lycopin einzutragen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
14 Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
15 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren zweiten und dritten Klageantrag zurück. Diese Erklärung ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.
Rechtliche Würdigung
16 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Gründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94
Vorbringen der Parteien
17 Die Klägerin macht erstens geltend, dass das Zeichen Vektor‑Lycopin aus zwei Einzelteilen bestehe, die in der Wortkombination unüblich und nicht bekannt seien. Das Zeichen Vektor‑Lycopin sei weder lexikalisch noch im mündlichen oder schriftlichen Sprachgebrauch nachweisbar. Es sei weder in der Medizin noch in der Biologie, der Physik oder der Mathematik bekannt oder geläufig. Das Zeichen Vektor‑Lycopin stelle somit einen Neologismus dar, der dem von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterium genüge, wonach ein aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzter Begriff dann nicht beschreibend sei, wenn durch die unübliche Form der Zusammenstellung das betreffende Zeichen einen Gesamteindruck ergebe, der ausreichend von dem entfernt sei, den die Kombination der Bedeutung der Begriffe vermittle, so dass dieses Zeichen in seiner Gesamtheit mehr sei als die Summe seiner Bestandteile. Das Zeichen Vektor‑Lycopin sei völlig neu und daher dem Fachpublikum in der Medizin, der Biologie, der Pharmazie und der Physik sowie dem Endverbraucher nicht bekannt.
18 Zweitens sei der Begriff „Vektor“ nicht eindeutig. Die Beschwerdekammer habe lediglich dessen Bedeutung im Bereich der Gentechnologie berücksichtigt. Dieser Begriff habe jedoch mehrere andere Bedeutungen in unterschiedlichen Bereichen, z. B. in der Physik. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Einschränkung des Bedeutungsinhalts sei zu beanstanden, da sie die Klägerin grundlos benachteilige. Außerdem sei die Bedeutung, die der deutsche Begriff „Vektor“ in der Gentechnologie besitze, dem aus Biologen, Physikern, Medizinern, Pharmazeuten, Mathematikern oder anderen Fachleuten bestehenden Fachpublikum nicht bekannt, und erst recht nicht dem durchschnittlichen Endverbraucher der von der Anmeldung erfassten Waren. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten dem Zeichen Vektor‑Lycopin somit nicht entnehmen, dass dieses eine Kombination aus Süßholz‑ und Tomatenextrakten bezeichne. Die Klägerin schlägt vor, dem Gericht zur Stützung ihres Vorbringens die Ergebnisse mehrerer demoskopischer Meinungsforschungsumfragen vorzulegen.
19 Drittens könnte, wenn der Begriff „Vektor“, wie von der Beschwerdekammer vertreten, beschreibend sei, keine Marke, die diesen enthalte, eingetragen werden. Es gebe jedoch mehrere Gemeinschafts‑, nationale und internationale Marken, die den Begriff „Vektor“ enthielten. Teilte man den Standpunkt der Beschwerdekammer, müssten somit alle Gemeinschaftsmarken, die den Begriff „Vektor“ enthielten, nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) gelöscht werden.
20 Schließlich erklärt die Klägerin, dass ihr Vortrag aus dem Eintragungsverfahren und aus dem Beschwerdeverfahren uneingeschränkt aufrechterhalten und auch zum Gegenstand dieser Klage gemacht werde.
21 Das HABM tritt allen Argumenten der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
22 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
23 Nach der Verordnung Nr. 40/94 werden nämlich Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 30).
24 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 25).
25 Die Begründetheit der Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die betroffene Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 32).
26 Das HABM muss somit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 prüfen, ob eine Marke, deren Eintragung beantragt wird, für die beteiligten Verkehrskreise eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Kommt die Beschwerdekammer am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, so muss sie auf der Grundlage der genannten Bestimmung die Zulassung der Marke zur Eintragung ablehnen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 56).
– Zu den von der Klägerin angebotenen Beweisen
27 Die Klägerin schlägt vor, dem Gericht zur Stützung ihres Vorbringens, mit dem sie bestreitet, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des deutschen Begriffs „Vektor“ sowie der Begriffe „Vektor‑Lycopin“ bekannt sei, mehrere Meinungsforschungsumfragen vorzulegen.
28 Die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts ist nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden. Demnach kann die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer rechtswidrig sei, auf die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Gericht nur gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ. Nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 braucht das HABM nämlich Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Das Gericht kann folglich im Rahmen der Aufhebungsklage keine Tatsachen berücksichtigen, die das HABM während des Verwaltungsverfahrens nicht kennen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg. 2003, II‑4995, Randnrn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall sind die Meinungsforschungsumfragen, deren Vorlage die Klägerin dem Gericht vorschlägt, weder dem Prüfer noch der Beschwerdekammer im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Die Klägerin macht im Übrigen nicht geltend, dass diese Meinungsforschungsumfragen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügbar gewesen seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ergebnisse dieser Umfragen zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren, stellen sie doch keine offenkundigen Tatsachen dar, die das HABM von Amts wegen berücksichtigen müsste, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die zumindest allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 29, und vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM – Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil [ATOMIC BLITZ], T‑318/03, Slg. 2005, II‑1319, Randnr. 35). Die Klägerin kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung folglich nicht auf der Grundlage der Beweise beanstanden, deren erstmalige Vorlage sie dem Gericht vorschlägt, welche Beweiskraft auch immer diese haben mögen.
30 Die von der Klägerin angebotenen Beweise sind demnach zurückzuweisen.
– Zum Verweis der Klägerin auf ihr Vorbringen im Eintragungsverfahren und im Beschwerdeverfahren
31 Die Klägerin erklärt in der Klageschrift, dass ihr Vortrag aus dem Eintragungsverfahren und aus dem Beschwerdeverfahren uneingeschränkt aufrechterhalten und auch zum Gegenstand dieser Klage gemacht werde.
32 Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, der gemäß Art. 130 § 1 und Art. 132 § 1 der Verfahrensordnung auf Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum anwendbar ist, muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
33 Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 94 und 100, und vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 37).
34 Das Gericht hat weiter entschieden, dass zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden kann, dass jedoch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift ausgleichen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Daher ist die Klageschrift, sofern darin auf die von der Klägerin beim HABM eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene Gesamtverweis nicht den in der Klageschrift entwickelten Angriffs‑ und Verteidigungsmitteln und Argumenten zuordnen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil SISSI ROSSI, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 31).
– Zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise
36 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sämtliche Hersteller und Verbraucher von pharmazeutischen, veterinärmedizinischen und diätetischen Erzeugnissen, Babykost und den übrigen in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Nahrungsmitteln umfassten, d. h. sowohl bestimmte Fachleute als auch die breite Öffentlichkeit. Dieser Definition, gegen die weder die Klägerin noch das HABM Einwände erheben, ist zuzustimmen.
37 Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen darzutun vermocht hat, dass das Zeichen Vektor‑Lycopin für die in der vorstehenden Randnr. 36 definierten maßgeblichen Verkehrskreise keine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt und dass dies vernünftigerweise für die Zukunft nicht zu erwarten ist (vgl. oben, Randnrn. 25 und 26).
– Zu den Einwänden der Klägerin gegen die Feststellung, dass der Begriff „Lycopin“ beschreibenden Charakter habe
38 In Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Klägerin substantiiert nichts vorgetragen habe, was die Ausführungen des Prüfers in Frage stellen könnte, nach denen der Begriff „Lycopin“ ein Carotinoid mit antioxidativen Eigenschaften bezeichne.
39 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erstmals Einwände gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer erhoben, dass der Begriff „Lycopin“ beschreibenden Charakter habe. Ohne dass die Frage geklärt werden müsste, ob dieser Einwand in diesem Verfahrensstadium vorgebracht werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Behauptung in keiner Weise präzisiert hat. Die Klägerin hat insbesondere nichts vorgetragen, was die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die Bedeutung in Frage zu stellen, die der Prüfer und die Beschwerdekammer dem Begriff „Lycopin“ zugeordnet haben.
40 Erstens bezeichnet dieser technische Begriff nämlich ein Nahrungsergänzungsmittel, das ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere Fachleute, die diätetische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate herstellen, zwangsläufig kennen wird.
41 Zweitens hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen, dass die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ den Verbrauchern aller in der Anmeldung beanspruchten Waren leicht zugänglich ist. Die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ findet sich nämlich in Lexika und auf Internetseiten. Es ist somit wahrscheinlich, dass die mit diesem Begriff bezeichnete Substanz ebenfalls einem Teil der Verbraucher aller in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren bekannt ist.
42 Drittens lassen sich Verbraucher von pharmazeutischen, veterinärmedizinischen, diätetischen und Sanitärprodukten für medizinische Zwecke, denen die Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ nicht bekannt ist, oft vom unterrichteten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. von Ärzten, Apothekern, Diätassistenten und anderen Vertreibern der fraglichen Erzeugnisse, beraten. Über die Beratung durch verschreibende Personen oder über durch verschiedene Medien verbreitete Informationen kann somit der weniger gut informierte Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ erlangen.
43 Daher ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs „Lycopin“ haben oder dass zumindest vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie diese Kenntnis erwerben (vgl. oben, Randnrn. 25 und 26).
44 Außerdem ist es für alle von der Anmeldung erfassten Waren keineswegs ausgeschlossen, dass die entsprechenden Präparate Lycopin enthalten können. Da die Klägerin ihre Anmeldung jedoch nicht auf Waren beschränkt hat, die kein Lycopin enthalten und dieses nicht enthalten können, ist festzustellen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriff „Lycopin“ und der Zusammensetzung der in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren besteht oder dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑4721, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Die Beschwerdekammer hat daher keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass der Bestandteil „Lycopin“ der angemeldeten Marke für die in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren beschreibenden Charakter habe.
– Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Vektor“
46 In Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf einen Auszug aus einem Lexikon, den das HABM seiner Klagebeantwortung als Anlage beigefügt hat, ausgeführt, dass der Begriff „Vektor“ in der Gentechnologie, der Biologie, der Medizin und im Pflanzenschutz einen Überträger von Molekülen, Substanzen oder Krankheiten bezeichne.
47 Die Klägerin macht geltend, dass der deutsche Begriff „Vektor“ in der Mathematik und in der Physik andere Bedeutungen besitze, erhebt jedoch keine Einwände gegen die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung.
48 Die Eintragung eines angemeldeten Zeichens scheidet jedoch bereits dann aus, wenn es zumindest in einer seiner Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. Ein Wortzeichen kann nämlich nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 32).
49 In dem angemeldeten Zeichen wurde der Begriff „Vektor“ mit dem Begriff „Lycopin“ kombiniert, der, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, eine Substanz bezeichnet, die Bestandteil der in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren sein kann (vgl. oben, Randnr. 44). Bei dem Begriff „Vektor“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn man ihn im von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Sinne versteht, demnach an eine Eigenschaft der von der Anmeldung erfassten Produkte denken, nämlich an ihre Eignung zur Übertragung eines in ihnen enthaltenen Stoffes oder Wirkstoffs.
50 Der deutsche Begriff „Vektor“ hat folglich, wenn man ihn im von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Sinne versteht, für die in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren beschreibenden Charakter, und die Klägerin kann unter diesen Umständen nicht mit Erfolg geltend machen, dass dieser Begriff in bestimmten Fachbereichen, wie z. B. in der Mathematik oder der Physik, andere Bedeutungen haben kann.
– Zum Vorbringen der Klägerin, dass das Zeichen Vektor-Lycopin einen Eindruck erwecke, der hinreichend stark von dem abweiche, den die Summe seiner Bestandteile vermittle
51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sowohl der Begriff „Vektor“ als auch der Begriff „Lycopin“ in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren beschreibenden Charakter haben (vgl. oben, Randnrn. 45 und 50).
52 Die Klägerin macht jedoch geltend, dass in dem Zeichen Vektor‑Lycopin die Kombination der Begriffe „Vektor“ und „Lycopin“ unüblich und nicht bekannt sei, da dieses Zeichen weder lexikalisch noch im mündlichen oder schriftlichen Sprachgebrauch nachweisbar sei. Das Zeichen Vektor‑Lycopin erwecke somit einen Eindruck, der hinreichend stark von dem abweiche, der aufgrund der Bedeutung seiner Bestandteile entstehe, so dass das Zeichen in seiner Gesamtheit mehr sei als die Summe seiner Bestandteile.
53 Nach ständiger Rechtsprechung ist es möglich, dass ein aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzter Begriff nicht beschreibend ist, wenn das fragliche Zeichen aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der aufgrund der Bedeutung seiner Bestandteile entsteht, so dass das Zeichen in seiner Gesamtheit mehr ist als die Summe seiner Bestandteile. Insoweit ist insbesondere eine Prüfung des fraglichen Begriffs angesichts der entsprechenden lexikalischen und grammatikalischen Regeln sachdienlich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 98 und 100).
54 Im vorliegend angemeldeten Zeichen sind die beiden Begriffe „Vektor“ und „Lycopin“ durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Diese Art, Wörter miteinander zu kombinieren, ist – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – sowohl im Deutschen als auch im Englischen üblich.
55 Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens spielt es im Übrigen keine Rolle, ob dieses lexikalisch nachweisbar ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2007, Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Daher ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortkombination Vektor‑Lycopin im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Nahrungsmitteln sowie diätetischen, Sanitär-, veterinärmedizinischen und pharmazeutischen Produkten als Hinweis auf die Eigenschaft dieser Produkte als Überträger von Lycopin verstehen. Für die maßgeblichen Verkehrskreise brächte das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren nämlich zum Ausdruck, dass die fraglichen Erzeugnisse Lycopin enthalten und denjenigen, die es zu sich nehmen, dessen Aufnahme ermöglichen.
57 Ohne dass die umstrittene Frage beantwortet werden müsste, ob die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage sind, zu verstehen, dass das Zeichen Vektor‑Lycopin ein von der Klägerin auf der Grundlage von Tomaten‑ und Süßholzextrakten hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet, ist infolgedessen festzustellen, dass die Kombination der Begriffe „Vektor“ und „Lycopin“ im Zeichen Vektor‑Lycopin für die maßgeblichen Verkehrskreise einen Hinweis auf die Eigenschaften der in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren darstellt.
58 Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht befunden, dass die Marke Vektor-Lycopin ausschließlich aus Begriffen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Eigenschaften der in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren dienen können, und dass sie gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung auszuschließen ist.
– Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Eintragung von Marken, die die Begriffe „Vektor“ oder „Vector“ enthalten
59 Die Klägerin macht geltend, dass zahlreiche Gemeinschafts‑, nationale und internationale Marken, die den Begriff „Vektor“ enthielten, eingetragen worden seien, ohne jedoch irgendeinen Beweis für ihre Behauptung vorzubringen. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich außerdem darauf berufen, dass das Zeichen Vector-Lycopin als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden sei.
60 Ob eine Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist nur nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der Auslegung durch die Unionsgerichte zu entscheiden. Der Umstand, dass mit der angemeldeten Marke identische oder ihr vergleichbare Marken eingetragen worden sind – und sei es in Rechtssystemen mit entsprechenden Regelungen –, kann demnach bestenfalls informationshalber herangezogen werden, er bindet das HABM und die Unionsgerichte jedoch in keiner Weise (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM [VITALITE], T‑24/00, Slg. 2001, II‑449, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Daher ist das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Bestehens von Gemeinschafts‑, nationalen und internationalen Eintragungen von Marken, die den Begriff „Vektor“ enthielten, sowie der Eintragung der Marke Vector‑Lycopin, selbst wenn es zutreffend sein sollte, zurückzuweisen.
62 Außerdem ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen und nicht auf der Grundlage ihrer Entscheidungspraxis zu überprüfen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 66).
63 Die Klägerin kann daher jedenfalls nicht zu Recht behaupten, dass die Bestätigung der im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer in Bezug auf die Eintragung der Marke Vektor‑Lycopin erlassenen Entscheidung durch das Gericht zur Löschung der angeblichen älteren Gemeinschaftsmarken führen müsste.
64 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen, bestätigt hat.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
65 Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29).
66 Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen, ohne dass über den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 entschieden werden müsste.
Kosten
67 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Exalation Ltd trägt die Kosten.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2010.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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