Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattschwarz)
(Rechtssache T-110/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattschwarz darstellt, als Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 68, 78, 84, 102, 119-120)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattschwarz darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Freixenet SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattschwarz für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32540
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Freixenet, SA trägt die Kosten.
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