Rechtssache T‑117/08
Italienische Republik
gegen
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
„Sprachenregelung – Stellenausschreibung für die Einstellung des Generalsekretärs des EWSA – Veröffentlichung in drei Amtssprachen – Information über die Stellenausschreibung – Veröffentlichung in allen Amtssprachen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 12 EG und 290 EG – Art. 12 der BSB – Verordnung Nr. 1“
Leitsätze des Urteils
1. Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
(Art. 230 Abs. 1 EG)
2. Europäische Gemeinschaften – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1
(Art. 290 EG; Verordnung Nr.1 des Rates, Art. 6)
3. Europäische Gemeinschaften – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1
(Verordnung Nr. 1, Art. 1, 4 und 5)
4. Europäische Gemeinschaften – Sprachenregelung
5. Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Veröffentlichung im Amtsblatt nur in bestimmten Amtssprachen
(Art. 12 EG)
1. Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft und durch den Vertrag ist ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden, in dem dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist. Nach dem System des Vertrags ist die Möglichkeit einer direkten Klage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkung zu erzeugen. Daraus geht der allgemeine Grundsatz hervor, dass jede Handlung einer Einrichtung der Union, wie der Wirtschafts- und Sozialausschuss, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten soll, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss.
Zwar gehört der Wirtschafts- und Sozialausschuss nicht zu den in Art. 230 EG genannten Organen. Eine Einrichtung wie der Ausschuss ist jedoch befugt, Handlungen vorzunehmen, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen, wie Stellenausschreibungen. Solche Handlungen bestimmen aber mit der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu dem betreffenden Dienstposten diejenigen Personen, deren Bewerbung berücksichtigt werden kann, und stellen daher für potenzielle Bewerber, deren Bewerbung durch diese Bedingungen ausgeschlossen wird, beschwerende Maßnahmen dar. In einer Rechtsgemeinschaft kann es nicht hingenommen werden, dass solche Handlungen der richterlichen Kontrolle entzogen sind.
Daraus folgt, dass vom Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgenommene Handlungen, wie Stellenausschreibungen, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen gegenüber allen Bewerbern zu erzeugen, deren Bewerbung wegen der festgelegten Voraussetzungen nicht berücksichtigt wird, beschwerende Maßnahmen darstellen.
(vgl. Randnrn. 30-33)
2. Die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist vom Rat gemäß Art. 290 EG erlassen worden. Art. 6 dieser Verordnung erlaubt den Organen ausdrücklich, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist, eine Befugnis, bei deren Ausübung den Organen eine gewisse funktionelle Selbständigkeit einzuräumen ist, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Unter diesen Umständen liegt es in der Verantwortung der Organe, die interne Kommunikationssprache zu wählen; jedes Organ ist befugt, sie seinen Bediensteten und denjenigen, die diese Eigenschaft beanspruchen, vorzuschreiben.
(vgl. Randnrn. 41, 55)
3. Die Art. 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten sowie den Bewerbern für solche Stellen nicht anwendbar, da sie die Sprachenfrage nur im Verhältnis zwischen den Organen und einem Mitgliedstaat oder einer Person, die der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats untersteht, regeln. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen den Einrichtungen, wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, und den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften.
(vgl. Randnr. 51)
4. Die zahlreichen Bezugnahmen im Vertrag auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union können nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste. Keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts schreibt vor, dass Stellenausschreibungen stets in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
(vgl. Randnrn. 70-71)
5. Wenn der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschließt, den vollen Wortlaut einer Ausschreibung für eine Stelle der höheren Führungsebene nur in bestimmten Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, muss er, um unter den potenziell an dieser Ausschreibung interessierten Bewerbern eine Diskriminierung aufgrund der Sprache zu vermeiden, geeignete Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, alle diese Bewerber darüber zu informieren, dass die betreffende Stellenausschreibung existiert und in welchen Ausgaben sie im vollen Wortlaut veröffentlicht worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in einer begrenzten Anzahl von Sprachen im Amtsblatt nicht zu einer Diskriminierung unter den verschiedenen Bewerbern führen, sofern feststeht, dass diese zumindest eine dieser Sprachen so gut beherrschen, dass sie vom Inhalt der Ausschreibung angemessen Kenntnis nehmen können. Wird dagegen der Wortlaut der Stellenausschreibung nur in bestimmten Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht, obwohl Personen, die nur Kenntnisse anderer Amtssprachen besitzen, als Bewerber zugelassen werden könnten, so könnte dies, wenn nicht andere Maßnahmen getroffen werden, um dieser Kategorie von potenziellen Bewerbern zu ermöglichen, vom Inhalt der Ausschreibung angemessen Kenntnis zu nehmen, dazu führen, dass sie diskriminiert werden. In diesem Fall wären die in Rede stehenden Bewerber nämlich gegenüber den anderen Bewerbern schlechter gestellt, weil sie von den in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen und den Bedingungen und Vorschriften des Einstellungsverfahrens nicht angemessen Kenntnis nehmen könnten. Eine solche Kenntnis stellt jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine optimale Bewerbung im Hinblick auf eine möglichst hohe Einstellungschance dar.
(vgl. Randnrn. 74-75, 78-79)
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
31. März 2011(*)
„Sprachenregelung – Stellenausschreibung für die Einstellung des Generalsekretärs des EWSA – Veröffentlichung in drei Amtssprachen – Information über die Stellenausschreibung – Veröffentlichung in allen Amtssprachen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 12 EG und 290 EG – Art. 12 der BSB – Verordnung Nr. 1“
In der Rechtssache T‑117/08
Italienische Republik, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
Streithelfer,
gegen
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), zunächst vertreten durch M. Bermejo Garde, dann durch M. Arsène als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (m/w) im Sekretariat des EWSA, die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 veröffentlicht wurde (ABl. C 316A, S. 1), und der Berichtigung dieser Stellenausschreibung, die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 veröffentlicht wurde (ABl. C 25A, S. 19),
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters L. Truchot,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Die Art. 12 EG und 290 EG bestimmen:
„Artikel 12
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
…
Artikel 290
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“
2 Art. 22 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta) bestimmt:
„Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“
3 Die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in ihrer auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung bestimmen:
„Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
…
Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den Amtssprachen abgefasst.
Artikel5
Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den Amtssprachen.
Artikel 6
Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“
4 Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:
„2. Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
3. Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung derselben Fristen bekannt zu geben.“
5 Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) sieht vor:
„1. Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Am 28. Dezember 2007 wurde nach Art. 2 Buchst. a und Art. 8 der BSB die Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (m/w) im Sekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) (im Folgenden: streitige Stellenausschreibung) nur in der deutschen, der englischen und der französischen Amtsblattausgabe veröffentlicht (ABl. C 316A, S. 1). In der streitigen Stellenausschreibung heißt es, dass der Generalsekretär als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 16, Dienstaltersstufe 3, eingestellt wird.
7 In dem Abschnitt „Voraussetzungen“ war in der streitigen Stellenausschreibung u. a. als Erfordernis angeführt: „Beamter auf Lebenszeit oder Zeitbediensteter in einem Organ oder einer Institution, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur der Europäischen Union“ und „gründliche Beherrschung einer Amtssprache der Europäischen Union und ausgezeichnete Kenntnisse in mindestens zwei weiteren Amtssprachen“, wobei „[a]ufgrund dienstlicher Erfordernisse … gute Kenntnisse in Englisch und/oder Französisch [als] sehr wünschenswert“ bezeichnet wurden. Im Abschnitt „Bewerbungsschluss“ nannte die Ausschreibung den „28. Januar 2008“.
8 Eine in allen Amtssprachen abgefasste und veröffentlichte Bekanntmachung (im Folgenden: Kurzbekanntmachung) erschien auch im Amtsblatt vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316, S. 61); in ihr hieß es: „Dem Personal der EU-Institutionen wird mitgeteilt, dass die [streitige] Stellenausschreibung … in der deutschen, französischen und englischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. C 316A vom 28.12.2007) veröffentlicht wird.“
9 Am 30. Januar 2008 wurde eine Berichtigung der streitigen Stellenausschreibung (im Folgenden: Berichtigung) im Amtsblatt nur in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe veröffentlicht (ABl. C 25A, S. 19). In dieser Berichtigung gab der EWSA einen neuen Bewerbungsschluss für die Stelle eines Generalsekretärs an, nämlich den 8. Februar 2008.
10 Ebenfalls im Amtsblatt vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25, S. 21) wurde eine in allen Amtssprachen abgefasste Berichtigung der streitigen Stellenausschreibung veröffentlicht, in der es hieß: „Dem Personal der EU-Institutionen wird mitgeteilt, dass die [streitige] Stellenausschreibung … in der deutschen, französischen und englischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. C 316A vom 28.12.2007) geändert wurde (vgl. ABl. C 25A vom 30.1.2008).“
Verfahren und Anträge der Parteien
11 Mit Klageschrift, die am 11. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den EWSA die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Stellenausschreibung und ihrer Berichtigung erhoben.
12 Mit Schriftsatz, der am 29. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
13 Mit am 5. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen zu werden. Der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts hat diese Streithilfe mit Beschluss vom 11. Juli 2008 zugelassen.
14 Das Königreich Spanien hat seinen Streithilfeschriftsatz am 28. August 2008 eingereicht.
15 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das Gericht (Sechste Kammer) die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtete.
16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, schriftlich mehrere Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen.
17 Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 hat das Königreich Spanien mitgeteilt, dass es nicht an der Sitzung teilnehmen werde.
18 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. April 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
19 Da der Richter Tchipev nach Abschluss der mündlichen Verhandlung an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, ist die Rechtssache dem Richter Vadapalas als Berichterstatter zugewiesen worden, und die Richterin Jürimäe ist gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung bestimmt worden, um den Spruchkörper zu ergänzen.
20 Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat das Gericht (Sechste Kammer) in seiner neuen Besetzung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie in der Sitzung am 22. September 2010 die Möglichkeit haben, erneut mündlich zu verhandeln.
21 Mit Schreiben vom 16. und vom 19. Juli 2010 haben die Italienische Republik und der EWSA dem Gericht jeweils mitgeteilt, dass sie auf eine erneute Anhörung verzichteten.
22 Der Präsident der Sechsten Kammer hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu schließen.
23 Die Italienische Republik, unterstützt vom Königreich Spanien, beantragt, die streitige Stellenausschreibung und die Berichtigung für nichtig zu erklären.
24 Das Königreich Spanien beantragt außerdem, dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.
25 Der EWSA beantragt,
– die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;
– der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
1. Zur Zulässigkeit
26 Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, bestreitet der EWSA die Zulässigkeit der vorliegenden, auf der Grundlage von Art. 230 EG erhobenen Klage.
Vorbringen der Parteien
27 Der EWSA trägt vor, seine Handlungen seien keine solchen eines der in Art. 230 Abs. 1 EG genannten Organe, und beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust (C‑160/03, Slg. 2005, I‑2077, Randnrn. 35 bis 44). Die Begründung dieses Urteils lasse erkennen, dass die Klage nicht nur deshalb für unzulässig erklärt worden sei, weil Eurojust nicht zu den genannten Organen zähle, sondern auch wegen der Art der angefochtenen Handlungen, d. h. der Stellenausschreibungen, die nicht zu den in Art. 230 EG genannten Handlungen gehörten.
28 Die Italienische Republik bestreitet im Wesentlichen, dass dem EWSA die Passivlegitimation im Sinne von Art. 230 EG fehle.
Würdigung durch das Gericht
29 Zunächst ist festzustellen, dass der EWSA nicht zu den in Art. 230 Abs. 1 EG genannten Organen gehört. Diese Feststellung steht jedoch der Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Handlungen durch das Gericht nicht entgegen.
30 Das Gericht hat nämlich in den Urteilen vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR (T‑411/06, Slg. 2008, II‑2771, Randnr. 36), und vom 2. März 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA (T‑70/05, Slg. 2010, II‑0000, Randnr. 64), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament („Les Verts“, 294/83, Slg. 1986, 1339), darauf hingewiesen, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist und dass durch den Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, in dem dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist. Nach dem System des Vertrags ist die Möglichkeit einer direkten Klage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkung zu erzeugen. Davon ausgehend hat der Gerichtshof daher im Urteil Les Verts befunden, dass gegen Handlungen des Europäischen Parlaments, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten sollen, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, obwohl die Bestimmung des Vertrags über die Nichtigkeitsklage in der seinerzeit geltenden Fassung nur Handlungen des Rates der Europäischen Union und der Kommission erwähnte. Eine Auslegung dieser Bestimmung, die die Handlungen des Parlaments aus dem Kreis der anfechtbaren Handlungen ausschlösse, hätte nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs zu einem Ergebnis geführt, das sowohl dem Geist des Vertrags, wie er in Art. 164 EG-Vertrag (jetzt Art. 220 EG) Ausdruck gefunden hat, als auch seinem System zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil Les Verts, Randnrn. 23 bis 25).
31 Diesem Urteil lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass jede Handlung einer Einrichtung der Union, wie des EWSA, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten soll, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss (vgl. entsprechend Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA, Randnr. 65).
32 Zwar werden im Urteil Les Verts nur die Gemeinschaftsorgane erwähnt, und der EWSA gehört, wie oben in Randnr. 29 festgestellt worden ist, nicht zu den in Art. 230 EG genannten Organen. Eine Einrichtung wie der EWSA ist jedoch befugt, Stellenausschreibungen wie die im vorliegenden Fall streitige zu erlassen. Solche Handlungen bestimmen aber mit der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu dem betreffenden Dienstposten diejenigen Personen, deren Bewerbung berücksichtigt werden kann, und stellen daher für potenzielle Bewerber, deren Bewerbung durch diese Bedingungen ausgeschlossen wird, beschwerende Maßnahmen dar (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Slg. 1975, 725, Randnrn. 5 bis 8, und vom 11. Mai 1978, De Roubaix/Kommission, 25/77, Slg. 1978, 1081, Randnrn. 7 bis 9, Urteil des Gerichts vom 20. November 2008, Italien/Kommission, T‑185/05, Slg. 2008, II‑3207, Randnr. 55). Demnach ist festzustellen, dass die Lage des EWSA, einer Einrichtung, die zur Vornahme von Handlungen befugt ist, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen und die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen, der Situation des Parlaments in der Rechtssache, in der das Urteil Les Verts ergangen ist, vergleichbar ist. In einer Rechtsgemeinschaft kann es nicht hingenommen werden, dass solche Handlungen der richterlichen Kontrolle entzogen sind (vgl. entsprechend Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Daraus folgt, dass die streitige Stellenausschreibung des EWSA, die dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber allen Bewerbern zu erzeugen, deren Bewerbung wegen der festgelegten Voraussetzungen nicht berücksichtigt wird, eine beschwerende Maßnahmen darstellt.
34 Dieses Ergebnis wird durch das Urteil Spanien/Eurojust nicht in Frage gestellt, auf das sich der EWSA beruft und mit dem eine auf Art. 230 EG gestützte Klage auf Nichtigerklärung von Stellenausschreibungen zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit für unzulässig erklärt wurde, da der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, dass Art. 41 EU nicht vorsieht, dass Art. 230 EG auf die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, denen Eurojust unterliegt, anwendbar ist; die Zuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich ist vielmehr in Art. 35 EU festgelegt, der auf Art. 46 Buchst. b EU verweist (Urteil Spanien/Eurojust, Randnr. 38).
35 Somit folgt aus Art. 230 Abs. 1 EG bei einer Auslegung im Licht der Urteile Les Verts (Randnrn. 23 bis 25) und Sogelma/EAR (Randnrn. 36 und 37), dass die vorliegende Klage zulässig ist.
2. Zur Begründetheit
36 Zur Stützung der vorliegenden Klage rügt die Italienische Republik im Wesentlichen eine Verletzung der Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1, der Art. 12 EG, 253 EG und 290 EG, des Art. 6 EU, des Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Statuts, des Art. 22 der Charta, des Art. 12 der BSB, des Diskriminierungsverbots, der Grundsätze der Vielsprachigkeit und des Vertrauensschutzes sowie einen Ermessensmissbrauch.
37 Erstens wird das Gericht prüfen, ob der EWSA nach Art. 290 EG befugt ist, eine Sprachenregelung für die streitige Stellenausschreibung zu treffen. Zweitens wird es prüfen, ob der EWSA mit der Festlegung dieser Regelung gegen die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1 verstoßen hat. Drittens wird es prüfen, ob die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt im vollen Wortlaut in nur drei Sprachen und der in der streitigen Stellenausschreibung enthaltene Hinweis auf gute Kenntnisse des Englischen oder des Französischen als eine der Voraussetzungen gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Vielsprachigkeit verstoßen. Falls dies zu verneinen sein sollte, würden viertens die Vorwürfe eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, eines Ermessensmissbrauchs und eines Begründungsmangels geprüft.
Zum Verstoß gegen Art. 290 EG
Vorbringen der Parteien
38 Nach Ansicht der Italienischen Republik hat sich der EWSA zur Sprachenregelung für die streitige Stellenausschreibung unter Verstoß gegen Art. 290 EG an die Stelle des Rates gesetzt, während er einfach der vom Rat in der Verordnung Nr. 1 festgelegten Regelung hätte folgen müssen. Außerdem würden dem EWSA durch die für ihn geltenden Vorschriften keine Befugnisse im sprachlichen Bereich übertragen.
39 Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen der Italienischen Republik in Bezug auf die mangelnde Befugnis des EWSA zur Änderung der durch Art. 290 EG festgelegten Sprachenregelung.
40 Der EWSA bestreitet nicht, dass nach Art. 290 EG nur der Rat die Rechtsakte erlassen könne, die die Sprachenfrage der Gemeinschaft regelten. Jedoch habe der Rat gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 den Organen einen Spielraum für ihre internen Bedürfnisse gelassen, den der EWSA bei der Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung genutzt habe.
Würdigung durch das Gericht
41 Die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage der Organe ist vom Rat gemäß Art. 290 EG erlassen worden. Art. 6 dieser Verordnung erlaubt den Organen ausdrücklich, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist, eine Befugnis, bei deren Ausübung den Organen im Übrigen eine gewisse funktionelle Selbständigkeit einzuräumen ist, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten (vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust, Nr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Demnach verstößt die streitige Stellenausschreibung nicht gegen Art. 290 EG, sondern wurde gemäß der Befugnis erlassen, die den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1 eingeräumt wurde.
43 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 290 EG ist somit zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1
Vorbringen der Parteien
44 Erstens macht die Italienische Republik geltend, dass die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt ausschließlich auf Deutsch, Englisch und Französisch gegen die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 verstoße. Denn Handlungen mit allgemeiner Geltung, wie eine Stellenausschreibung, müssten gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1 in allen Amtssprachen abgefasst werden und nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1 in allen Amtssprachen im Amtsblatt erscheinen.
45 Der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1 verwendete Ausdruck „von allgemeiner Geltung“ schließe aus, dass diese Bestimmung nur auf Rechtsakte verweise. Somit sehe die Verordnung Nr. 1 vor, dass jede Willensäußerung der Organe, die für alle Unionsbürger von Interesse sein könnte, im Amtsblatt in allen Amtssprachen veröffentlicht werde. Eine Stellenausschreibung sei eine Handlung, die diese Merkmale aufweise.
46 Weiter gebe Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Statuts, der den Ort der Veröffentlichung der Stellenausschreibung und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen für eine Stelle regle, keinen Hinweis darauf, in welchen Sprachen die Ausschreibung veröffentlicht werden müsse. Art. 4 der Verordnung Nr. 1 sehe hingegen vor, dass Verordnungen und andere Schriftstücke mit allgemeiner Geltung in allen Amtssprachen abgefasst sein müssten.
47 Zweitens trägt die Italienische Republik vor, dass der Hinweis in der streitigen Stellenausschreibung auf nur zwei Sprachen als Arbeitssprachen im EWSA gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1 verstoße, wonach alle Landessprachen der Mitgliedstaaten den Rang von Amts‑ und Arbeitssprachen hätten. Diese Einschränkung führe außerdem entgegen diesem Artikel eine Hierarchie der Sprachen der Mitgliedstaaten ein.
48 Diese Einschränkung sei auch nicht durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1 gerechtfertigt. Es sei zwar richtig, dass diese Bestimmung den Organen erlaube, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei. Diese Möglichkeit betreffe aber nur den internen Dienstbetrieb der Organe und nicht die Abwicklung externer Auswahlverfahren zur Einstellung der Bediensteten, die für die Organe arbeiten sollten. Darüber hinaus habe bisher kein Organ eine Regelung erlassen, die intern die Verwendung bestimmter Sprachen und erst recht nicht von Deutsch, Englisch oder Französisch vorsehe, mit der alleinigen Ausnahme des Gerichtshofs, der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1 bewusst besondere Erwähnung finde.
49 Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 1 den Organen erlaube, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei. Erstens gebe es jedoch keine schriftliche Regelung, wonach Deutsch, Englisch und Französisch die internen Arbeitssprachen seien. Zweitens sei die streitige Stellenausschreibung nicht nur an die Bediensteten der Organe gerichtet. Drittens gebe es eine Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die Einführung einer Vorrangstellung unter den Sprachen verbiete (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C‑296/95, Slg. 1998, I‑1605, Randnr. 36).
50 Der EWSA tritt dem gesamten Vorbringen der Italienischen Republik entgegen.
Würdigung durch das Gericht
51 Die Art. 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1, auf die sich die Klägerin stützt, sind in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten nicht anwendbar, da sie die Sprachenfrage nur im Verhältnis zwischen den Organen und einem Mitgliedstaat oder einer Person, die der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats untersteht, regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission, T‑203/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑279 und II‑1287, Randnr. 60, und Italien/Kommission, Randnr. 117). Gleiches gilt demnach für das Verhältnis zwischen den Einrichtungen, wie dem EWSA, und den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften.
52 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften sowie die Bewerber für solche Stellen unterstehen nämlich, was die Anwendung der Bestimmungen des Statuts einschließlich jener über die Einstellung bei einem Organ angeht, allein der Zuständigkeit der Gemeinschaften (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 13, und Italien/Kommission, Randnr. 118).
53 Die Gleichstellung der Bewerber für solche Stellen mit den Beamten und sonstigen Bediensteten in Bezug auf die anwendbare Sprachenregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Bewerber zu einem Organ allein zu dem Zweck in Beziehung treten, eine Beamten‑ oder Bedienstetenstelle zu erhalten, für die bestimmte Sprachkenntnisse erforderlich sind und in den für die Besetzung dieser Stelle anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verlangt werden können (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 119).
54 Daraus folgt, dass die Art. 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 auf die streitige Stellenausschreibung nicht anwendbar sind.
55 Art. 6 der Verordnung Nr. 1 erlaubt den Organen ausdrücklich, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist. Unter diesen Umständen liegt es in der Verantwortung der Organe, die interne Kommunikationssprache zu wählen; jedes Organ ist befugt, sie seinen Bediensteten und denjenigen, die diese Eigenschaft beanspruchen, vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust, Nr. 46). Die Wahl der Sprache, in der eine externe Stellenausschreibung veröffentlicht wird, liegt ebenfalls in der Verantwortung der Organe (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, Randnr. 122).
56 Folglich ist das Vorbringen, der EWSA habe von einer Befugnis Gebrauch gemacht, die ihm nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 nicht eingeräumt worden sei, zu verwerfen.
57 Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1 zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Vielsprachigkeit
Vorbringen der Parteien
58 Erstens ist die Italienische Republik der Ansicht, dass es die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt in drei Sprachen nicht allen Unionsbürgern ermöglicht habe, entsprechend dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 12 EG unter gleichen Bedingungen von der Existenz der Stellenausschreibung Kenntnis zu nehmen. Denn die deutsch‑, englisch‑ oder französischsprachigen Bürger hätten im Vergleich zu allen anderen Unionsbürgern einen Wettbewerbsvorteil. Diese Veröffentlichung verletze auch den in Art. 6 Abs. 3 EU und Art. 22 der Charta festgesetzten Grundsatz der Vielsprachigkeit, da jeder Unionsbürger das Recht habe, in seiner eigenen Sprache von Handlungen, die seine Rechte berührten, informiert zu werden, zumal er das Amtsblatt in seiner Muttersprache lese.
59 Es sei unerheblich, dass sich zahlreiche Unionsbürger, die nicht aus deutsch‑, englisch‑ oder französischsprachigen Mitgliedstaaten stammten – u. a. italienische Staatsangehörige – für die Stelle des Generalsekretärs des EWSA beworben hätten, nachdem sie von der Ausschreibung dieser Stelle durch die Kurzbekanntmachung erfahren hätten, die am selben Tag wie die streitige Stellenausschreibung in den anderen Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Es handle sich um ein Zusammentreffen von völlig zufälligen Umständen, das eine Diskriminierung nicht beseitige.
60 Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit liege auch in Bezug auf die Bewerbungsfrist für die Stelle des Generalsekretärs des EWSA vor. Denn auch wenn die deutsch-, englisch- oder französischsprachigen Bewerber über eine Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt verfügt hätten, hätten die anderen Bewerbern über eine kürzere Frist verfügt, da sie von der Ausschreibung erfahren hätten, nachdem sie die im Amtsblatt in ihrer Muttersprache veröffentlichte Kurzbekanntmachung gelesen hätten, die für die vollständige Fassung des Textes der streitigen Stellenausschreibung auf die deutsche, die englische und die französische Ausgabe des Amtsblatts verweise.
61 Weiter meint die Italienische Republik, dass die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt in nur drei Sprachen gegen Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Statuts, Art. 12 der BSB und Art. 72 Abs. 2 der Geschäftsordnung des EWSA verstoße.
62 Die Notwendigkeit, über gute Kenntnisse des Deutschen, des Englischen oder des Französischen zu verfügen, führe auch zu einer offenkundigen Diskriminierung gegenüber anderen Sprachen, was gegen das Verbot der Diskriminierung und den Grundsatz der Vielsprachigkeit verstoße. Dieses Erfordernis führe außerdem zu einer ebenso offensichtlichen Diskriminierung aller Staatsangehörigen, die neben ihrer eigenen Sprache Kenntnisse einer zweiten Sprache und vielleicht einer dritten, vierten und fünften Amtssprache hätten, zu denen weder Englisch noch Französisch gehöre.
63 Außerdem sei eine Stellenausschreibung ein Text mit ausschließlich rechtlichem Inhalt, anhand dessen sich der Bewerber eine Vorstellung von seinen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit einem wichtigen Vorgang, wie der Teilnahme an einem Auswahlverfahren für die Einstellung bei den Organen, mache. Demnach hätten die Bewerber, die Deutsch, Englisch oder Französisch gründlich beherrschten, im Vergleich zu allen anderen Bewerbern, die keine ausgezeichneten Kenntnisse einer dieser drei Sprachen hätten, einen Vorteil hinsichtlich des Verständnisses einer Bekanntmachung, die im Amtsblatt in diesen drei Sprachen im vollen Wortlaut veröffentlicht worden sei.
64 Das Königreich Spanien schließt sich dem Vorbringen der Italienischen Republik an, dass die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt in nur drei Sprachen gegen Art. 12 EG verstoße, und ergänzt, dass diese Art der selektiven Veröffentlichung einen sehr schwerwiegenden Präzedenzfall schaffe, falls sie auf andere Bereiche angewandt werde, da sie zur Folge habe, dass nur drei Sprachausgaben des Amtsblatts zuverlässig und vollständig seien.
65 Der EWSA weist darauf hin, dass es Sache der Italienischen Republik sei, nachzuweisen, dass die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt in drei Sprachen alle Unionsbürger daran gehindert habe, von der Existenz der Stellenausschreibung unter gleichen oder nicht diskriminierenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen, und trägt vor, dass kein tatsächlicher Nachweis für dieses angebliche Hindernis vorgelegt worden sei.
66 Es sei nicht auf ein Zusammentreffen von Umständen zurückzuführen, dass sich zahlreiche Unionsbürger, die nicht aus deutsch-, englisch- oder französischsprachigen Mitgliedstaaten stammten, für die Stelle des Generalsekretärs des EWSA beworben hätten, sondern erkläre sich durch die Veröffentlichung der Kurzbekanntmachung im Amtsblatt in allen Amtssprachen, die die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung nenne.
67 Das Argument der Italienischen Republik, dass die Bewerber, deren „erste Sprache“ nicht Deutsch, Englisch oder Französisch sei, über eine kürzere Frist verfügten als die deutsch‑, englisch‑ oder französischsprachigen Bewerber und somit ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt würden, sei nicht begründet. Jeder potenzielle Bewerber, der von der streitigen Stellenausschreibung durch die im Amtsblatt in seiner Muttersprache erschienene Kurzbekanntmachung Kenntnis erlangt habe, hätte sich rasch die vollständige Fassung der streitigen Stellenausschreibung verschaffen können. Die möglicherweise betroffenen Personen seien qualifiziert, hätten langdauernde Erfahrung als Beamte oder Bedienstete bei den Organen und verfügten daher über die erforderlichen Instrumente, um sich eine bestimmte Ausgabe des Amtsblatts leicht besorgen zu können.
68 Der EWSA tritt auch dem Vorbringen der Italienischen Republik entgegen, dass die Beschränkung auf Englisch oder Französisch zu einer Diskriminierung der anderen Amtssprachen führe. Erstens seien Englisch und Französisch, mit Deutsch, die seit mehr als 35 Jahren innerhalb der Organe am meisten verwendeten Arbeitssprachen. Zweitens seien die Bewerber, an die sich die streitige Stellenausschreibung in erster Linie richte, Beamte oder Bedienstete der Gemeinschaften, die eine lange Arbeitserfahrung auf hohem Niveau innerhalb der Organe und Gemeinschaftsagenturen hätten und daher sehr wohl die streitige Stellenausschreibung bis ins kleinste Detail verstehen und folglich ihren genauen Inhalt vollständig kennen könnten.
Würdigung durch das Gericht
– Vorbemerkungen
69 Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird das Gericht im Wesentlichen aufgefordert, darüber zu befinden, ob die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt in nur drei Sprachen, nämlich Deutsch, Englisch und Französisch, im Einklang mit dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Vielsprachigkeit steht. Mit dem zweiten Teil wird das Gericht um die Entscheidung ersucht, ob der Hinweis in der streitigen Stellenausschreibung auf gute Kenntnisse des Englischen und/oder des Französischen als „sehr wünschenswert“ und nicht – wie die Klägerin vorträgt – als „Voraussetzung“ für eine Bewerbung im Einklang mit dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Vielsprachigkeit steht.
– Zum ersten Teil betreffend die selektive Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt
70 Erstens ist festzustellen, dass keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts vorschreibt, dass Stellenausschreibungen wie die im Ausgangsverfahren fragliche stets in allen Amtssprachen im Amtsblatt zu veröffentlichen sind (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 115).
71 An der in der streitigen Stellenausschreibung genannten Stelle können zwar potenziell Bewerber aus allen Mitgliedstaaten interessiert sein. Doch können, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die zahlreichen Bezugnahmen im EG-Vertrag auf die Verwendung der Sprachen nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, Slg. 2003, I‑8283, Randnr. 82, und Urteil Italien/Kommission, Randnr. 116).
72 Zweitens ist festzustellen, dass die Verwaltung zwar befugt ist, die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um bestimmte Aspekte des Einstellungsverfahrens für Bedienstete zu regeln, doch dürfen diese Maßnahmen unter den Bewerbern für eine bestimmte Stelle nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache führen (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 127).
73 Art. 12 Abs. 1 der BSB lässt es nämlich nicht zu, dass das Organ von den Bewerbern für eine Stelle als Bediensteter auf Zeit die perfekte Beherrschung einer bestimmten Amtssprache verlangt, wenn die Stelle infolge dieser an die Sprachkenntnisse anknüpfenden Voraussetzung den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten wird, ohne dass dies aus Gründen, die mit dem Dienstbetrieb zusammenhängen, gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1964, Lassalle/Parlament, 15/63, Slg. 1964, 57, 73 und 74, und Urteil Italien/Kommission, Randnr. 129).
74 Wenn folglich der EWSA beschließt, den vollen Wortlaut einer Ausschreibung für die Stelle des Generaldirektors in bestimmten Sprachen im Amtsblatt zu veröffentlichen, muss er, um unter den potenziell an dieser Ausschreibung interessierten Bewerbern eine Diskriminierung aufgrund der Sprache zu vermeiden, geeignete Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, alle diese Bewerber darüber zu informieren, dass die betreffende Stellenausschreibung existiert und in welchen Ausgaben sie im vollen Wortlaut veröffentlicht worden ist (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 130).
75 Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in einer begrenzten Anzahl von Sprachen im Amtsblatt nicht zu einer Diskriminierung unter den verschiedenen Bewerbern führen, sofern feststeht, dass diese zumindest eine dieser Sprachen so gut beherrschen, dass sie vom Inhalt der Ausschreibung angemessen Kenntnis nehmen können (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 131).
76 Insoweit ist zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung keine Verletzung der Rechte eines Beamten darstellt, wenn von der Verwaltung an ihn gerichtete Dokumente in einer anderen als seiner Muttersprache oder der von ihm gewählten ersten Fremdsprache abgefasst sind, sofern er die von der Verwaltung verwendete Sprache so gut beherrscht, dass er vom Inhalt der in Rede stehenden Dokumente tatsächlich und leicht Kenntnis nehmen kann. Dies gilt auch in Bezug auf die streitige Stellenausschreibung (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 So ist das betroffene Organ, wenn dies durch dienstliche Erfordernisse oder Anforderungen der Stelle geboten ist, berechtigt, die Sprachen anzugeben, deren gründliche oder ausreichende Kenntnis verlangt wird (vgl. im Umkehrschluss Urteil Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 63, 78 und 79, vgl. außerdem die Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange in jener Rechtssache, Slg. 1964, 83, 103). In diesem letztgenannten Fall kann der Umstand, dass der Wortlaut der streitigen Stellenausschreibung nur in diesen Sprachen verfügbar ist, unter den Bewerbern nicht zu einer Diskriminierung führen, da sie alle zumindest eine dieser Sprachen beherrschen müssen.
78 Wird dagegen der Wortlaut der streitigen Stellenausschreibung nur in bestimmten Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht, obwohl Personen, die nur Kenntnisse anderer Amtssprachen besitzen, als Bewerber zugelassen werden könnten, so könnte dies, wenn nicht andere Maßnahmen getroffen werden, um dieser Kategorie von potenziellen Bewerbern zu ermöglichen, vom Inhalt der Ausschreibung angemessen Kenntnis zu nehmen, dazu führen, dass sie diskriminiert werden (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 135).
79 In diesem Fall wären die in Rede stehenden Bewerber nämlich gegenüber den anderen Bewerbern schlechter gestellt, weil sie von den in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen und den Bedingungen und Vorschriften des Einstellungsverfahrens nicht angemessen Kenntnis nehmen könnten. Eine solche Kenntnis stellt jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine optimale Bewerbung im Hinblick auf eine möglichst hohe Einstellungschance dar (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 136).
80 Im vorliegenden Fall geht aus Punkt 3 der streitigen Stellenausschreibung, der oben in Randnr. 7 angeführt wurde, hervor, dass Kenntnisse des Englischen und/oder Französischen nur als „sehr wünschenswert“ bezeichnet, aber nicht verlangt wurden. Potenzielle Bewerber für die Stelle des Generalsekretärs des EWSA, die eine Amtssprache gründlich beherrschen und ausgezeichnete Kenntnis von mindestens zwei weiteren Amtssprachen aufweisen, zu denen keine der drei Sprachen der Veröffentlichung gehört, konnten demnach an dem Auswahlverfahren teilnehmen und hätten sich somit für diese Stelle bewerben können, wenn die Stellenausschreibung in einer ihnen bekannten Sprache veröffentlicht worden wäre und wenn sie über die Existenz der zu besetzenden Stelle informiert worden wären.
81 Darüber hinaus konsultieren Bewerber, auch wenn sie über ausreichende Kenntnisse des Deutschen, des Englischen oder des Französischen verfügen, nicht notwendigerweise die Amtsblattausgaben in einer dieser drei Sprachen, sondern in ihrer Muttersprache (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 148).
82 Es besteht demnach eine erhebliche Gefahr, dass potenzielle Bewerber, die von der streitigen Stellenausschreibung betroffen sind, nur die in allen Amtssprachen veröffentlichten Bekanntmachungen konsultiert haben, d. h. die Kurzbekanntmachung vom 28. Dezember 2007, die nur die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung im Amtsblatt erwähnt, und die Berichtigung der streitigen Stellenausschreibung vom 30. Januar 2008, die nur darauf hinweist, dass die streitige Stellenausschreibung geändert wurde.
83 Es kann nicht gesagt werden, dass diese beiden Bekanntmachungen, die keine wichtige Angabe enthalten, wie Dauer der Amtszeit in der zu besetzenden Stelle und Möglichkeit einer Verlängerung, Zulassungsbedingungen, erforderliche Qualifikationen und nötige berufliche Erfahrung, Auswahlmodalitäten und Bewerbungsschluss, die potenziellen Bewerber über den Inhalt der streitigen Stellenausschreibung hinreichend informieren können. Eine solche Kenntnis stellt jedoch, wie oben in Randnr. 79 dargelegt worden ist, eine notwendige Voraussetzung für eine optimale Bewerbung dar.
84 Die Bewerber, die keine Deutsch‑, Englisch‑ oder Französischkenntnisse haben, aber trotzdem die geforderten Sprachkenntnisse besitzen, hatten zu keiner Zeit die Möglichkeit, vom vollständigen Inhalt der streitigen Stellenausschreibung Kenntnis zu nehmen.
85 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung nur in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts eine gegen Art. 12 EG verstoßende Diskriminierung potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache darstellt.
86 Im Übrigen hat der EWSA zudem mittelbar gegen Art. 12 der BSB verstoßen, da die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibung nur in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch im Rahmen eines Verfahrens zur Einstellung eines Generalsekretärs als Bediensteter auf Zeit Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit, nämlich jene aus Ländern, in denen diese Sprachen als Muttersprache gesprochen werden, begünstigen und jedenfalls einen Teil der Bewerber aus den anderen Mitgliedstaaten benachteiligen könnte (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Randnr. 150).
87 Im Licht dieser Erwägungen ist dem ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes zu folgen.
88 Demnach ist die streitige Stellenausschreibung, die nur in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht worden ist, für nichtig zu erklären, ohne dass der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes oder die anderen von der Italienischen Republik vorgetragenen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.
Kosten
89 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im Übrigen tragen gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
90 In der vorliegenden Rechtssache ist der EWSA mit seinem Vorbringen unterlegen. Die Italienische Republik hat jedoch keinen Kostenantrag gestellt. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die am 28. Dezember 2007 veröffentlichte Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (m/w) im Sekretariat des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses (EWSA) in der Fassung der Berichtigung vom 30. Januar 2008 wird für nichtig erklärt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Vadapalas
Jürimäe
Truchot
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. März 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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