Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2009 – ERNI Electronics/HABM (MaxiBridge)
(Rechtssache T‑132/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MaxiBridge – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die für die Funktion der in der Anmeldung bezeichneten Waren beschreibend ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 34, 47-50)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 (Sache R 1530/2006‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens MaxiBridge als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
ERNI Electronics GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke MaxiBridge für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 17 – Anmeldung Nr. 4899647
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die ERNI Electronics GmbH trägt die Kosten.
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