Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. September 2010 – Interflon/HABM – Illinois Tool Works (FOODLUBE)
(Rechtssache T‑200/08)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke FOODLUBE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 31, 47-48, 61-66)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Interflon BV und der Illinois Tool Works, Inc.
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke FOODLUBE für Waren der Klassen 1 und 4 – Anmeldung Nr. 1 647 734
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Illinois Tools Works, Inc.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Interflon BV
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:
Die Antragstellerin macht geltend, dass die beanstandete Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV eingetragen worden sei.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007‑2) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Klasse 1 und technische Öle und Fette sowie Schmiermittel der Klasse 4 zurückgewiesen wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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