Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. September 2011 – adidas/HABM – Patrick Holding (Darstellung eines Schuhs mit zwei Streifen)
(Rechtssache T‑479/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Schuh mit zwei Streifen auf der Seite darstellt – Ältere nationale Marke, die einen Schuh mit drei Streifen auf der Seite darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Kein Nachweis des älteren Rechts – Fehlende Übersetzung wesentlicher Elemente zum Nachweis der Eintragung der älteren Marke – Regel 16 Abs. 3, Regel 17 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nichtvorlage der Übersetzung der Urkunde über die Eintragung der älteren nationalen Marke innerhalb der gesetzten Frist – Auswirkung auf das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 17 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 32-33)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. August 2008 (Sache R 849/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adidas AG und der Patrick Holding ApS
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die adidas AG trägt die Kosten.
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