8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/54
Klage, eingereicht am 2. Januar 2008 — Coedo Suárez/Rat
(Rechtssache T-3/08)
(2008/C 64/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Angel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;
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die Entscheidung des Rates vom 30. Oktober 2007 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr dem Kläger der beantragte Zugang zu mehreren Schriftstücken des Rates betreffend einen Zwischenfall zwischen dem Kläger und einem seiner Kollegen am 19. Februar 2004 und als Folgen dieses Zwischenfalls (Protokolle interner Sitzungen, Ermittlungsergebnisse und ein Bericht des Sicherheitsdienstes) zu versagen;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der GD F des Generalsekretariats des Rates vom 30. Oktober 2007, mit der dieses seinen bestätigenden Antrag auf Zugang zu Schriftstücken betreffend einen Zwischenfall abgelehnt hatte, der sich zwischen dem Kläger und einem seiner Kollegen ereignet hatte.
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Rügen.
Erstens rügt er einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) und eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Anwendung dieser Bestimmung.
Zweitens rügt er einen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 (2) und einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung dieser Verordnung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).
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