8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/58
Klage, eingereicht am 7. Januar 2008 — Kwang Yang Motor/HABM — Honda Giken Kogyo (Wiedergabe eines Verbrennungsmotors)
(Rechtssache T-10/08)
(2008/C 64/93)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kwang Yang Motor Co. Ltd (Kaohsiung City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath and W. Festl-Wietek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha Co. Ltd (Tokio, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die an ihre Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2007 in der Sache R 1337/2006-3 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Design eines „Verbrennungsmotors“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000 163 290 — 0001.
Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha Co. Ltd.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster des Antragstellers: in den USA eingetragenes Geschmacksmuster für einen „Verbrennungsmotor“ — Geschmacksmuster Nr. D 367 070.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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