29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/29
Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 — Koinotita Grammatikou/Kommission
(Rechtssache T-13/08)
(2008/C 79/57)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Koinotita Grammatikou (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Papakonstantinou und M. Chaïntarlis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung C(2004) 5509 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe durch den Kohäsionsfonds für das Vorhaben „Errichtung einer Abfalldeponie in der Verwaltungseinheit des Bezirks Attika im nördöstlichen Attika am Standort 'Mavro Vouno Grammatikou' in der Hellenischen Republik“ für nichtig zu erklären;
—
im Zweifelsfall einen Augenschein am streitigen Ort des Vorhabens anzuordnen und unabhängige technische Gutachten zur Untermauerung des Vorbringens des Klägers anzufordern;
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der Kommission die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Bezug auf das berechtigte Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung, die die Einrichtung einer Mülldeponie auf einer Fläche bezwecke, die innerhalb des Gebiets der Koinotita Grammatikou liege, sie unmittelbar und individuell betreffe, weil sie einen öffentlichen Träger des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt im Bezirk des finanzierten Vorhabens darstelle.
Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung, von deren Inhalt sie am 9. November 2007 Kenntnis erhalten habe, sowohl gegen eine Reihe von Bestimmungen des primären Gemeinschaftsrechts für den Gesundheits- und Umweltschutz als auch gegen Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts verstoße, durch die diese konkretisiert würden.
Im Einzelnen beruft sich die Klägerin darauf, dass die Finanzierung des Vorhabens im Widerspruch zu den Zielen der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der vernünftigen und der rationalen Nutzung der natürlichen Ressourcen stehe. Auch würden mit der angefochtenen Entscheidung der Kommission vor allem die Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 75/442 (1) und die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/156 (2) umgangen, die konkrete Verpflichtungen in den Sektoren der Verhütung oder der Verringerung der Erzeugung und der Schädlichkeit von Abfällen aufstellten.
Schließlich sei es offensichtlich, dass die Errichtung einer Anlage zur Entsorgung und Beseitigung von Abfällen innerhalb eines geschützten Bezirks in keinem Fall als ein Vorhaben angesehen werden könne, das die Voraussetzungen für eine Finanzierung durch ein Finanzierungsinstrument wie den Kohäsionsfonds erfülle, der per definitionem nur Vorhaben finanziere, die im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes stünden.
(1) Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39).
(2) Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32).
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