12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/31
Klage, eingereicht am 14. Januar 2008 — Mars/HABM — Ludwig Schokolade (Dreidimensionale Marke, die einen Schokoladenriegel darstellt)
(Rechtssache T-28/08)
(2008/C 92/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mars, Inc. (McLean, USA) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, und G. Mills, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ludwig Schokolade GmbH & Co. KG (Bergisch Gladbach, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Oktober 2007 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke, die einen Schokoladenriegel darstellt, für Waren der Klassen 5, 29 und 30 — Gemeinschaftsmarke Nr. 818 864.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Ludwig Schokolade GmbH & Co. KG.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 51 Abs. 2, Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da
—
die Beschwerdekammer hätte feststellen müssen, dass die fragliche Form eine erhebliche Abweichung von den Normen und Gebräuchen auf dem maßgeblichen Sektor darstelle;
—
die Beschwerdekammer auf Basis der einzelnen Länder einen Nachweis dafür verlangt habe, dass die Marke Unterscheidungskraft in jedem maßgeblichen Mitgliedstaat erlangt habe, anstatt einen Nachweis dafür zu verlangen, dass die Marke Unterscheidungskraft in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsmarkts für Schokoladenriegel erlangt habe;
—
die Beschwerdekammer sich in der beanstandeten Entscheidung auf einen Aspekt gestützt habe, der zuvor weder vom HABM noch von Ludwig Schokolade vorgebracht worden sei.
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