29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/29
Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Liga para a Protecção da Natureza/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-29/08)
(2008/C 79/58)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Liga para a Protecção da Natureza (LPN) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vinagre e Silva)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission aufzuheben, mit der in Beantwortung eines Zweitantrags der Antrag der LPN auf Zugang zu Dokumenten betreffend das Bauvorhaben des Staudamms Baixo Sabor zurückgewiesen wurde;
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zunächst müsse die Information, die die LPN von der Kommission erbeten habe, als Information angesehen werden, die der LPN angesichts der bedeutenden Umweltinteressen, die sie im Rahmen des Bauvorhabens des Staudamms Baixo Sabor verteidigen und schützen wolle, zur Verfügung gestellt werden könne und müsse (Verordnungen Nr. 1367/2006 (1) und Nr. 1049/2001 (2)).
Die Beseitigung der Vermutung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang bestehe (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006), befreie die Kommission nicht von der Verpflichtung, konkret das Wesen dieses Interesses zu gewichten. Ablehnungsgründe müssten von der Kommission immer eng ausgelegt werden.
Es genüge nicht, wenn die Kommission sich auf ein mit Untersuchungen und Buchprüfungen im Zusammenhang stehendes theoretisches Model des Vorrangs der Ausnahme berufe, um ohne irgendeine andere zusätzliche und konkrete, für jedes Dokument einzeln vorgenommene Begründung zu entscheiden und den Zugang zu allen von der LPN beantragten Dokumenten zu verweigern.
Die Kommission habe einen teilweisen Zugang abgelehnt, wobei sie diese Ablehnung auf allgemeine Gründe gestützt habe, aus denen sie sich — von dem Grundsatz ausgehend, dass alle Dokumente, die Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren beträfen, unzugänglich seien — nicht die Mühe mache, die Dokumente in „vertrauliche und nicht vertrauliche Teile“ einzuteilen. Die Kommission müsse jedoch auch hier eine konkrete Prüfung der Informationen vornehmen, die in den Dokumenten enthalten seien, zu denen der Zugang erbeten worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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