12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/31
Klage, eingereicht am 23. Januar 2008 — Quantum/HABM — Quantum Corporation (Quantum CORPORATION)
(Rechtssache T-31/08)
(2008/C 92/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Quantum Corp. (San José, USA) (Prozessbevollmächtigter: J. Barry, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Quantum Corporation Ltd (Lefkosia, Zypern)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2007 in der Sache R 1271/2006-1 aufzuheben;
—
der Beschwerde Nr. R 1271/2006-1 stattzugeben;
—
den Widerspruch Nr. B 936 288 aufrechtzuerhalten und das Verfahren fortzuführen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die Quantum in diesem Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem HABM entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Quantum Corporation Limited.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem Zeichen „Q“ und den Wortbestandteilen „QUANTUM CORPORATION“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zusammensetzt — Anmeldung Nr. 3 773 355.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken „QUANTUM“ für Waren der Klasse 9 und Gemeinschaftsbildmarke „Q“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe, da sie die Existenz und die Natur der Richtlinien für das Widerspruchsverfahren nicht berücksichtige. Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung ihr berechtigtes Vertrauen darauf, dass die in den Richtlinien für das Widerspruchsverfahren dargestellte Praxis sachlich richtig sei, da andere potenzielle Widerspruchsführer sich ebenfalls auf diese Richtlinien hätten verlassen können. Ferner habe sie in berechtigter Weise darauf vertraut, dass die Richtlinien beachtet würden und sie ein „Standardschreiben 208“ erhalten würde, mit dem sie aufgefordert würde, eine Übersetzung ihres Schriftsatzes vorzulegen, um den formalen Anforderungen zu genügen. Schließlich hafte das HABM gemäß Art. 114 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates dafür, dass es seiner Verpflichtung, aktuelle und korrekte Richtlinien vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
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