26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/26
Klage, eingereicht am 26. Januar 2008 — EREF/Kommission
(Rechtssache T-40/08)
(2008/C 107/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Europäischen Kommission vom 25. September 2007 für nichtig zu erklären;
—
das fragliche Finanzierungsinstrument in seiner gegenwärtigen Form und Struktur zu einer unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe zu erklären;
—
der Europäischen Kommission alle Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin erhob 2004 eine Beschwerde bei der Kommission darüber, dass verschiedene Aspekte der Finanzierung eines neuen, im Bau befindlichen Atomkraftwerks in Finnland eine staatliche Beihilfe darstellten, die nicht notifiziert worden sei. Die die staatliche Beihilfe betreffenden Gesichtspunkte der Beschwerde seien von der Kommission als Sache Nr. CP 238/04 registriert worden, und 2006 habe die Kommission entschieden, die Akte in zwei Sachen mit den Nummern NN 62/A/2006 und NN 62/B/2006 aufzuteilen.
In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin, die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Kommission vom 25. September 2007, die die staatliche Beihilfesache NN 62/A/2006 betreffe und ihr am 14. November 2007 mitgeteilt worden sei; mit dieser Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass die von der französischen Exportkreditagentur (COFACE) gewährte Ausfuhrbürgschaft für ein Darlehen zur Finanzierung des neuen Kraftwerksblocks „Olkiluoto 3“, den die finnische Stromerzeugungsgesellschaft Teollisuuden Voima Oy (TVO) gekauft habe, keine unrechtmäßige Staatsbeihilfe darstelle, und habe daher die Untersuchung abgeschlossen.
Die Ausfuhrbürgschaft oder Kreditversicherung von 570 000 Euro von COFACE an TVO stelle eine unrechtmäßige innergemeinschaftliche Beihilfe wegen ihrer finanziellen Auswirkung auf das Gesamtfinanzierungspaket des betroffenen Projekts dar. Die Bürgschaft habe eine unrechtmäßige Staatsbeihilfe dargestellt, soweit COFACE sie als öffentliche Agentur für Frankreich erbracht habe, die sich verpflichtet habe, für die Rückzahlung des Darlehens an das Bankenkonsortium zu haften, wenn TVO nicht zahlen könne, und soweit sie TVO einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, indem sie ihr den Marktzugang erleichtert und ihr künftiges Finanzierungspotenzial gesichert habe. Zudem könne TVO durch ein solches abgesichertes Darlehen Strom zu beträchtlich niedrigeren Kosten produzieren.
Weiter verstoße die Aufteilung der Akte in zwei getrennte Sachen gegen wesentliche Verfahrensregeln und führe zu unrichtigen Ergebnissen.
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