12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/35
Klage, eingereicht am 24. Januar 2008 — Shetland Islands Council/Kommission
(Rechtssache T-42/08)
(2008/C 92/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Shetland Islands Council (Prozessbevollmächtigte: E. Whiteford, Barrister, R. Murray, Solicitor, und R. Thompson QC)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären;
—
die Erstattung der Kosten dieser Klage.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist eine Behörde, die dem Fischereisektor im Rahmen zweier allgemeiner Beihilfemaßnahmen für Fischerei und Fisch verarbeitende Industrie (Aid to the Fish Catching and Processing Industry) bzw. für Fischfarmen (Aid to the Fish Farming Industry), die verschiedene Programme umfassen, Zahlungen gewährte. Die Kommission entschied, dass die Beihilfe, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge (Fishing Vessel Modernisation Scheme) gewährt habe, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffe, die zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führten.
Der Kläger beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C 37/2006 (ex NN 91/2005) der Kommission vom 13. November 2007 über das Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge im Vereinigten Königreich nach Art. 230 EG. Insbesondere beantragt der Kläger die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 sowie der Art. 3, 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung aus zwei Gründen:
(1)
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Zahlungen für den Austausch oder die Verbesserung von Motoren, die nicht die Bruttoraumzahl oder die Maschinenleistung eines Schiffes beträfen, „zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (1)„führen“ und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
(2)
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rückforderung der Zahlungen mit
(a)
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) und
(b)
den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung
vereinbar sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337, S. 10).
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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