29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/33
Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-53/08)
(2008/C 79/64)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die am 21. November 2007 bekannt gegebene Entscheidung C(2007) 5400 endg. der Kommission vom 20. November 2007 betreffend die von Italien zugunsten von Thyssenkrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführte staatliche Beihilfe C 36/A/2006 (ex NN 38/2006) für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung sind die von Italien zugunsten von Thyssenkrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführte staatliche Beihilfe und die denselben Begünstigten gewährte, noch nicht durchgeführte staatliche Beihilfe in Form von Stromvorzugstarifen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf folgende Klagegründe:
1.
Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 3 EG und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die vom italienischen Staat erlassene streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, weil das Erfordernis der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht erfüllt sei. Die Verlängerung der Stromsondertarife für die betroffenen Gesellschaften, die Rechtsnachfolger der Terni S.p.A. seien, sei nämlich als Ergänzung der dieser damals gewährten Enteignungsentschädigung geschuldet worden, weil spätere Rechtsvorschriften eine Verlängerung der Stromerzeugungskonzession, die Gegenstand der Enteignung gewesen sei, bedeutet hätten.
2.
Verstoß gegen Art. 87 und Art. 88 Abs. 3 EG und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die vom italienischen Staat erlassene streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, weil das Erfordernis der Gewährung der Beihilfe aus staatlichen Mitteln nicht erfüllt sei. Die Kosten der Maßnahme gingen nämlich zu Lasten der anderen Stromabnehmer.
3.
Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften durch mangelnde Ermittlungen und Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung die Ergebnisse einer Wirtschaftsstudie zur Bewertung der Nachteile der Terni S.p.A. aus der Enteignung einerseits und ihrer Vorteile aus der Entschädigung andererseits für unerheblich erklärt, weil die Stimmigkeit des Entschädigungsmechanismus nur ex ante, d. h. im Zeitpunkt der Enteignung, bewertet werden könne. Die Studie sei gemäß vorangegangenen Anweisungen der Kommission erstellt worden. Wenn die Kommission eine von ihr zuvor geforderte Studie in abstrakter Weise für unerheblich gehalten habe, so hätte sie weitere Ermittlungen vornehmen und insoweit das kontradiktorische Verfahren in Bezug auf die Modalitäten der Erstellung der Studie wiedereröffnen müssen.
Full & Egal Universal Law Academy