12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/42
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-69/08)
(2008/C 92/83)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K[2007] 4697) über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 des EG-Vertrags als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat (1), für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007, mit der in Aussicht genommene einzelstaatliche Rechtsvorschriften abgelehnt werden, die Abweichungen von der Richtlinie 2001/18/EG (2) vorsehen und von Polen gemäß Art. 95 Abs. 5 EG mitgeteilt wurden. Die Klägerin weist darauf hin, dass ihr die angefochtene Entscheidung von der Kommission am 4. Dezember 2007 bekannt gegeben worden sei, d. h. nach Ablauf der in Art. 95 Abs. 6 EG niedergelegten Sechsmonatsfrist, was bedeute, dass die genannten Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sechsmonatsfrist abgelaufen sei, gemäß diesem Artikel als gebilligt gälten.
Dass die Entscheidung am 12. Oktober 2007 erlassen worden sei, spiele im Hinblick auf die Einhaltung der Frist keine Rolle; entscheidend sei insofern einzig und allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung.
Demzufolge stützt die Klägerin ihre Klage auf folgende Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 6 EG in Verbindung mit Art. 254 Abs. 3 EG;
—
Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, nämlich der Verpflichtung, eine Entscheidung ihren Adressaten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bekannt zu geben und es ihnen damit zu ermöglichen, vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu nehmen;
—
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
(1) ABl. 2008, L 16, S. 17.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy