26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/37
Klage, eingereicht am 20. Februar 2008 — KUKA Roboter/HABM (Farbmarke Orange)
(Rechtssache T-97/08)
(2008/C 107/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: KUKA Roboter GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: A. Kohn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung des Beklagten durch die Vierte Beschwerdekammer vom 14. Dezember 2007 in der Beschwerdesache R 1572/2007-4 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die konturlose Farbmarke Orange für Waren der Klasse 7 (Anmeldung Nr. 4 607 801).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verletzung von Art. 28 EG, da durch die angefochtene Entscheidung eine Maßnahme gleicher Wirkung einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung vorliege.
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei.
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Verletzung von Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94, da die angefochtene Entscheidung nicht bzw. nicht ausreichend begründet und der Sachverhalt nicht in ausreichender Weise ermittelt worden sei.
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Ermessensmissbrauch, da der Beklagte im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis sachfremde Erwägungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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