9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/28
Klage, eingereicht am 20. März 2008 — Okalux/HABM — Ondex (ONDACELL)
(Rechtssache T-126/08)
(2008/C 116/52)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Okalux GmbH (Marktheidenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. Beckensträter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ondex S.A.S.
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 22. Januar 2008, zugestellt am 24. Januar 2008, aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch vom 29. August 2006 zulässig erhoben ist;
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die erstattungsfähigen Kosten einschließlich des Ausgangsverfahrens einschließlich der der Streitverkündeten dem Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Ondex S.A.S.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Marke „ONDACELL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 17 und 19 (Anmeldung Nr. 4 755 971).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch gilt als nicht erhoben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 (1) sowie gegen den Beschluss Nr. EX-96-1 (2) und die Mitteilung Nr. 5/96 (3).
(1) Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33).
(2) Beschluss Nr. EX-96-1 des Präsidenten des Amtes vom 11. Januar 1996 über die Eröffnung von laufenden Konten beim Amt. (ABl. HABM 1996, 48).
(3) Mitteilung Nr. 5/96 des Präsidenten des Amtes vom 8. August 1996 über laufende Konten (ABl. HABM 1996, 1460).
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