24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/36
Klage, eingereicht am 4. April 2008 — Aurelia Finance/HABM (AURELIA)
(Rechtssache T-136/08)
(2008/C 128/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Aurelia Finance SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: M. Elmslie, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2008 in der Sache R 1214/2007-1 aufzuheben;
—
ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erneuter Entscheidung an das HABM zurückverweisen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke, bestehend aus dem Wort AURELIA, für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 36 — Anmeldung Nr. 274 936.
Entscheidung des HABM: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94, da bei Verlängerungen die gebotene Sorgfalt geringer sei als für die Beteiligten an Verfahren vor dem HABM.
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