7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/33
Klage, eingereicht am 9. April 2008 — BCS/HABM — Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb)
(Rechtssache T-137/08)
(2008/C 142/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: BCS SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi, V. Jandoli, F. Santonocito)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deere & Company (Moline, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 16. Januar 2008 in der Sache R 0222/2007-2 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, bestehend aus der Kombination der Farben Grün und Gelb für Waren der Klassen 7 und 12 — Gemeinschaftsmarke Nr. 63 289.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Deere & Company.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da
—
die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 3 sehr eng auslegen und dementsprechend der anderen Verfahrensbeteiligten eine strenge Beweislast hätte auferlegen müssen;
—
die Beschwerdekammer die de facto bestehende ältere Marke der Klägerin nicht anerkannt habe;
—
die Beschwerdekammer ihre Entscheidung widersprüchlich begründet habe.
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