7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/36
Klage, eingereicht am 18. April 2008 — Abbott Laboratories/HABM — aRigen (Sorvir)
(Rechtssache T-149/08)
(2008/C 142/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Abbott Laboratories (Abbott Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schäffler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: aRigen, Inc. (Tokio, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Februar 2008 in der Sache R 809/2007-2 aufzuheben und
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: aRigen, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Sorvir“ für Waren der Klasse 5 — Anmeldung Nr. 004 455 507.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „NORVIR“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die in Rede stehenden Marken ähnlich seien und folglich Verwechslungsgefahr bestehe.
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