5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/39
Klage, eingereicht am 21. April 2008 — Victor Guedes-Indústria e Comércio/HABM — Consorci de l'Espai Rural de Gallecs (GALLECS)
(Rechtssache T-151/08)
(2008/C 171/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Victor Guedes-Indústria e Comércio, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Braga da Cruz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consorci de l'Espai Rural de Gallecs (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Januar 2008 in der Sache R 986/2007-2 aufzuheben;
—
dem HABM aufzugeben, die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 710 597 in Bezug auf die Waren der Klassen 29 und 31 abzulehnen;
—
dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Consorci de l'Espai Rural de Gallecs.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „GALLECS“ für Waren der Klassen 29 und 31 — Anmeldung Nr. 3 710 597.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke „GALLO“ für Waren der Klasse 29, nationale Bildmarke „GALLO AZEITE NOVO“ für Waren der Klasse 29, nationale Bildmarke „AZEITE GALLO“ für Waren der Klasse 29, nationale Marke „GALLO AZEITE NOVO“ für Waren der Klasse 29 und Gemeinschaftsbildmarke „GALLO“ für Waren der Klasse 29.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die streitige Marke den älteren Marken ähnlich sei und ihre Benutzung bei Berücksichtigung der Gepflogenheiten der Branche sowie der sonstigen Umstände des Falles die Unterscheidungskraft der älteren Marken beeinträchtigen würde.
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