19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/26
Klage, eingereicht am 22. Mai 2008 — Forum 187/Kommission
(Rechtssache T-189/08)
(2008/C 183/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Forum 187 ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sutton und G. Forwood)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie den Koordinationszentren, die von dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006 erfasst werden, keine angemessenen in die Zukunft wirkenden Übergangsfristen einräumt;
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der Kommission die Kosten dieser Rechtssache aufzuerlegen;
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alle sonstigen rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2008/283/EG vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (1) im Anschluss an die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/757/EG durch den Gerichtshof (2). In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2003 keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinierungszentren vorgesehen habe, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden gewesen oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach abgelaufen sei.
Die angefochtene Entscheidung schaffe Übergangsfristen für die von dem Urteil des Gerichtshofs erfassten Kategorien von Zentren.
Zur Stützung ihres Vorbringens führt die Klägerin aus, die angefochtene Entscheidung
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sei unvereinbar mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über bestehende Beihilfen, wie sie in ständiger Rechtsprechung von den Europäischen Gerichten ausgelegt würden;
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verletze das berechtigte Vertrauen der Zentren, nach der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Beendigung des bestehenden Beihilfeverfahrens (der Klägerin zugestellt am 17. März 2007) über eine angemessene Frist zur Neuordnung ihrer geschäftlichen und steuerlichen Angelegenheiten zu verfügen;
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verstoße gegen Art. 254 Abs. 3 EG;
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ordne, indem sie die rückwirkende Erhebung und Entrichtung von Steuern in einem bestehenden Beihilfefall vorsehe, tatsächlich die Rücknahme der Beihilfe an, wie wenn diese rechtswidrig wäre, was gegen den Grundsatz verstoße, dass bestehende Beihilferegelungen nur mit Wirkung für die Zukunft zu einem Zeitpunkt nach der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Beendigung des bestehenden Beihilfeverfahrens geändert werden dürften;
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verletze das berechtigte Vertrauen der Koordinationszentren, das auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003 (3) als Rechtsgrundlage für die Verlängerung ihrer Anerkennung gestützt sei;
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verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, indem sie eine objektiv nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Zentren vorsehe.
(1) ABl. 2008 L 90, S. 7.
(2) Verbundene Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479).
(3) Verbundene Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-887).
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