2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/31
Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 — Putters International/Kommission
(Rechtssache T-211/08)
(2008/C 197/54)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Putters International NV (Cargovil, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Platteau)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen habe, indem sie und andere Unternehmen unmittelbar und mittelbar die Preise für internationale Umzugsdienste in Belgien festgesetzt, einen Teil dieses Marktes untereinander aufgeteilt und das Verfahren zur Abgabe von Angeboten manipuliert hätten;
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Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit eine Geldbuße von 3 955 000 Euro gegen sie verhängt worden sei;
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für den Fall, dass das Gericht es für angebracht hält, der Klägerin eine Geldbuße aufzuerlegen, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aus Art. 229 EG und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße festzusetzen, die deutlich unter dem von der Kommission festgesetzten Betrag liegt;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008)926 def. vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 des EG-Vertrags (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste).
Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie feststelle, dass die Klägerin an einem komplexen und gefestigten Kartell teilgenommen habe, das danach gestrebt habe, unmittelbar und mittelbar die Preise für internationale Umzugsdienste in Belgien festzusetzen, einen Teil dieses Marktes unter den Kartellteilnehmern aufzuteilen und das Verfahren zur Abgabe von Angeboten zu manipulieren. Tatsächlich habe sich die Klägerin nur an Praktiken beteiligt, die Kommissionen und Scheinangebote betroffen hätten, und das auch nur sehr sporadisch.
Zweitens habe die Kommission die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, indem sie bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße ungeachtet von Zahl und Art der von der Klägerin begangenen Verstöße und deren Auswirkung auf den relevanten Markt den Gesamtumsatz mit internationalen Umzugsdiensten heranziehe.
Drittens habe die Kommission die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass sie bei der Berechnung der Geldbuße ungeachtet der Rolle der Beteiligten im Kartell und der Art der Praktiken, an denen sie beteiligt gewesen seien, keinen Unterschied zwischen den Beteiligten mache, sondern allen einen gleichen Prozentsatz zuweise, was die Schwere des Verstoßes und den Zusatzbetrag zur Abschreckung angehe.
Viertens habe die Kommission die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, indem sie einem Teilnehmer, der wie die Klägerin nur eine begrenzte Rolle gespielt habe, die höchste zulässige Geldbuße auferlege.
Fünftens und letztens wirft die Klägerin der Kommission vor, die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Gleichbehandlung verletzt und eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen zu haben, da sie keine mildernden Umstände zugunsten der Klägerin festgestellt habe.
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