2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/32
Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 — Paul Alfons Rehbein/HABM — Hervé Dias Martinho und Manuel Carlos Dias Martinho (Outburst)
(Rechtssache T-214/08)
(2008/C 197/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Paul Alfons Rehbein (GmbH & Co.) KG (Glinde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. E. Lampel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hervé Dias Martinho und Manuel Carlos Dias Martinho (Le Plessis Trévise, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. März 2008 in der Sache R 1261/2007-2 aufzuheben und
—
dem Harmonisierungsamt ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Outburst“ für Waren in den Klassen 16, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 4 318 333.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Outburst“ für Waren in Klasse 25 — deutsche Markeneintragung Nr. 399 40 713.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die ältere Gemeinschaftsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, ernsthaft benutzt worden sei; Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung, da die Beschwerdekammer die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung und gegen die Regel 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (1) der Kommission da die weiteren im Beschwerdestadium des Widerspruchsverfahrens vorgebrachten Beweismittel zulässig seien und bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke berücksichtigt werden müssten; Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer den nach Fristablauf vorgebrachten Benutzungsnachweis hätte berücksichtigen müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1)
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