2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/33
Klage, eingereicht am 11. Juni 2008 — Lemans/HABM — Stephen Turner (ICON)
(Rechtssache T-218/08)
(2008/C 197/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Lemans Corporation (Janesville, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stephen Turner (Luddington, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. März 2008 in der Sache R 589/2007-2 aufzuheben,
—
festzustellen, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist und die betroffene Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, und
—
dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ICON“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 197 366.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „IKON“ für Waren in Klasse 9 — Markeneintragung Nr. 2 243 676 im Vereinigten Königreich.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe irrig entschieden, dass der andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren zur Einlegung des Widerspruchs berechtigt gewesen sei.
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