30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/46
Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 — Sanatur/HABM — Sektkellerei Schloss Wachenheim (life light)
(Rechtssache T-222/08)
(2008/C 223/80)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sanatur GmbH (Singen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wiume)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sektkellerei Schloss Wachenheim AG (Trier, Deutschland)
Anträge der Klägerin
—
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 in der Sache R 1257/2006-1 aufzuheben;
—
die angegriffene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird;
—
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „life light“ für Waren der Klasse 32 (Anmeldung Nr. 3 192 481).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sektkellerei Schloss Wachenheim AG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Bildmarke „LIGHT live“ für Waren der Klasse 32 (Marke Nr. 302 00 216).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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