30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/47
Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (Alaska)
(Rechtssache T-226/08)
(2008/C 223/83)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Ebersburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwarzbräu GmbH (Zusmarshausen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. April 2008 (Aktenzeichen R 1124/2004-4) aufzuheben;
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die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503 „Alaska“ wegen bestehender absoluter Eintragungshindernisse vollständig zu löschen;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
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hilfsweise zum zweiten Antrag wird beantragt, die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503 „Alaska“ zumindest für folgende Waren für nichtig zu erklären: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke in Klasse 32“.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „Alaska“ für Waren der Klasse 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Schwarzbräu GmbH.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: die Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, und g der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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