30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/52
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juni 2008 von Frantisek Doktor gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. April 2008 in der Rechtssache F-73/07, Doktor/Rat
(Rechtssache T-248/08 P)
(2008/C 223/91)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Frantisek Doktor (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 16. April 2008 in der Rechtssache F-73/07 aufzuheben;
—
den von ihm in der ersten Instanz gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben;
—
dem in der ersten Instanz Beklagten die gesamten Kosten der Anfechtungsklage und des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. April 2008 in der Rechtssache F-73/07, Doktor/Rat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Rats über seine Entlassung am Ende seiner Probezeit und zum anderen Schadensersatz für den Schaden beantragt hatte, der ihm in beruflicher, finanzieller und immaterieller Hinsicht entstanden sei.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe i) bestimmte Beweismittel entstellt, insbesondere indem es mehrere seiner Feststellungen auf eine unzutreffende materielle Beurteilung ihm vorgelegter Aktenstücke gestützt habe, ii) seine Verteidigungsrechte verletzt, indem es mehrere vor ihm dargelegte Einzelheiten oder Argumente nicht berücksichtigt habe oder nicht auf sie eingegangen sei, und iii) bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf sein Recht darauf, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren, und im Hinblick auf die Möglichkeit für die Verwaltung, die Begründung einer beschwerenden Maßnahme im Stadium des schriftlichen Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten zu vervollständigen, zwei Rechtsirrtümer begangen.
Full & Egal Universal Law Academy