30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/55
Klage, eingereicht am 7. Juli 2008 — Becker Flugfunkwerk/HABM — Harman Becker Automotive Systems (BECKER AVIONIC SYSTEMS)
(Rechtssache T-263/08)
(2008/C 223/98)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Becker Flugfunkwerk GmbH (Rheinmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Griebenow)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harman Becker Automotive Systems GmbH (Karlsbad, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. April 2008 in der Sache R 398/2007-1 aufzuheben;
—
den Widerspruch Nr. B 484 503 gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 829 563 zurückzuweisen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BECKER AVIONIC SYSTEMS“ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 1 829 563).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „BECKER“ (Nr. 1 258 929) für Waren der Klasse 9, deutsche eingetragene Bildmarke „BECKER“ (Nr. 1 039 843) für Waren der Klasse 9, deutsche eingetragene Bildmarke „BECKER“ (Nr. 1 016 927) für Waren der Klasse 37, finnische eingetragene Wortmarke „BECKER“ (Nr. 116 880) für Waren der Klasse 9, griechische eingetragene Wortmarke „BECKER“ (Nr. 82339) für Waren der Klasse 9 und international registrierte Wortmarke „BECKER“ (Nr. 473 178) für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Full & Egal Universal Law Academy