25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/28
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2008 von Pavlos Longinidis gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2008 in der Rechtssache F-74/06, Pavlos Longinidis/Cedefop
(Rechtssache T-283/08 P)
(2008/C 272/54)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Pavlos Longinidis (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Giatagantzidis und S. Stavropoulou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Cedefop
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 24. April 2008 in der Rechtssache F-74/06, Pavlos Longinidis/Cedefop, aufzuheben;
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die Entscheidung der Direktorin des Cedefop vom 30. November 2005, mit der der am 4. März 2003 auf unbestimmte Dauer geschlossene Arbeitsvertrag des Rechtsmittelführers gekündigt wurde, und alle sonstigen damit zusammenhängenden Handlungen der Verwaltung aufzuheben;
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die Entscheidung der Direktorin des Cedefop vom 11. November 2005, mit der die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses des Cedefop geändert wurde, und alle sonstigen damit zusammenhängenden Handlungen der Verwaltung aufzuheben;
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die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 24. Mai 2006, mit der die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 28. Februar 2006 zurückgewiesen wurde, und alle sonstigen damit zusammenhängenden Handlungen der Verwaltung aufzuheben;
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seiner Klage vom 19. Juni 2006 stattzugeben;
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dem Cedefop die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage hatte der Rechtsmittelführer u. a. beantragt, die Entscheidung der Leitung des Cedefop aufzuheben, mit der sein auf unbestimmte Dauer geschlossener Arbeitsvertrag gekündigt wurde. Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2008 abgewiesen.
Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das angefochtene Urteil unter Missachtung der für die Beweisführung geltenden Regeln ergangen sei, da es auf nicht nachgewiesene Tatsachen gestützt sei. So habe das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung des Vorbringens des Rechtsmittelgegners, die Gründe für die Entlassung seien dem Rechtsmittelführer in dem Gespräch vom 23. November 2005 mündlich mitgeteilt worden, rechtsfehlerhaft den Beweisgegenstand geändert.
Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Würdigung, dass das Cedefop den Rechtsmittelführer angemessen und ausreichend über die Gründe seiner Entlassung informiert habe, nicht hinreichend begründet und nicht sämtliche Tatsachen spezifiziert, die zur Entlassung des Rechtsmittelführers geführt haben sollten.
Schließlich trägt der Rechtsmittelführer vor, der Beschwerdeausschuss des Cedefop habe über seine Beschwerde vom 28. Februar 2006 gegen die Entlassungsentscheidung nicht objektiv und unparteiisch entschieden.
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