27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/18
Klage, eingereicht am 29. Juli 2008 — Deutsche BKK/HABM (Deutsche BKK)
(Rechtssache T-289/08)
(2008/C 247/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche BKK (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und S. Risthaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2008 zu Aktenzeichen R 318/2008-4, zugestellt am 2. Juni 2008, aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Deutsche BKK“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 44 (Anmeldung Nr. 4 724 894).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verletzung von Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) wegen Zurückweisung von Unterlagen ohne Möglichkeit der vorhergehenden Stellungnahme;
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Verletzung von Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen;
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 durch Verneinung der Schutzfähigkeit der Marke „Deutsche BKK“ wegen absoluter Schutzhindernisse;
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Verletzung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch Verneinung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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