27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/20
Klage, eingereicht am 29. Juli 2008 — Mepos Electronics/HABM (MEPOS)
(Rechtssache T-297/08)
(2008/C 247/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mepos Electronics Ltd (Kaohsiung, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 437/2008-2 aufzuheben;
—
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MEPOS“ für Waren in Klasse 9 — Anmeldung Nr. 5 770 383.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 36, 77a und 79 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates sowie gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, der Prüfer habe das Anmeldeverfahren rechtmäßig durchgeführt; Verstoß gegen Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe.
Full & Egal Universal Law Academy