11.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/15
Klage, eingereicht am 7. August 2008 — Aldi Einkauf/HABM — Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living)
(Rechtssache T-307/08)
(2008/C 260/27)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Goya Importaciones y Distribuciones SL (Cuarte de Huerva, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Mai 2008 in der Sache R 1199/2007-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „4 OUT Living“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 28.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische eingetragene Bildmarke Nr. 2 604 969 „Living & Co“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 18, 21, 25, 34 und 35.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bejaht habe.
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